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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-7 UF 276/05·05.03.2006

Volljährigenunterhalt: Kindergeldhälfte trotz Leistungsunfähigkeit des betreuenden Elternteils

ZivilrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren um Ausbildungsunterhalt eines im Haushalt der Mutter lebenden Volljährigen streiten die Parteien über die Unterhaltshöhe und die Kindergeldanrechnung. Der Senat hält bei leistungsunfähiger Mutter eine analoge Anwendung von § 1612b Abs. 1, 2 BGB für geboten, sodass das Kindergeld hälftig anzurechnen ist. Ein pauschaler Abzug wegen gedeckten Wohnbedarfs kommt nicht in Betracht, weil der Barunterhalt den Bedarf vollständig deckt und dem Kind die Abführung an den betreuenden Elternteil zuzumuten ist. Die Berufung hat nur geringfügig Erfolg hinsichtlich des Unterhaltsrückstands (Herabsetzung), im Übrigen nicht; PKH wird mangels Bedürftigkeit versagt und auf Prozesskostenvorschuss verwiesen.

Ausgang: PKH-Antrag des Klägers zurückgewiesen; Hinweisbeschluss: Berufung nur geringfügig bzgl. Unterhaltsrückstand erfolgversprechend, im Übrigen ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der feste Bedarfssatz für studierende Volljährige kann bei überdurchschnittlichen Einkünften des Barunterhaltspflichtigen angemessen erhöht werden.

2

Lebt ein volljähriges Kind im Haushalt eines Elternteils, bemisst sich sein Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, auch wenn der Wohnbedarf durch Haushaltsaufnahme gedeckt ist.

3

Ist der betreuende Elternteil leistungsunfähig und schuldet keinen Barunterhalt, ist § 1612b Abs. 1 und 2 BGB zur Kindergeldanrechnung entsprechend anzuwenden; das Kindergeld ist danach grundsätzlich hälftig zu berücksichtigen.

4

§ 1612b Abs. 3 BGB betrifft Fälle der Auszahlung des Kindergeldes an einen Dritten bei Alleinanspruch eines Barunterhaltspflichtigen und ist nicht auf Konstellationen der Anspruchskonkurrenz beider Eltern mit Auszahlung nach dem Obhutsprinzip übertragbar.

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Deckt der Barunterhalt den gesamten Bedarf des volljährigen Kindes, besteht kein Raum für zusätzliche Unterhaltspositionen; dem Kind kann zugemutet werden, aus dem Barunterhalt Beiträge an den betreuenden Elternteil für dessen Versorgungsleistungen zu leisten.

Relevante Normen
§ 1610 BGB§ 1612 b Abs. 1 und 2 BGB§ 1603 BGB§ 1612b Abs. 3 BGB§ 63 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 EStG§ 64 EStG

Tenor

I.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.147 € festgesetzt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten wird mangels Prozesskostenhilfebedürftigkeit zurückgewiesen. Der Kläger ist hinsichtlich der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Beklagten zu verweisen.

III.

Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf Folgendes hin:

Die Berufung des Beklagten hat nach dem derzeitigen Sach – und Streitstand nur hinsichtlich des im amtsgerichtlichen Urteil titulierten Unterhaltsrückstandes geringe Aussicht auf Erfolg, und zwar ist der im Urteil in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss titulierte Unterhaltsrückstandsbetrag von 4.644 € auf 4.453 € herabzusetzen; hinsichtlich des laufenden Unterhaltes ab November 2005 hat die Berufung keinen Erfolg.

Rubrum

1

1. Gemäß § 1610 BGB schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt. Sowohl der Unterhaltsanspruch des Klägers dem Grunde nach als auch die alleinige Barunterhaltspflicht des Beklagten wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers sind zweitinstanzlich zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.

