Versorgungsausgleich: Aussetzung bei unwirksamer Startgutschrift der Zusatzversorgung
KI-Zusammenfassung
Der Versorgungsträger der betrieblichen Zusatzversorgung legte Beschwerde gegen die interne Teilung eines Anrechts in Versorgungspunkten ein. Streitig war, ob der Ausgleich nominal hälftig oder nach kapitalwertbasierter Umrechnung (Ausgleichswert) zu erfolgen hat. Das OLG hat die Teilungsanordnung zum Anrecht bei diesem Versorgungsträger ausgesetzt, weil wegen der vom BGH beanstandeten Übergangsregelung zur Startgutschrift die Höhe des Anrechts nicht verlässlich feststeht. Eine Abänderung zugunsten des vorgeschlagenen Ausgleichswerts erfolgte nicht; die Kosten wurden der Endentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde führt zur Aussetzung der Teilungsanordnung zum Zusatzversorgungsanrecht; keine Abänderung im begehrten Umfang.
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Bewertungsgrundlage eines Anrechts in der Zusatzversorgung wegen Unwirksamkeit satzungsrechtlicher Übergangsregelungen ungeklärt, ist ein Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts bis zur Neuregelung auszusetzen.
Die Aussetzung eines familienrechtlichen Verfahrens kann bei fehlender Entscheidungsreife aufgrund ungeklärter Rechtsgrundlage als „wichtiger Grund“ auf § 21 FamFG gestützt werden; das Aussetzungsermessen kann in solchen Fällen auf eine Pflicht reduziert sein.
Unter dem Versorgungsausgleichsrecht nach dem VersAusglG sind Teilentscheidungen über einzelne Anrechte grundsätzlich zulässig, weil jedes Anrecht gesondert auszugleichen ist und eine Saldierung regelmäßig nicht stattfindet.
Im Beschwerdeverfahren ist eine Zurückverweisung zur Nachholung einer erstinstanzlich unterbliebenen Aussetzung ohne entsprechenden Antrag grundsätzlich ausgeschlossen; maßgeblich ist insoweit § 69 FamFG.
Der Ausgleichswert nach § 10 Abs. 1 VersAusglG muss nicht dem nominalen hälftigen Ehezeitanteil entsprechen; Versorgungsträger können innerhalb der Grenzen des § 11 Abs. 1 VersAusglG Teilungsformen vorsehen, die eine wertgleiche Teilhabe sicherstellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Versorgungsausgleich wird im Umfang der vom Amtsgericht Neuss im Be-schluss vom 26. April 2010 zu Ziff. II.3.getroffenen Entscheidung ausgesetzt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Beschwerdewert: 750,- €
Rubrum
I.
Die Parteien haben am 6. Mai 1988 geheiratet; sie sind mit dem in der Beschlussformel genannten Beschluss des Amtsgerichts geschieden worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1.5.1988 – 31.10.2009) Anwartschaften auf Versorgungen erworben; die Ehefrau hat Rentenanwartschaften in Höhe von 16,253 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Ehemann hat Rentenanwartschaften in Höhe von 24,4808 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie eine Anwartschaft auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung bei den Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von 56,80 Versorgungspunkten erworben. Wegen der Auskunft der Rheinischen Versorgungskassen vom 20.01.2010 wird auf Bl. 32 VA-Heft verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich – insoweit nicht angegriffen – dahin geregelt, dass es im Wege der internen Teilung jeweils Entgeltpunkte in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts wechselseitig übertragen hat. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28,4 Versorgungspunkten übertragen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts in Höhe des von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 34,88 Versorgungspunkten; zu Unrecht habe das Amtsgericht den hälftigen Wert des von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteils von 56,80 Versorgungspunkten zugunsten der Ehefrau übertragen. Eine solche nominale Teilung der Versorgungspunkte führe jedoch zu Wertverschiebungen, die der Anforderung einer wertgleichen Teilung des erworbenen Anrechts im Sinne des § 11 Satz 1 VersAusglG nicht gerecht werde. Diese werde durch eine Umrechnung über den Kapitalwert zur Bestimmung des Ausgleichswerts gewährleistet.
Die weiteren Beteiligten haben nicht Stellung genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, die sich nur gegen Ziff. II. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.4.2010 richtet, führt zur Aussetzung dieses Teils der getroffenen Entscheidung, also des dort angeordneten Ausgleichs bei der Beschwerdeführerin, nicht aber zur Abänderung des Beschlusses in dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Sinn, nämlich zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts (statt in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils).
1.
