Trennungs- und Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen: konkrete Bedarfsbemessung
KI-Zusammenfassung
Die Ehefrau verlangte nach Trennung Trennungs- und Kindesunterhalt nicht nach Quote, sondern nach konkretem Bedarf wegen sehr hoher Einkünfte des Ehemanns. Das OLG Düsseldorf bejahte bei einem Bedarf über 3.000 € die konkrete Bedarfsbemessung und stellte auf einen objektiv angemessenen Lebensstandard nach den ehelichen Verhältnissen ab. Es erhöhte den Unterhalt teilweise, berücksichtigte ab Rechtshängigkeit einen überschießenden Wohnvorteil sowie Altersvorsorgeunterhalt und sprach Verfahrenskostenvorschuss (umgelegt) zu. Für die Vergangenheit war der Anspruch teils nach § 1613 BGB begrenzt; die Beschwerde des Ehemanns blieb erfolglos.
Ausgang: Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; Beschwerde der Ehefrau teilweise erfolgreich und Unterhalt teilweise erhöht.
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den bereinigten Einkünften der Ehegatten ein eheangemessener Bedarf von mehr als 3.000 € monatlich, ist der Unterhalt regelmäßig konkret nach Bedarf und nicht nach einer Einkommensquote zu bemessen.
Bei der konkreten Bedarfsbemessung ist stets ein objektiver Maßstab anzulegen; maßgeblich ist der aus vernünftiger Sicht angemessene Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen, ohne eine zu dürftige Lebensführung oder übertriebenen Aufwand zum Maßstab zu erheben.
Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für uneingeschränkt leistungsfähig, kommt es für die konkrete Bedarfsbemessung nicht auf eine weitergehende Aufklärung seiner exakten Einkommensverhältnisse an, soweit die Leistungsfähigkeit außer Streit steht.
Verfahrenskosten des Scheidungs- bzw. Verbundverfahrens können als Verfahrenskostenvorschuss nach §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 BGB geschuldet und zur praktischen Abwicklung in monatlichen Raten erbracht werden.
Rückständiger Trennungs- und Kindesunterhalt kann für die Zeit vor Rechtshängigkeit bzw. vor wirksamer Inverzugsetzung nach § 1613 Abs. 1 BGB der Höhe nach beschränkt sein; ein bloßer Regelungsvorschlag genügt als Mahnung nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 33 F 97/13
Leitsatz
Der Unterhaltsanspruch ist nach den Erfahrungswerten, die der 7. Familiensenat durch ähnliche Unterhaltsverfahren gewonnen hat, konkret zu berechnen, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der beteiligten Eheleute ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 € ergibt.
Bei der konkreten Unterhaltsberechnung kommt es auf die genauen Einkommensverhältnisse es Unterhaltspflichtigen dann nicht an, wenn sich der Unterhaltspflichtige für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt.
Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maß-stabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den eheli-chen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als an-gemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Der objektive Maßstab bestimmt sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflicht-igen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin im Übrigen verpflichtet,
- an die Antragstellerin
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 53.031,82 €
sowie laufenden monatlichen Trennungsunterhalt ab September 2014 in Höhe von 10.733,82 €,
- an die Antragstellerin für F.
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.840 €
sowie laufenden monatlichen Unterhalt ab September 2014 in Höhe von 1.289 €,
- an die Antragstellerin für S.
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 3.375 €
sowie laufenden monatlichen Unterhalt ab September 2014 in Höhe von 1.408,50 €,
zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungs- und Kindesunterhalt für die Zeit ab August 2012 in Anspruch.
Die Beteiligten haben am 06.05.2005 geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Söhne F. (*26.06.2006) und S. (*09.05.2011) hervorgegangen. Die Kinder werden von der Antragstellerin betreut und versorgt.
Die Trennung erfolgte am 01.08.2012. Der Antragsgegner ist aus dem Familieneigenheim (Wohnfläche 250 m2) in S. ausgezogen.