2

Der Höhe nach bemisst sich der Unterhaltsanspruch des Klägers nach der 13. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle 2003 bzw. 2005 abzüglich des vollen Kindergeldes, davon für den Monat März 2005 die Hälfte des sich so errechnenden Betrages unter Berücksichtigung des Anerkenntnisses des Beklagten.

3

Im Einzelnen gilt Folgendes:

4

Der "feste" Bedarfssatz des Studentenunterhalts kann bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltspflichtigen erhöht werden. Der Unterhalt volljähriger Kinder bemisst sich nach der 4. Altersstufe, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben. Die Grundzüge der Düsseldorfer Tabelle bemessen den Studentenunterhalt "in der Regel" sich nach einem festen Betrag, von welcher bei gehobenen Einkünften des Barunterhaltspflichtigen, die vorliegend noch über dem Grenzbetrag von 4.800 € nach der 13. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt, angemessen zu erhöhen ist. Dies entspricht den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle, die bei einem Elternteil lebenden Volljährigen den Unterhalt nach der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle – trotz des gedeckten Wohnbedarfs – erhalten.

5

Da der gesamte Unterhaltsbedarf des Klägers durch die Barunterhaltsleistungen des Beklagten abgedeckt ist, ist für weitere Unterhaltsansprüche des Klägers kein Raum; vielmehr ist diesem zumutbar, an den nicht leistungsfähigen Elternteil, die Mutter, für dessen Naturalleistungen Teile des vollen Barunterhalts abzuführen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2005 XII ZR 34/03, Rdnr. 29).

6

Damit kommt ein anteiliger Abzug – wie der Beklagte meint – wegen gedeckten Wohnbedarfs in Höhe von monatlich 60 € nicht in Betracht. Nach dem Vortrag des Klägers führt er das volle Kindergeld an seine Mutter als Entgelt für deren Deckung seines Wohnbedarfs und sonstiger Aufwendungen ab.

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2. Der Senat teilt nicht die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.10.2005 (Rdnr. 22 ff.) im Übrigen vertretene Ansicht, dass an die im Übrigen nicht leistungsfähige Mutter des Klägers ausgezahlte Kindergeld sei in voller Höhe bedarfsdeckend anzurechnen:

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Obwohl die Mutter, in dessen Haushalt der Kläger auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres lebt, nicht leistungsfähig ist, Volljährigenunterhalt zu zahlen, bleibt es bei der in § 1612 b Abs. 1 und 2 vorgesehenen Halbteilung des Kindergeldes. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der zuvor genannten Vorschriften (OLG Hamm FamRZ 2001, 1728; OLG Celle FamRZ 2001, 47; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1217; OLG Nürnberg OLG-Report Nürnberg 2000, 63; OLG Köln FamRZ 2003, 1408; OLG Celle FamRZ 2003, 1408).

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Die für die Analogiebildung erforderliche Regelungslücke ist gegeben.

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Eine unmittelbare Anwendung der §§ 1612 b Abs. 1 und 2 BGB scheitert an der Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter. Diese schuldet dem Volljährigen gemäß § 1603 BGB keinen Unterhalt, so dass das Zusammenspiel der Kindergeldanrechnung gemäß den vorgenannten Regelungen, die eine beiderseitige Barunterhaltsverpflichtung voraussetzen, ausscheidet.

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§ 1612 b Abs. 3 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig. Diese Vorschrift regelt die Anspruchs- und nicht die Bezugsberechtigung. Die Anspruchsberechtigung ist in §§ 63 in Verbindung mit 32 Abs. 1 EStG geregelt. Dort wird bestimmt, welche Kinder einen Anspruch auf Kindergeld vermitteln. Danach sind im vorliegenden Fall sowohl der Vater als auch die Mutter im Hinblick auf den Empfang des Kindergeldes anspruchsberechtigt.

