Gegenstandswert bei einstweiliger Anordnung: Festsetzung auf 2.000 € bei Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners legte Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren und Vergleich ein. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Gegenstandswert auf 2.000 € fest. Entscheidend war, dass das einstweilige Verfahren durch einen Vergleich den Streit umfassend geregelt hat. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Gegenstandswert für einstweilige Anordnung und Vergleich auf 2.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfahrenswert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren kann den Wert der Hauptsache erreichen, wenn im einstweiligen Verfahren durch Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Umfang der im einstweiligen Verfahrensvergleich erzielten Regelung zu berücksichtigen.
Ein Beschwerdeverfahren nach FamGKG kann gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gerichtsgebührenfrei sein, sodass Kostenerstattungsansprüche ausgeschlossen sind.
Beschlüsse zur Gegenstandswertfestsetzung sind unanfechtbar, soweit die einschlägigen Vorschriften (z.B. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG) dies bestimmen.
Leitsatz
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgeg-ners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Beschwerdewert: bis 500 €.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)