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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-8 UF 129/13·22.12.2013

Beschwerde gegen interne Teilung der Zusatzversorgung: Berechnung des Ehezeitanteils bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügt die interne Teilung ihres Zusatzversorgungsanrechts und die Berechnung des Ehezeitanteils sowie der Startgutschrift. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück und bestätigt die von der VBL angewandte Methode (Kapitalisierung, Halbierung des Barwerts, Rückrechnung in Versorgungspunkte). Die zeitratierliche Ermittlung der Startgutschrift und die Einhaltung der Ausschlussfrist sind ebenfalls zutreffend begründet.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die interne Teilung und Auskunft der VBL als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umrechnung des während der Ehezeit kapitalisierten Anrechts in einen Barwert, die Halbierung dieses Barwerts und die Rückrechnung in Versorgungspunkte anhand genehmigter, versicherungsmathematischer Barwertfaktoren verletzt den Halbteilungsgrundsatz nicht.

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§ 11 VersAusglG verlangt die hälftige Zuweisung des Werts der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche; es ist nicht erforderlich, dass aus beiden Hälften jeweils die gleiche Leistung fließt.

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Die Berechnung des Ehezeitanteils einer Startgutschrift nach § 40 VersAusglG erfolgt zeitratierlich (pro rata temporis) unter Zugrundelegung der Zugehörigkeitszeiten bis zum Umstellungsstichtag und des Gesamtzeitraums.

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Beanstandungen der mitgeteilten Höhe einer Startgutschrift sind binnen der in der Mitteilung genannten Ausschlussfrist (insbesondere sechs Monate) geltend zu machen; nach Fristablauf sind diesbezügliche Einwendungen regelmäßig ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 11 VersAusglG§ 40 VersAusglG§ 32a VBLS§ 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG§ 84 FamFG§ 50 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Krefeld, 66 F 102/11

Leitsatz

Durch die Rückrechnung des kapitalisierten Ehezeitanteils in Versorgungspunkte anhand von Barwertfaktoren, die auf versicherungsmathematischen Grundsätzen beruhen und individuelle biometrische Risiken der Versicherten berücksichtigen, wird der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt.

Dass dem Ausgleichsberechtigten aus der Hälfte des Wertes der während der Ehe-zeit erworbenen Versorgung jeweils auch die gleiche Leistung zufließt, ist nach § 11 VersAusglG nicht geboten.

Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 40 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Krefeld vom 01.03.2013 wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 18.01.1991 die Ehe miteinander geschlossen und sind durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 06.10.2009 geschieden worden. In der abgetrennten und durch Beschluss vom 01.03.2013 entschiedenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - neben anderen Anordnungen zum Versorgungsausgleich - das bei der weiteren Beteiligten bestehende Anrecht der Antragsgegnerin aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Pflichtversicherung intern geteilt und zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 25,36 Versorgungspunkten übertragen.

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Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde, dass diese Teilung den Halbteilungsgrundsatz verletze und ihr eine im Hinblick auf die Rentenberechnung, insbesondere bezüglich einer zu berücksichtigenden Startgutschrift, fehlerhaft erteilte Auskunft zugrunde liege.

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Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.

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Die weitere Beteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren ergänzend geäußert.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die weitere Beteiligte hat in ihrer Auskunft vom 27.09.2010 den Ehezeitanteil des von der Antragsgegnerin bei ihr erworbenen Anrechts auf der Grundlage ihrer Satzung (im Folgenden VBLS) in Form von Versorgungspunkten in Höhe von 36,01 errechnet. Unter Anwendung von § 32 a Abs. 2 VBLS hat sie einen Ausgleichswert von 25,36 Versorgungspunkten vorgeschlagen und den korrespondierenden Kapitalwert mit 12.333,89 € angegeben. Mit weiterer Mitteilung vom 20.12.2012 hat sie diese Auskunft nach der Neuregelung des Tarifvertrages bestätigt.

