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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-7 UF 69/10·12.09.2010

Berufung abgewiesen: Verwirkung des Unterhalts wegen eheähnlichem Zusammenleben

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat entscheidet in einem Abänderungsverfahren, dass eine im Ehevertrag vereinbarte Verwirkungsklausel bei eheähnlichem Zusammenleben anzuwenden ist. Er legt den Vertrag nach §§ 133, 157 BGB unter Rückgriff auf die BGH‑Rechtsprechung aus. Öffentliche gemeinsame Auftritte, Vereinsveranstaltungen und Urlaube gewichten als Indizien. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers ist erfüllt; die Berufung ist unbegründet.

Ausgang: Berufung unbegründet abgewiesen; Verwirkungsklausel greift wegen eheähnlichen Zusammenlebens

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer Verwirkungsklausel im Ehevertrag ist der Wortlaut unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen und einschlägige Rechtsprechung zu bestimmen (vgl. §§ 133, 157 BGB).

2

Eine vertraglich vereinbarte Verwirkung des Unterhalts tritt ein, wenn das Zusammenleben mit einem neuen Partner die Merkmale einer eheähnlichen Partnerschaft erfüllt, wie dies nach der ständigen BGH‑Rechtsprechung zu beurteilen ist.

3

Eine eheähnliche Partnerschaft, die zur Verwirkung führt, ist von bewusst auf Distanz geführten Beziehungen zu unterscheiden; letzteres löst keine Verwirkung aus.

4

Objektive äußere Erscheinungen und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (z.B. gemeinsame Familienfeiern, Teilnahme an offiziellen Vereinsveranstaltungen, gemeinsame Urlaube) können ernsthafte Indizien für ein eheähnliches Zusammenleben darstellen, auch bei getrennter Wohnung und getrennten Kassen.

5

Die Darlegungs‑ und Beweislast für das Vorliegen des Verwirkungstatbestandes trägt derjenige, der die Verwirkung geltend macht; diese Last kann durch die geschilderten objektiven Indizien erfüllt werden.

Relevante Normen
§ 239 Abs. 1 FamFG§ 1579 Nr. 2 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB a.F.§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

hat der 7. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S., die Richterin am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht E.

am 13. September 2010

b e s c h l o s s e n :

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.700 € festgesetzt.

II.

Zur Vorbereitung des Verhandlungstermins werden die Parteien auf Folgen-des hingewiesen:

Rubrum

1

Der Abänderungsantrag ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig; danach richtet sich die Abänderung in der Sache nach materiellem Recht. Da die Parteien in dem Ehevertrag zur Verwirkung (jetzt ausdrücklich in § 1579 Nr. 2 BGB geregelt, zuvor § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) eine besondere Vereinbarung getroffen haben, ist diese maßgeblich: Danach entfällt der Unterhaltsanspruch, wenn die Antragsgegnerin "mit einem neuen Partner länger als drei Jahre eheähnlich zusammen” lebt. Da in dem Eingangssatz dieses Abschnitts des Ehevertrages zudem geregelt ist, dass die Rechtsfolge u.a. des insoweit auch ausdrücklich erwähnten § 1579 Nr. 7 BGB, der vor der Unterhaltsreform als Auffangtatbestand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das eheähnliche Zusammenleben mit einem neuen Partner erfasste, nicht ausgeschlossen ist, ergibt die Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die Vereinbarung der Parteien sich an eben dieser Rechtsprechung orientierte.

2

Die Parteien haben insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des BGH, der der Senat sich stets angeschlossen hat, verwiesen. Danach ist eine eheähnliche Partnerschaft, welche zur Verwirkung führt, zu unterscheiden von einer bewusst von beiden Partnern auf Distanz gelebten Beziehung, da letztere keine Verwirkung auslöst (BGH FamRZ 2002, 23).

3

Unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin eine langjährige Beziehung zu Herrn M. hat, das Kennenlernen erfolgte vor der endgültigen Trennung bereits 2004. Unstreitig ist weiter die Teilnahme an Familienfeiern des Herrn M. in der Familie der Antragstellerin; und zwar nach ihrem eigenen Vortrag gerade anlässlich hoher kirchlicher Feiertage, nämlich Weihnachten (Heiligabend) und Ostern, sowie bei Geburtstagen der Mutter (Bl. 23 GA). Auch am Abiball des gemeinsamen Sohnes der Beteiligten hat Herr M. teilgenommen; insoweit ist streitig, ob die Antragsgegnerin Herrn M. den Eltern des Antragstellers als ihren Lebensgefährten vorgestellt hat (Bl. 2 GA).

