OLG Düsseldorf: Sozialhilfeträger erhält befristeten Krankenunterhalt (§1572, §1578b BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger klagt auf rückständigen und laufenden Krankenunterhalt der ehemaligen Ehefrau aus übergegangenem Recht (§1572 Nr.1 BGB). Streitpunkt sind Bedürftigkeit, Verwirkung und Selbstverschulden der Ehefrau sowie die Befristung des Unterhalts. Das OLG verurteilt den Ehemann zur Zahlung rückständiger und laufender Beträge, begrenzt den Unterhalt bis Dezember 2008 und weist die weitergehende Klage ab.
Ausgang: Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Krankenunterhalt teilweise stattgegeben; Zahlungen bis Dezember 2008 befristet, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Der Sozialhilfeträger kann aufgrund der Legalzession Ansprüche auf Krankenunterhalt nach § 1572 Nr. 1 BGB gegen den früheren Ehegatten geltend machen.
Für den Anspruch auf Krankenunterhalt ist keine Ehebedingtheit der Erkrankung erforderlich; maßgeblich sind Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.
Die Einrede der Verwirkung setzt ein Umstandsmoment voraus, aus dem der Unterhaltsverpflichtete berechtigterweise hätte schließen können, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht; frühere Verfahrensgänge genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Nach § 1578b BGB kann nachehelicher Unterhalt, einschließlich Krankenunterhalt, befristet oder herabgesetzt werden, wenn unter Berücksichtigung von Alter, Ehedauer und ehebedingten Nachteilen die Weitergewährung unzumutbar ist.
Leitsatz
Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts im Fall der Klage des Sozialhilfeträgers auf rückständigen und laufenden Unterhalt aus übergegangenem Recht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31. Oktober 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1.
Unterhaltsrückstände für A. für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.12.2006 in Höhe von 3.896 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 13.01.2007,
2.
Unterhaltsrückstände für A. für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2007 in Höhe von 1.714 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 13.09.2007 sowie
3.
an laufenden Unterhalt für A. für die Zeit ab 01.09.2007 monatlich im Voraus bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen unter Beachtung des § 94 Abs. 1 S 6 Sozialgesetzbuch XII, SGB XII, i. V. m. § 105 Abs. 2 SGB XII (August 2007 = 617,82 €) zu zahlen,
befristet bis Dezember 2008,
mit der Maßgabe, dass rückständige Beträge jeweils zu verzinsen sind in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe (§ 540 Abs. 1 ZPO):
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 31. Oktober 2007 (Bl. 107 ff. GA) und im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
A. Die Klägerin gewährt der am 17.06.1955 geborenen A. (nachfolgend Ehefrau) ab 01.01.2005 Sozialhilfe, wovon sie dem am 14.11.1960 geborenen Beklagten (nachfolgend Ehemann) am 28.01.2005 (Bl. 18 GA) Mitteilung machte.
Die Eheleute hatten am 04.06.1984 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 12.11.1986 geborene Sohn C. hervorgegangen. Im November 1992 trennten sich die Eheleute zunächst innerhalb der Wohnung. Seit Februar 1993 lebten die Eheleute auch räumlich von einander getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes vom 08.09.1993 ist seit dem 23.11.1993 rechtshängig (Bl. 7 in 258 F 2681/93 AG Düsseldorf). Bereits zur Zeit des Scheidungsverfahrens (Bl. 39 BA) bezog die Ehefrau Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, da sie aus nervenärztlichen Gründen (Attest Dr. D. vom 19.07.1994 – zitiert Bl. 39 BA –) arbeitsunfähig war. Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.02.1995, rechtskräftig seit dem 08.04.1995 (Bl. 54 BA), wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Bereits in seinem Scheidungsantrag hatte der Ehemann im Zusammenhang mit seinem Sorgerechtsantrag für C. angegeben, die Ehefrau sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage (Bl. 3 BA).
Im Verfahren 46 F 109/06 hatte die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht mit Klageschrift vom 02.02.2006 auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die Ehefrau für den Zeitraum Februar bis Oktober 2005 in Anspruch genommen und den Unterhaltsanspruch auf dauernde Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau gestützt. Diese hatte am 04.01.1996 (Bl. 32 GA) erklärt, seit Mitte der 80er Jahre psychisch krank zu sein und an Depressionen zu leiden. Am 29.10.1996 (Bl. 34 GA) attestierte Dr. D., die Ehefrau sei seit 1987 dort in Behandlung.