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Der vorgeschlagene Ausgleichswert ist gemäß § 11 VersAusglG nicht zu beanstanden.

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Zwar beträgt der im Versorgungsausgleich für den Antragsteller zu übertragende Ausgleichswert aus der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten mit 25,36 Versorgungspunkten mehr als die Hälfte der von der Antragsgegnerin während der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte. Der Berechnung des Ausgleichswerts liegt aber der durch das Bundesministerium für Finanzen als zuständige Aufsichtsbehörde genehmigte § 32 a VBLS zugrunde. Hiernach wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zunächst das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert umgerechnet. Die Hälfte dieses Barwerts wird nach Abzug der Teilungskosten für die ausgleichsberechtigte Person in Versorgungspunkte umgerechnet. Die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts jeweils anzuwendenden Barwertfaktoren sind Teil des technischen Geschäftsplans der weiteren Beteiligten, der wiederum durch das  Bundesministerium für Finanzen als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt wird. Die Barwertfaktoren beruhen auf versicherungsmathematischen Grundsätzen und berücksichtigen die individuellen biometrischen Risiken der Versicherten.

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Gegen diese Ermittlung des Ausgleichswerts durch Halbteilung des um die Teilungskosten bereinigten kapitalisierten Ehezeitanteils mit anschließender Rückrechnung in Versorgungspunkte bestehen keine Bedenken. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG ist eine Teilung des Versorgungsvermögens, also eine Teilung des Bar- oder Kapitalwertes der ehezeitlichen Rentenanrechte verfassungsrechtlich wünschenswert (vgl. BverfG NJW 2006, 2175; BverfG NJW 1980, 692; Voucko-Glockner, FamFR 2011, 129). Mit der Halbierung des Barwerts der Versorgung zur Ermittlung des Ausgleichswerts wird daher eine wertmäßige Entsprechung im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG sichergestellt. Die gesetzliche Vorgabe des § 11 VersAusglG, die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu sichern, setzt die VBLS dadurch um, dass mit Hilfe unterschiedlicher Barwertfaktoren den individuellen Besonderheiten zwischen den Eheleuten Rechnung getragen wird (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 374, 375). Dass die weitere Beteiligte sodann mit Hilfe des hälftigen Barwertes unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Versorgungsrisiken beider Ehegatten ein eigenes Anrecht des Ausgleichsberechtigten in Form von Versorgungspunkten ermittelt, ist nicht zu beanstanden. Denn nach § 11 VersAusglG ist nur erforderlich, dass dem Ausgleichsberechtigten die Hälfte des Wertes der Versorgung des anderen zusteht, nicht dagegen, dass aus beiden Hälften jeweils die gleiche Leistung bezogen wird (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2012, § 11 VersAusglG Rn 18). Dem Versorgungsträger ist es nicht verwehrt, die unterschiedliche versicherungsmathematische Risikostruktur beider Eheleute, wie z.B. ein unterschiedliches Alter zum Ende der Ehezeit oder eine andere Lebenserwartung, zu berücksichtigten (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 302; OLG Oldenburg aaO; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 VersAusglG Rn 7 ff; Götsche/Rehbein/Breuers, aaO).

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Eine Benachteiligung der Antragsgegnerin ist mit dieser Berechnung nicht verbunden. Ihr Anrecht wird nämlich nicht um 25,36 Versorgungspunkte, sondern nur um den hälftigen Ehezeitanteil zuzüglich der hälftigen Teilungskosten gekürzt.