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Die Bezugsberechtigung ergibt sich demgegenüber aus § 64 EStG. Sie betrifft die Frage, wer bei einer Anspruchskonkurrenz mehrerer Anspruchsberechtigter die Auszahlung des Kindergeldes verlangen kann. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt das Obhutsprinzip. Danach ist allein die Mutter des Klägers hinsichtlich des Kindergeldes bezugsberechtigt, weil der Kläger in ihrem Haushalt lebt, obwohl sie nicht leistungsfähig ist.

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Dabei ist der Umstand der Auszahlung des vollen Kindergeldes an die Mutter des Klägers mehr zufällig. Wäre der Kläger nicht in den Haushalt seiner Mutter (oder des Beklagten) aufgenommen, erhielte der Beklagte, der dem Kläger eine Unterhaltsrente zahlt oder zu zahlen hat, gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG das Kindergeld in voller Höhe ausgezahlt, wenn er allein oder höheren Barunterhalt zahlte. Ferner handelt es sich bei der Alleinauszahlung an nur einen Elternteil – hinsichtlich dessen beide Elternteile – mithin hälftig – anspruchsberechtigt sind, um eine bloße Verwaltungsvereinfachung, nicht aber um eine die Anspruchsberechtigung bloß eines Elternteils betreffende Regelung.

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Die für die analoge Anwendung weiterhin erforderliche gleichgelagerte Interessenlage ist ebenfalls gegeben. Der Normzweck der §§ 1612 b Abs. 1 und 2 BGB gebietet die entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall. Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, gemäß § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist und deswegen keinen Barunterhalt schuldet, ändert dies nichts daran, dass er dem Kind Versorgungsleistungen erbringt und dessen Wohnbedarf deckt. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die der Zweckbestimmung des Kindergeldbezuges entsprechen. Das Obhutsprinzip nach § 64 Abs. 2 EStG differenziert nicht danach, ob der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, leistungsfähig ist oder nicht. Das Gesetz stellt vielmehr auf die Vermutung ab, dass diesem Kind gegenüber Leistungen erbracht werden, die die Bezugsberechtigung rechtfertigen. Aus diesem Grunde unterscheidet die Vorschrift auch nicht zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt. Zwar entfällt der Betreuungsunterhalt mit der Volljährigkeit des Kindes. Daraus folgt, dass die Versorgungsleistungen des versorgenden Elternteils keine Unterhaltsleistungen darstellen, wenn dieser nicht leistungsfähig ist und deswegen keinen Barunterhalt schuldet. Gleichwohl hat der nicht leistungsfähige Elternteil tatsächliche Aufwendungen in Höhe der anteiligen Miet- und Verpflegungskosten. Den mit der Versorgung des Kindes auch nach dessen Volljährigkeit verbundenen finanziellen Aufwand hatte der Gesetzgeber im Auge, als er die Bezugsberechtigung auch über die Volljährigkeit hinaus an das Obhutsprinzip anknüpfte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der das Kind unterstützende Elternteil den barunterhaltspflichtigen Elternteil durch seine Zuwendungen im Regelfall auch finanziell entlastet. Dadurch, dass er das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, bewirkt er, dass sich der Bedarf des Kindes gerade wegen des Zusammenlebens nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet und nicht mit dem festen Bedarfssatz von 600 €/640 € anzusetzen ist. Würde der versorgende Elternteil die Verpflegung und den Wohnbedarf des Kindes nicht sicherstellen, müsste dieser einen eigenen Hausstand begründen. Dann könnte er den festen Bedarfssatz von 600 € in Anspruch nehmen, den der barunterhaltspflichtige Elternteil allein aufbringen müsste. Zwar übersteigt der vom Beklagten geschuldete Tabellenbetrag gemäß der 13. Einkommensgruppe und 4. Altersstufe mit 654 €/670 € den festen Bedarfssatz von 600 €/640 €. Dies entkräftet das vorhergehende Argument jedoch nicht, da es sich hier um einen typischen Fall handelt, in dem der feste Bedarfssatz bei eigenem Haushalt des unterhaltsberechtigten Volljährigen angehoben werden müsste. Dies lässt die Düsseldorfer Tabelle unter A 7. Absatz 2 ausdrücklich zu. Dort heißt es, dass der feste Bedarfssatz "in der Regel" monatlich 600 €/640 € beträgt. Eine angemessene Anhebung wird im Ergebnis dazu führen, dass der allein barunterhaltspflichtige Beklagte auch bei Anrechnung des vollen Kindergeldes höheren Barunterhalt zahlen müsste als bei der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes bei Zugrundelegung des Tabellenbetrages der 13. Einkommensgruppe/4. Altersstufe (vgl. dazu im Einzelnen Soyka FamRZ 2003, 1154).