4

Unstreitig ist weiter, dass die Antragsgegnerin Herrn M. bei Veranstaltungen des Lions-Clubs, an denen auch die Ehefrau des weiterhin verheirateten Herrn M. teilnimmt, begleitet. Sie trägt hierzu vor, sie nähme gelegentlich an solchen Veranstaltungen als Bekannte teil. In der Woche sähen sie sich nur selten, wenn, dann ebenfalls zur Begleitung bei Veranstaltungen des Herrn M.. Die Öffentlichkeit wisse, dass Herr M. weiterhin verheiratet sei.

5

Auch Urlaub verbringen sie unstreitig gemeinsam. Ob und inwieweit die gemeinsamen sowie die Kinder des Herrn M. in die Kontakte dieses Paares einbezogen werden, ist im Einzelnen zwischen den Beteiligten streitig. Unstreitig ist, dass Herr M. die Kinder der Beteiligten zu Geburtstagen beschenkt.

6

Bereits die unstreitigen Tatsachen ergeben starke Anzeichen für eine enge Beziehung der Antragsgegnerin mit Herrn M. gerade nach der Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Die "familiären Veranstaltungen” sind in der Regel solchen Personen vorbehalten, welche einen engen Kontakt zur Familie haben; dies gilt auch gerade für den Abiturball eines Kindes. Nur lockere Bekanntschaften sind hier kaum anzutreffen, zumal die Teilnehmeranzahl im Hinblick auf die Kapazitäten meist recht beschränkt ist.

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Gemeinsame Urlaube und reine Freizeitveranstaltungen hingegen sind kein Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Partnerschaft. Dies findet bei bewusst auf Distanz gehaltenen Beziehungen ebenso statt. Die Begleitung zu offiziellen Veranstaltungen des Lions-Clubs, bei dem Herr M. Mitglied ist, hingegen zeigt auch eine enge Beziehung auf, zumal, wie die Antragsgegnerin in der Beschwerde selbst vorträgt, hier auch die Ehefrau des Herrn M. anwesend ist. Insoweit erfolgt eine deutliche "Demonstration” in der Öffentlichkeit, dass Herr M. sich vollständig von seiner Ehefrau abgewandt hat und jetzt die Antragsgegnerin, die selbst nicht Mitglied des Lions-Clubs ist, jedenfalls insoweit an deren Stelle getreten ist. Hier interpretiert die Antragsgegnerin schlicht die Wahrnehmung der Öffentlichkeit anders als der Senat, zumal diese Veranstaltungen nicht als reine Freizeitveranstaltungen, etwa wenn gemeinsamen Hobbies nachgegangen wird oder örtliche Feste besucht werden, angesehen werden können. Auch unter der Woche begleitet die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vortrag Herrn M. gerade bei Veranstaltungen und diese Treffen erfolgen eben gerade nicht zu reinem privaten Kontakt.

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Der Antragsteller, dem die Darlegungs- und Beweislast obliegt, ist seiner Behauptungslast nachgekommen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, welches er sich zu eigen macht, ergibt entgegen ihrer Auffassung bereits das Vorliegen des vereinbarten Verwirkungstatbestandes. Sie spielt die Bedeutung der Beziehung in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit herunter, indem sie von einer ungebundenen (intimen) Wochenend- und Freizeitbeziehung spricht (Bl. 24 GA); dies ist, da es sich um eine rechtliche Würdigung handelt, unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, dass die Partner in getrennten Wohnungen leben und getrennte Kassen (Bl. 21 ff. GA). Belege für eigene Urlaubszahlungen der Antragsgegnerin) haben. Es ist gerade nicht klar (so Antragsgegnerin Bl. 90 GA), dass sie lediglich als "Bekannte" auftrete. Es mag sein, dass sie und Herr M. in verschiedenen Bereichen subjektiv bewusst eine distanzierte Beziehung pflegen; dies wird indes objektiv eben deshalb nicht deutlich, weil sie gerade bei offiziellen und offiziösen Veranstaltungen gemeinsam – und auch während der Woche - auftreten.

9

Die Berufung ist damit im Ergebnis unbegründet.

10

Dr. S. M. E.