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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-7 WF 176/08·12.10.2008

PKH für Scheidungsantrag trotz erwarteten Widerspruchs nach türkischem Recht

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Aufhebung und hilfsweise Scheidung seiner in der Türkei geschlossenen Ehe und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht wies das PKH-Gesuch mit Verweis auf Verjährung der Anfechtung und einen erwartet berechtigten Widerspruch der Ehefrau nach türkischem Recht zurück. Das OLG hob dies auf und bewilligte PKH, weil nach Art. 166 Abs. 4 türk. ZGB eine nachträgliche Scheidungsmöglichkeit bestehen kann und mittellose Parteien dadurch nicht schlechtergestellt werden dürfen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags erfolgreich; Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erfolgsaussichten eines Ehescheidungsantrags dürfen nicht allein deshalb verneint werden, weil der andere Ehegatte nach anwendbarem ausländischem Recht berechtigt ist, Widerspruch einzulegen.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO sind auch die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen des anwendbaren ausländischen Rechts zu berücksichtigen, insbesondere Regelungen, die nach einer zunächst abweisenden Entscheidung eine spätere Scheidung ermöglichen (z. B. Fristwirkung nach Art. 166 Abs. 4 türk. ZGB).

3

Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Folge versagt werden, dass mittellose Parteien die für die Herbeiführung materieller Voraussetzungen einer späteren Scheidung erforderlichen Verfahren nicht führen können und dadurch schlechtergestellt werden als vermögende Parteien.

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Bei Anwendung fremden materiellen Rechts sind dessen konkrete Folgen für den Verfahrensausgang in die Bewertung der Erfolgsaussichten des begehrten Unterliegens einzubeziehen.

Relevante Normen
§ Normen. § 114 ZPO§ Art. 166 Abs. 2, 4 Türkisches Zivilgesetzbuch§ Art. 151 türk. Zivilgesetzbuch§ Art. 152 türk. Zivilgesetzbuch§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ Art. 166 Abs. 2 türk. Zivilgesetzbuch

Leitsatz

Die Erfolgsaussichten eines Ehescheidungsantrages dürfen nicht im Hinblick auf einen (begründeten) Widerspruch des anderen Ehegatten nach Türki-schem Recht verneint werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 10.03.2008 aufgehoben und dem Antragsteller Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H. bewilligt. Die Beiordnung er-folgt zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niederge-lassenen Rechtsanwaltes.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).

Rubrum

1

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie haben am 31.07.1996 vor dem Standesbeamten des Ortes B. /Türkei geheiratet.

2

Mit Antragsschrift vom 18.01.2008 hat der Antragsteller Aufhebung und hilfsweise Scheidung der Ehe mit der Begründung begehrt, es habe sich um eine Zwangsheirat gehandelt; soweit eine Aufhebung der Ehe nicht erfolge, sei die Ehe zu scheiden, weil die eheliche Gemeinschaft grundlegend zerrüttet sei. Der Antragsteller hat den Antrag gestellt, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten. Hinsichtlich des Scheidungsbegehrens hat sie vorgetragen, den Antragsteller treffe das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, sie wolle an der Ehe festhalten, deshalb berufe sie sich auf ihr Widerspruchsrecht.

3

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.03.2008 das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine Anfechtung der Ehe gem. Art. 151 türk. Zivilgesetzbuch sei wegen Verjährung nicht mehr möglich, Art. 152 türk. Zivilgesetzbuch. Wegen des berechtigten Widerspruchs der Antragsgegnerin fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten bezüglich des Scheidungsbegehrens.

4

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

5

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

6

Dem Antragsteller kann jedenfalls Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Scheidungsantrages versagt werden.

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Zwar wird sich die Antragsgegnerin erfolgreich auf das ihr gem. Art. 166 Abs. 2 türk. Zivilgesetzbuch zustehende Widerspruchsrecht berufen können, dennoch kann dem Antragteller trotz der zu erwartenden widerspruchsbedingten Zurückweisung des Scheidungsantrags Prozesskostenhilfe nicht mit dem Hinweis der fehlenden Erfolgsaussicht seines Begehrens auf Ehescheidung i.S.v. § 114 ZPO versagt werden.

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Art. 166 Abs. 4 türk. Gesetzbuch sieht nämlich vor, dass nach Ablauf von drei Jahren seit der Rechtskraft des das Scheidungsbegehren abweisenden Urteils, die Ehe als zerrüttet gilt, wenn die eheliche Gemeinschaft, gleich aus welchem Grund, nicht wiederhergestellt wurde; die Ehe ist dann auf Antrag eines der Ehegatten zu scheiden. Damit ist bei Widerspruch eines Ehegatten ein den Scheidungsantrag zurückweisendes Urteil materiellrechtliche Voraussetzung für eine Scheidung. Einer mittellosen Partei würde aber bei Abstellen auf die Erfolgsaussichten seines ersten Scheidungsbegehrens die Möglichkeit genommen werden, diese materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung herbeizuführen. Sie wäre schlechter gestellt als die Partei, die in der Lage ist, die Kosten eines solchen Scheidungsverfahrens selbst zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2001, Az. 2 (16) WF 119/01 m. w. N.).