Das Anrecht bei der Beteiligen zu 3. umfasst eine Startgutschrift, die auf Grund der vom BGH mit Urteil vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) wegen Verstoßes gegen Art. 3 I GG für unwirksam erklärten Übergangsregelung über die Startgutschriften rentenferner Versicherter in der seit dem 01.01.2002 gültigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 VBL-S) ermittelt wurde (im weiteren auch BGH vom 14.05.2008, FamRZ 2008, 1343 ff. und vom 05.11.2008, FamRZ 2009, 211 sowie 2009, 296 zur inhaltsgleichen Regelung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 (RZVK-S).
Dies hat die Beteiligte zu 3. in dem Schreiben vom 26.7.2010 eingeräumt.
Daher steht nicht fest, wie hoch das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners letztlich ist. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher hinsichtlich dieses Anrechts nicht möglich, weil und solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsreglung für rentenferne Versicherte für die Bewertung des Anrechts eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl.BGH v. 5.11.2008, a.a.O.; so auch Borth, FamRZ 2008, 326).
2.
Da nicht abzusehen ist, wann die Satzungsänderung erfolgen wird, kann vorerst eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen. Vielmehr ist das Verfahren insoweit bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen (BGH v. 5.11.2008, a.a.O.).
a)
Die Aussetzung hat der BGH auf § 148 ZPO gestützt und sich damit von den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen abgegrenzt, die eine Aussetzung auf
§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG (OLG Stuttgart v. 28.12.2007, FamRZ 2008, 1086; Gutdeutsch FamRB 2008, 72; OLG Naumburg v.17.03.08, FamRZ 2008, 743) oder auf § 53 c FGG entsprechend stützten (Borth, FamRZ 2008, 326):
Da das FGG keine allgemeinen Bestimmungen für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthalte und § 53 c FGG lediglich eine Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung bestehe, sei die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Regelung des § 148 ZPO zu schließen. Nach dieser Vorschrift sei der Versorgungsausgleich auch in dem parallel liegenden Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die für die Bewertung eines Anrechts maßgebliche Rechtsnorm eines Versorgungssystems für verfassungswidrig erklärt hat, auszusetzen (BGH v. 5.11.2008, a.a.O., s. auch OLG Celle v. 26.5.1997, FamRZ 97, 1218; OLG Koblenz v. 4.3.97, FamRZ 1997, 1218).
b)
Das neue Verfahrensrecht sieht nun eine Aussetzung in § 21 FamFG und § 221 Abs. 2 und 3 FamFG vor. Während letztere Vorschrift die vorzitierte Regelung des § 53 c FGG fortschreibt, nimmt erstere die des § 148 ZPO auf, erweitert sie aber um die Aussetzung "aus wichtigem Grund".
Daher kann die Aussetzung nun ohne weiteres auf § 21 FamFG gestützt werden. Denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nun größer. Die gegebene Konstellation – die höchstrichterliche Bewertung einer Bewertungsregelung der öffentlichen Zusatzversorgung als verfassungswidrig – stellt einen wichtigen Grund dar, das Verfahren insoweit auszusetzen, weil und soweit eine Neuregelung noch nicht erwartet werden kann.
c)
Die Aussetzung steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Es ist aber u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können; die entsprechenden Erwägungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung sind insoweit weiter maßgeblich.
3.
Die bisher streitige Frage, ob in den Fällen, in denen eine Aussetzung in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (so die bisherige Rechtsprechung des Senats, so auch OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1086; OLG Naumburg, NJW 2008, 2594 OLG Köln, FamRZ 1994, 1041; OLG Nürnberg, FamRZ 1995, 1362 f.) oder das Oberlandesgericht die Aussetzung auszusprechen hat (OLG Köln FamRZ 2009, 1153, BGH v. 5.11.2008, FamRZ 2008, 303, OLG Karlsruhe v. 16.3.1999,FamRZ 2000, 1155: Aussetzung beim Amtsgericht ist auszusprechen) ist nun nach § 69 FamFG zu beurteilen. Daher ist hier in Ermangelung eines Antrags die Zurückverweisung ausgeschlossen. Im Übrigen ist nun auch das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentlichen (Verfahrens-)Mangels für Familienverfahren normiert; zudem muss zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sein.
Letzteres ist hier nicht der Fall; nach Beendigung der Aussetzung kann die Teilung des Anrechts auf der Grundlage einer nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung der Beteiligten zu 3. einzuholenden Auskunft erfolgen. Eine komplett neue Berechnung, wie sie das frühere Versorgungsausgleichsrecht erforderte, ist nicht mehr erforderlich. Auch deswegen kommt eine Zurückverweisung hier nicht in Betracht.
4.