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Auch bezüglich der Berechnung des Ehezeitanteils der Startgutschrift ist nichts zu erinnern. Zutreffend hat die weitere Beteiligte den Ehezeitanteil gemäß § 40 VersAusglG zeitratierlich ermittelt. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zum 01.01.2002 von einem Gesamtversorgungsmodell auf ein Punktemodell umgestellt worden. Für die Zugehörigkeitszeiten bis zum 31.12.2001 wurden Startgutschriften vereinbart. Da sich diese Startgutschriften lediglich hinsichtlich des Endes zeitlich zuordnen lassen, ist für diese Anrechte nur die zeitratierliche Bewertung möglich (Götsche/Rehbein/Breuers, aaO § 40 VersAusglG Rn 18). Für die Berechnung des Ehezeitanteils der Startgutschrift sind die auf die Ehezeit entfallende Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie für den Gesamtzeitraum die Zugehörigkeit ab Eintritt in das Versorgungssystem zu ermitteln (Götsche/Rehbein/Breuers, aaO). Für beide Zeiträume ist als Ende der Stichtag für die Umstellung des Versorgungssystems auf das Punktesystem zu berücksichtigen (Götsche/Rehbein/Breuers, aaO). Die Höhe der Startgutschrift ist dann mit dem Zeitraum der auf die Ehezeit entfallenden Zeit zu multiplizieren und durch den Gesamtzeitraum zu dividieren (Götsche/Rehbein/Breuers, aaO). Diese Formel hat die weitere Beteiligte in ihrer Auskunft vom 27.09.2010, Anlage 1, S. 1 (Bl. 64 GA) korrekt angewendet.

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Es kommt also entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für die Bewertung der Startgutschrift nicht auf die Frage an, in welchem Zeitraum in welcher Höhe Einkommen erzielt und Beiträge geleistet wurden. Im Übrigen ergibt sich aus der anliegenden ergänzenden Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 16.12.2013 sowie der bereits bekannten Versicherungsübersicht, dass in die Ermittlung der Startgutschrift übergeleitete Versicherungszeiten vor 1984 eingeflossen sind und berücksichtigt wurde, dass die Antragsgegnerin auch in der Zeit von 1984 bis 1998 pflichtversichert war. Dass in diesem Zeitraum keine Beiträge im Versicherungsverlauf ausgewiesen sind, liegt an der Umstellung des Finanzierungssystems der VBL auf ein Umlagesystem, so dass Arbeitnehmeranteile nicht mehr gesondert ausgewiesen wurden. Nach einer erneuten Satzungsumstellung wurden die Arbeitnehmerbeiträge ab 1999 wieder ausgewiesen. Aus der in der Anlage überreichten Beitragstabelle (Anlage 2 zur Auskunft vom 16.12.2013) ergibt sich, dass sowohl Beiträge als auch geleistete Umlagen insgesamt erfasst wurden. Beides wurde der Auskunft vom 27.09.2010 zugrunde gelegt.

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Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Startgutschrift, die ihr mit Schreiben vom 03.01.2005 mitgeteilt worden war, gegenüber der weiteren Beteiligten als ihrem Versorgungsträger auch nicht angegriffen. Die Möglichkeit zur Beanstandung individueller Fehler bei der Ermittlung der anzurechnenden Versicherungszeiten bestand nach Bekanntgabe der Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten, worüber die Antragsgegnerin mit Schreiben der VBL vom 03.01.2005 ordnungsgemäß belehrt wurde. Im vorliegenden Verfahren kann sie sich daher auf derartige Berechnungs- und Ermittlungsfehler nicht mehr berufen. Solche Fehler sind aber auch, wie oben ausgeführt, nicht unterlaufen.

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Mit Beschluss vom 18.04.2012, FamRZ 2012, 1130 f, hat der BGH nunmehr auch festgestellt, dass das Hindernis der Grundrechtswidrigkeit der Regelungen über die Startgutschriften rentenferner Jahrgänge durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.05.2011 entfallen ist. Die weiteren Regelungen der Satzung zu Startgutschriften sind ebenfalls verfassungsgemäß (BGH VersR 2013, 90 f; FamRZ 2013, 32).

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Der Versorgungsausgleich ist daher durch Übertragung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 25,36 Versorgungspunkten auf den Antragsteller im Wege der internen Teilung zutreffend durchgeführt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts durch Beschluss vom 07.10.2013 auf § 50 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist deshalb nicht zu erteilen.