In einer Verhandlungsniederschrift vom 20.03.1997 (Bl. 43 GA) räumte der Ehemann ein, der Ehefrau stehe dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zu; Unterhalt werde er aber nur an den Sozialhilfeträger zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2006 (Bl. 118 in 46 F 109/06) verglichen sich die Parteien auf etwa die Hälfte des insgesamt vom Sozialamt der Stadt N. geltend gemachten Betrages von 5.445,38 € nebst Zinsen, nämlich auf die Zahlung von 2.700 € (Bl. 119 BA).
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum November 2005 bis Dezember 2006 mit 3.896 € nebst Zinsen, ferner auf Zahlung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum Januar bis August 2007 in Höhe von 1.714 € nebst Zinsen, sowie ab September 2007 auf Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 617,82 € in Anspruch.
Sie stützt ihren den übergegangenen Anspruch auf einen Krankenunterhalt der Ehefrau gemäß § 1572 Nr. 1 BGB.
Ergänzend trägt sie vor, an der Erkrankung der Ehefrau habe sich nichts geändert; diese sei unter anderem vom 24.06. bis 30.11.1995 stationär behandelt worden; das Kreisgesundheitsamt habe am 06.10.2004 attestiert, dass bei der Ehefrau eine dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliege, was die LVA Rheinprovinz mit Schreiben vom 13.01.2005 bestätigt habe.
Die Ehefrau könne ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Bereits vom 01.12.1995 bis 30.12.2004 habe sie Sozialhilfe bezogen, seit dem 01.01.2005 Leistungen nach SGB XII.
Der Ehemann sei zur Zahlung des begehrten Unterhalts in der Lage.
Der Ehemann hat Verwirkung eingewandt; auch habe zum Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden, da die Ehefrau therapeutische Maßnahmen zu ergreifen unterlassen habe.
Mit Urteil vom 31.10.2007 (Bl. 107 GA) hat das Amtsgericht den Ehemann antragsgemäß verurteilt:
Aus übergegangenem Recht könne die Klägerin Krankenunterhalt der Ehefrau geltend machen. Der Vortrag des Beklagten, zum "Einsatzzeitpunkt" - Scheidung der Ehe der Eheleute - habe ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden, stehe im Widerspruch zu seiner Erklärung vom 20.03.1997. Der Unterhaltsberechnung der Klägerin sei er nicht entgegengetreten. Auch sei der Unterhalt nicht verwirkt. Unabhängig vom Bestehen des Zeitmomentes fehle das Umstandsmoment, da der Ehemann aus dem vorangegangenen Verfahren seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung kannte und er nicht von einer Beendigung derselben habe ausgehen können.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ehemann mit seiner Berufung, mit der er wie erstinstanzlich Klageabweisung begehrt, und die er im Wesentlichen darauf stützt, dass die Ehefrau ihre Unterhaltsbedürftigkeit selbst verschuldet habe. Am 05.03.1996 sei ärztlicherseits eine günstige Prognose – unter der Voraussetzung einer Therapie - abgegeben worden. Eine solche Therapie habe die Ehefrau abgelehnt; sie müsse sich vorhalten lassen, ihrer Verpflichtung zur Durchführung notwendiger Heilmaßnahmen und Herbeiführung der Genesung nicht genügt zu haben.
Er könne nicht in Anspruch genommen werden für eine Erkrankung, die schon vor der Ehe bestanden habe, denn die Ehefrau sei bereits 1980 erkrankt gewesen.
Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten. Eine Verwirkung liege nicht vor; erstinstanzlich habe der Beklagte zur Frage der selbstverschuldeten Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau nichts vorgetragen; auch aus der ärztlichen Stellungnahme vom 05.03.1996 sei eine Prognose nicht abzuleiten. Ehebedingtheit der Erkrankung sei keine Voraussetzung für einen Krankenunterhalt gemäß § 1572 Nr. 1 BGB.
Mit ihrer Anschlussberufung (Bl. 158 f. GA) macht die Klägerin einen höheren Zinsanspruch als erstinstanzlich beantragt und tituliert, nämlich in Höhe von jeweils 5 % über dem Basiszinssatz (zu den ansonsten gleichen Beginnzeitpunkten).