Jedoch ist es nicht erforderlich, den Beschluss des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich insgesamt aufzuheben und auszusetzen. Vielmehr kann die Aufhebung auf die Teilungsanordnung betreffend das Anrecht bei der Beteiligten zu 3) beschränkt werden. Insoweit ist eine Teilentscheidung möglich.
a)
Teilentscheidungen wurden bereits nach früherem Recht dann als zulässig angesehen, wenn - wie in der gegebenen Konstellation – (nur) Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausgeklammert werden konnten (vgl. BGH v. 18.2.2009, FamRZ 2009, 950):
Verfügte nur ein Ehegatte – hier der Antragsgegner - über eine Zusatzversorgung und hatte zudem die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften, wäre diese im Wege des Splittings nach § 1587 Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen worden, während das Anrecht aus der Zusatzversorgung dem analogen Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) unterlag;
es handelte sich daher um einen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, über den unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand, also dem Splitting, entschieden werden konnte (vgl. auch OLG Köln v. 18.02.2009, FamRZ 2009, 1153 und Borth, FamRZ, a.a.O.).
Nach der vorzitierten Entscheidung wurde eine Teilentscheidung auch dann als zulässig angesehen, wenn beide Parteien ausgleichspflichtige Anrechte aus der öffentlichen Zusatzversicherung hatten, das Anrecht der - auch im Übrigen – ausgleichspflichtigen Person das zu verrechnende Anrecht der ausgleichsberechtigten Person aber deutlich überwog (OLG Köln, a.a.O.).
Allerdings wurde eine solche Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich zudem auch dann als geboten angesehen, wenn bei der ausgleichsberechtigten Person der Rentenfall bereits eingetreten war oder zumindest bald bevorstand, um Nachteile für die ausgleichsberechtigte Person zu vermeiden (BGH v. 18.2.2009, a.a.O. und v. 5. 11.2008, FamRZ 2009, 296).
b)
Zwar sind solche Umstände hier nicht ersichtlich, doch ist eine Teilentscheidung im Hinblick auf das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs und Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig und geboten, da rechtliche Nachteile für die ausgleichsberechtigte Person nicht eintreten können, der Rechtsstoff aber weitgehend abgearbeitet wird.
aa)
Nach § 38 FamFG ist nun für das familienrechtliche Verfahren eine Endentscheidung durch Beschluss ausdrücklich auch dann vorgesehen, wenn der Verfahrensgegenstand teilweise erledigt wird. Damit existiert nun – anders als bisher im FGG - eine eigene Grundlage für Teilentscheidungen. Der entsprechenden Anwendung von § 301 ZPO
(dazu z. B. BGH v. 29.02.1984, FamRZ 1984, 572) bedarf es nicht mehr; die dazu entwickelten Grundsätze sind aber weiter heranzuziehen.
bb)
Voraussetzung für eine Teilentscheidung ist demnach (weiterhin), dass über einen Teil des Verfahrensgegenstand selbstständig abschließend entschieden werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zum restlichen Verfahrensgegenstand ausgeschlossen werden kann (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rn. 29).
Das ist nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht grundsätzlich für jede Teilungsanordnung möglich:
Das neues Teilungssystem sieht den Ausgleich jedes einzelnen Anrechts vor, §§ 9,10 VersAusglG. Der Ausgleichs eines Anrechts hängt damit nicht von dem eines anderen Anrechts ab. Eine Saldierung, in der sich die Werte der einzelnen Anrechte als Rechnungsposten notwendig wechselseitig beeinflussen, findet nicht mehr statt. Jeder Ehegatte wird in Bezug auf seine Anrechte ausgleichspflichtig und ist im Hinblick auf die des anderen ausgleichsberechtigt.
Die einzelnen Teilungen sind mithin "aussonderbare" Verfahrensgegenstände (so auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage, Rz. 1066). Zu einer Gesamtbewertung im Sinne einer saldierenden Betrachtung kommt es nur bei der Prüfung von Billigkeitsregelungen (§ 27 VersAusglG). Hier sind Konstellationen denkbar, in denen eine Teilentscheidung nicht in Betracht kommt (a.A.Borth, a.a.O.).
cc)
Im Verbundverfahren nach § 137 Abs. 1, 2 FamFG ist weiter zu beachten, dass der nicht entschiedene Teil nach § 140 FamFG abzutrennen ist (Borth a.a.O.).
Dafür ist nun § 140 FamFG maßgeblich, der eine Abtrennung in den dort enumerativ aufgeführten, mit Ausnahme von Nr. 4 aus § 628 ZPO fortgeschriebenen Fällen zulässt.