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Demgegenüber ist damit die Interessenlage, die der Gesetzgeber bei der Fassung des § 1612 b Abs. 3 BGB im Auge hatte, nicht zu vergleichen (anders aber OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1246; OLG Naumburg FamRZ 2002, 1589; OLG Schleswig FamRZ 2000, 1245; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1452; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 553).

16

§ 1612 b Abs. 3 BGB regelt den Fall, dass das Kindergeld an einen Dritten ausgezahlt wird, während der barunterhaltspflichtige Elternteil allein anspruchsberechtigt ist. Diese Fallkonstellation ist z.B. dann gegeben, wenn der andere Elternteil verstorben ist und entweder das Kind das Kindergeld im Wege der Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 S. 3 EStG erhält oder das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 S. 4 EStG aufgrund einer Abzweigung wegen des Sozialhilfebezuges des Kindes an den Träger der Sozialhilfe ausgezahlt wird. Gewährt das Sozialamt dem Kind Unterhalt, wird die Unterhaltsverpflichtung des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen der Subsidiarität der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 BSHG nicht berührt. Vielmehr gehen gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe für die Zeit und in Höhe der Hilfegewährung über. Hat dieser Sozialhilfeträger das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG abgezweigt und nimmt er den barunterhaltspflichtigen Elternteil aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch, ist dieser Elternteil nach § 1612 b Abs. 3 BGB so zu stellen, als hätte er entsprechend seiner Anspruchsberechtigung das volle Kindergeld bezogen. Dies stünde ihm zur freien Verfügung. Er müsste zwar den vollen Unterhalt an das Kind auszahlen, wird aber letztlich nur mit dem Differenzbetrag zwischen Kindergeld und dem geschuldeten Unterhalt belastet. Aus diesem Grunde wird das Kindergeld im Sozialhilferecht auch in vollem Umfange auf den geschuldeten Unterhalt angerechnet. Bei einer Teilanrechnung würde der Träger der Sozialhilfe mehr erhalten als ihm zustände. Über den Tabellenbetrag hinaus würde ihm nämlich noch ein Teil des Kindergeldes zur Verfügung stehen.

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Gleiches gilt, wenn das Kind selbst das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 S. 3 EStG abgezweigt hat. Ohne Anrechnung des vollen Kindergeldes würde das Kind von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil mehr erhalten als es seinem angemessenen Bedarf entspricht. Zur Bedarfsdeckung stünde ihm nämlich sowohl der volle Barunterhalt als auch das verbleibende Kindergeld zur Verfügung. Aus diesem Grunde ist es billig, das Kindergeld dem leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteil zu dessen unterhaltsrechtlicher Entlastung in vollem Umfange gut zu schreiben. Dem trägt § 1612 b Abs. 3 BGB Rechnung, indem dort geregelt wird, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nur den um das volle Kindergeld gekürzten Barunterhalt zu zahlen hat.