B. I. Der Ehefrau steht gemäß § 1572 Nr. 1 BGB für den Unterhaltszeitraum ab November 2005 ein Krankenunterhaltsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, der im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen ist.
II. Der Ehemann ist dem Vortrag der Klägerin, die Ehefrau sei arbeitsunfähig erkrankt, ebenso wenig entgegengetreten wie dem Vortrag der Klägerin zur Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau, der im Umfang der gewährten Sozialhilfe auf die Klägerin übergegangen ist.
III.
Nicht dargetan ist der Einwand des Ehemannes, die Ehefrau haben ihre Bedürftigkeit dadurch herbeigeführt, dass sie erforderliche zur Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit vorgeschlagene Maßnahmen nicht ausgeführt habe.
1. Aus dem vom Ehemann in Bezug genommenen ärztlichen Attest ist nichts dazu abzuleiten, dass die Ehefrau erforderliche zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit angebotene Maßnahmen unterlassen habe. Vielmehr ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Sankt-Josef-Krankenhauses in N., vom 05.03.1996 (Bl. 95 f. GA), dass die Ehefrau nach ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten bei der Therapie mitarbeitet.
Ebenso wenig kann sich der Ehemann darauf berufen, die Ehefrau könne durch Rentenbezug ihre Bedürftigkeit vermindern, da die LVA mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Beklagten, die Ehefrau habe vor der Eheschließung ihre Erkrankung verschwiegen und ihn dadurch getäuscht, fehlt jeglicher Beweisantritt.
2. Der Verwirkungseinwand des Antragsgegners greift nicht:
Zutreffend hat das Amtsgericht seine Entscheidung insoweit darauf gestützt, dass – unabhängig von der Frage des Zeitmoments – das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment fehlt, da der Ehemann allein aufgrund des Verfahrens betreffend den Unterhaltszeitraum Februar bis Oktober 2005 (46 F 109/06 AG Neuss) nicht davon ausgehen konnte, nicht für den Unterhaltszeitraum ab November 2005 in Anspruch genommen zu werden.
IV. Der Höhe des titulierten Unterhaltes ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
V. Gemäß § 1578 b BGB ist der Unterhalt auf die Dauer von einem Jahr ab Januar 2008, mithin bis Dezember 2008, zu begrenzen. Nachteile, die die Ehefrau durch die Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht erlitten hätte, sind nicht ersichtlich. Da die Ehefrau auch ohne die Ehe erwerbsunfähig geworden wäre, sind ehebedingte Nachteile insoweit nicht gegeben. Im Hinblick auf Alter und Ehedauer ist der Wegfall der Unterhaltspflicht zumutbar. Die Ehefrau war zu Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 38 Jahre alt. Die Ehedauer betrug bis zu diesem Zeitpunkt rund 9 ½ Jahre. Da sich wegen des geringen Unterhalts und der auch ohne erforderliche Sozialhilfebedürftigkeit in der Versorgungslage der Ehefrau keine Nachteile ergeben, ist es zumutbar, sich mit dem Wegfall des Unterhalts abzufinden. Dadurch wird auch keine unangemessene Belastung der öffentlichen Hand bewirkt, da dies nur bei einer Abwägung unehebedingter Nachteile möglich ist, die an sich schon durch den Unterhalt ausgeglichen werden müssen (BGH Urteil vom 25.10.2006 – XII ZR 144/04).
Die Möglichkeit der Herabsetzung des Nachscheidungsunterhalts erfasst unter dem angemessenen Lebensbedarfs und darauf auch Befristung gemäß § 1578 BGB.– als wesentliche Abweichungen des bis Dezember 2007 geltenden § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB – auch den Krankenunterhalt. Dabei besteht kein Unterschied insoweit, ob der Unterhaltsberechtigte aus eigenem Recht Nachscheidungsunterhalt begehrt oder ob der Nachscheidungsunterhalt auf die öffentliche Hand übergegangen ist.
VI. Die Anschlussberufung der Klägerin – hinsichtlich des höheren Zinssatzes – ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
R’inOLG
Dr. S. G. M. ist urlaubsabwesend an der
Unterschriftsleistung gehindert Dr. S.