Eine Abtrennung ist daher – wie nach altem Recht – möglich , weil in der Versorgungsausgleichsfolgesache eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe (teilweise) nicht möglich ist. Das wurde für Versorgungsausgleichssachen in dem Fall angenommen, dass das Bundesverfassungsgericht die für die Bewertung eines Anrechts maßgebliche Rechtsnorm eines Versorgungssystems für verfassungswidrig/ eine Regelung zum Versorgungsausgleich für grundgesetzwidrig erklärt hat (Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 628 ZPO, Rz. 3; Zöller –Philippi, § 628 ZPO, Rz. 3; OLG Celle v. 26.5.97, FamRZ 97, 1218; OLG Koblenz v. 4.3.1997, FamRZ 97, 1218; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1086;) und umfasst daher auch die gegebene, vom BGH diesem Fall gleichgestellte Konstellation.
5.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 VersAusglG hat das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu übertragen hat. Dieser Ausgleichswert wird von den Versorgungsträgern gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG auf der Basis des von ihnen nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden Ehezeitanteils des Anrechts vorgeschlagen. Daraus folgt bereits, dass dieser nicht zwingend dem nominal halben Ehezeitanteil entspricht. Abweichungen können sich einerseits durch den nach § 13 VersAusglG möglichen Kostenabzug ergeben, andererseits durch von der numerischen Halbteilung abweichende Teilungsformen (vgl auch BT-Drs. 16/10144, S. 50).
Bei der Festlegung dieser Teilungsformen haben die Versorgungsträger Spielräume, deren Grenzen durch § 11 Abs. 1 VersAusglG gesteckt werden: Die Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (S. 1); nach § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG muss das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen (BT-Drs. 16/10144, S. 56). Bei der Bewertung des vorgeschlagenen Ausgleichswerts hat das Amtsgericht zu prüfen, ob dieser vorgeschlagene Ausgleichswert im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an denen in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellt.
Für diese Teilung haben die Versorgungsträger – wie auch schon im bisherigen Recht (§ 1 Abs. 2 VAHRG, vgl. dazu BT-Drs. 9/2296), S. 11) mehrere Möglichkeiten:
- Der Versorgungsträger kann die Bezugsgröße seines Systems halbteilen, also z. B. Rentenbeträge oder eben auch Versorgungspunkte oder Deckungskapital halbieren.
- Die Halbteilung von Renten würde zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals führen: Wenn ein Versorgungsträger z. B. ein Deckungskapital von ca. 4.600 € einsetzen muss, um einem 40jährigen Mann eine 100,- € hohe Rente zu zahlen, müsste er für eine gleichalte Frau wegen ihrer höheren Lebenserwartung 5.300,- € Deckungskapital aufwenden, um dieser eine gleich hohe Rente zu zahlen. Dies kann mithin zu einer Belastung des Versorgungsträgers führen. Daher kann der Versorgungsträger auch das auf die Rentenbeträge oder Versorgungspunkte entfallende Deckungskapital hälftig aufteilen (mit der Folge, dass daraus ungleich hohe Renten oder Punkte entstehen).
- Schließlich kann der Versorgungsträger aus dem vorhandenen Deckungskapital trotz unterschiedlichem Lebensalter und Geschlecht gleich hohe Renten im Leistungsfall erzeugen und das Deckungskapital entsprechend aufteilen.
Die von der Beteiligten zu 3) vorgenommene Teilung erfolgt auf der Grundlage der 2. Variante: Sie halbiert den Kapitalwert teilt, der hinter den für die Ehezeit ermittelten Versorgungspunkten liegt, zieht die Teilungskosten ab und ermittelt anhand der nach Alter gestaffelten Barwertfaktoren des Systems den Ausgleichswert in Versorgungspunkten.
Dass die Versorgungsträger insoweit Spielräume haben, war schon für die Realteilung nach altem Recht (§ 1 Abs. 3 VAHRG) anerkannt; entsprechende Ausführungen finden sich in den Materialien (BT-Drucksache 9/2296, Seite 11) und sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BGH v. 21.9.88, FamRZ 1988, 1254; v. 12.5.1989, FamRZ 1989, 951; v. 28.5.2008, FamRZ 2008, 1418).
Das von der Beteiligten zu 3. gewählte Teilungsverfahren bleibt in diesem Spielraum: Die Rheinischen Versorgungskassen haben den Ehezeitanteil des Ehemanns in Form der maßgeblichen Bezugsgröße, nämlich Versorgungspunkten ermittelt.
§ 44 Abs. 2 ihrer Satzung bestimmt weiter:
"Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Hat die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit einen Rentenanspruch, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren."
Diese Berechnung ergibt hier, dass der Ausgleichswert durch die unterschiedlichen Barwertfaktoren (für den Ehemann bei 8,8879, für die Ehefrau 7,1595) höher ist als der hälftige Betrag der Versorgungspunkte.
III.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 FamGKG.
Dr. S. M. E.