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Die Unangemessenheit der Anrechnung des vollen Kindergeldes zeigt sich auch bei dem Übergang vom Minderjährigen– zum Volljährigenunterhalt. Solange das Kind minderjährig ist, schuldet der Barunterhaltspflichtige den Tabellenbetrag abzüglich des anteiligen, ab der 6. Einkommensgruppe des hälftigen Kindergeldes. Dies bedeutet für den letzteren Fall, dass dem anderen Elternteil, der das Kind betreut, der volle Tabellenunterhalt und das hälftige Kindergeld verbleibt. Wird das Kind bei gleichen Wohnverhältnissen volljährig, ist nicht einzusehen, dass dem Elternteil, der weiterhin die Versorgung des Kindes sicherstellt, nunmehr das hälftige Kindergeld entzogen wird. Dies muss erst recht im Falle seiner Leistungsunfähigkeit gelten, die äußerst beengte wirtschaftliche Verhältnisse auf seiner Seite voraussetzt. Entzieht man diesem Elternteil auch noch das hälftige Kindergeld, wird der nicht leistungsfähige Elternteil kaum in der Lage sein, die Versorgung des Volljährigen wie bisher zu übernehmen.

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Neuerdings wird allerdings die Auffassung vertreten (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 553), dass das Kind die Möglichkeit der Abzweigung des Kindergeldes gemäß § 74 EStG hat, so dass aufgrund des sodann bestehenden Eigenbezuges eine ähnliche Interessenlage gegeben ist wie beim § 1612 b Abs. 3 BGB. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Abzweigung an das volljährige Kind nur dann möglich ist, wenn es sich selbst versorgt. Lebt es im Haushalt eines Elternteils, der dem Kind Versorgungsleistungen erbringt und seinen Wohnbedarf sicherstellt, wird die Abzweigung des Kindergeldes verweigert. Dies entspricht der Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums an alle Kindergeldauszahlungsstellen (BStBl I 2000, 839; vgl. dazu auch Littmann/Hellwig, Einkommensteuerrecht, § 74 Rdnr. 26; Hermann/Heuer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 74 Rdnr. 9). Damit greift das Argument einer möglichen Abzweigung nicht, so dass sich auch daraus nicht eine den § 1612 b Abs. 3 BGB ähnliche Interessenlage herleiten lässt.

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Hinzu kommt, dass es nach der amtlichen Begründung zu § 1612 b der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist, dass das Kindergeld unabhängig von der Höhe der Haftungsanteile je zur Hälfte beiden Eltern zugutekommen soll. Damit wollte der Gesetzgeber einen Bezug zum Steuerrecht, § 32 Abs. 6 EStG, herleiten, an dem er auch bei dem geplanten Unterhaltsrechtsänderungsgesetz festhalten will.

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Der Unterhaltsanspruch des Klägers errechnet sich daher wie folgt:

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März bis Juni 2005: Düsseldorfer Tabelle 2003, Altersstufe 4, Gruppe 13 654 € abzgl. volles Kindergeld 77 € 577 €.

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Für den Monat März 2005 errechnet sich wegen der Aufnahme des Studiums am 15. des Monats (bis zum 14. März ist der Unterhalt anderweitig gedeckt) ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte des vorbezeichneten Betrages, mithin in Höhe von 288,50 €, erhöht aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten auf 350 €.

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Ab Juli 2005 erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Klägers wegen der Änderung der Düsseldorfer Tabelle auf 670 €

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abzgl. hälftiges Kindergeld 77 € 593 €.

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Der Unterhaltsrückstand für den Zeitraum März bis Oktober 2005 errechnet sich danach wie folgt:

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15.03. bis 31.03.2005 350 € April bis Juni 2005: 3 x 577 = 1.731 € Juli bis Oktober 2005: 4 x 593 € 2.372 € 4.453 €.

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Ab November 2005 schuldet der Beklagte dem Kläger den vorbezeichnet errechneten Unterhaltsbetrag von monatlich 593 €.

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Düsseldorf, 6. März 2006

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OLG, 7. Senat für Familiensachen

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Dr. S. G. M. VROLG ROLG R’inOLG