Trennungs- wie auch Kindesunterhalt begehrt die Antragstellerin nicht nach einer Quote sondern im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners, der bei zu versteuernden Einnahmen von etwa 21 Mio € und einem Steueraufwand von etwa 6 Mio € im Jahr 2012 uneingeschränkt leistungsfähig ist, nach konkretem Bedarf. Der Antragsteller ist geschäftsführender Mitgesellschafter des Textilhandelsunternehmens in S.. Mittlerweile haben sich seine Einkommensverhältnisse weiter verbessert. Seit Anfang Juli 2014 ist er nun Mehrheitsgesellschafter und hält einen Anteil von 70 % am Unternehmen (vgl. rp-online vom 28.06.2014). Bis einschließlich November 2013 bezog er das Kindergeld.
Die Antragstellerin war während der Ehe nicht berufstätig.
In I. Instanz hat die Antragstellerin (bei gedecktem Wohnbedarf) beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, an sie rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von
124.069,67 €
sowie laufend ab November 2013
für F. Kindesunterhalt in Höhe von 1.581 € monatlich
für S. Kindesunterhalt in Höhe von 1.621 €
sowie an sie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 14.114 €
zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
soweit der Trennungsunterhalt ab April 2013 einen Betrag von monatlich 5.000 € übersteigt,
soweit für F. ab April 2013 mehr als 160 % des Mindestunterhalts nach der 2. Altersstufe, derzeit mtl. 416 € zuzüglich Krankenversicherung von monatlich 190,80 € und Kosten für die Ganztagsbetreuung von monatlich130 € gefordert werden,
soweit für S. ab April 2013 mehr als 160 % des Mindestunterhalts nach der 1. Altersstufe, derzeit mtl. 491 € zuzüglich Krankenversicherung von monatlich 190,80 € und Kosten für die Kindertagespflege von monatlich 300 € gefordert werden.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Antragsgegner unter teilweiser Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin verpflichtet,
beginnend mit November 2013 an die Antragstellerin
monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 7.393 € bis Februar 2015 und von 6.585 € ab März 2015,
für F. monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 180 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag 655 € + 92 € = 747 €) zuzüglich Krankenversicherung von 190,80 € und Kosten für die Ganztagsbetreuung von 150 € (gesamt 1.087,80 €),
für S. monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 180 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag 571 € + 92 €) zuzüglich Krankenversicherung von 190,80 € und Kosten für die Kindertagespflege von 300 € (gesamt 1.153,80 €)
sowie rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für August 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von 26.973,14 € zu zahlen.
Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren Beschwerden.
Die Antragstellerin legt zur Begründung ihres Anspruches dar, das Amtsgericht habe ihren wie den Bedarf ihrer Kinder zu weit gekürzt.
Des Weiteren passt sie die Ansprüche daran an, dass sie ab Dezember das Kindergeld für ihre Kinder bezieht. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts beruft sie sich auf den erstinstanzlich für die Zeit ab April 2013 geltend gemachten Trennungsunterhaltsbedarf von 14.114 €. Zur Begründung bezieht sie sich hilfsweise auf ihren Altersvorsorgebedarf. Für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit (16.04.2013) von August 2012 an sind geringere Beträge im Streit, weil die Antragstellerin davon ausgeht, dass der Antragsgegner sich vor Rechtshängigkeit
nicht in Höhe des gesamten Bedarfs in Verzug befand (vgl. Beschwerdebegründung). Zudem veränderten sich ab Frühjahr 2014 die Betreuungskosten der Kinder.
Die Antragsgegnerin beantragt,
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller zu verpflichten, an sie
rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von 107.188 €
sowie laufend
für F. für November 2013 Kindesunterhalt in Höhe 1.381 € und ab Dezember 2013 in Höhe von monatlich 1.289 €,
für S. für November 2013 Kindesunterhalt in Höhe 1.500,50 € und ab Dezember 2013 in Höhe von monatlich 1.408,50 €,
sowie an sie ab November 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 14.114 €
zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt dem Unterhaltsbegehren der Antragsgegnerin entgegen. Er bestreitet den von der Antragsgegnerin errechneten konkreten Bedarf und hält ihn für übersetzt. Insoweit verteidigt er den Beschluss des Amtsgerichts. Es sei insgesamt auf Seiten der Antragstellerin eine wundersame Bedarfserhöhung eingetreten, da sie ursprünglich mit einem Trennungsunterhalt von 5.000 € einverstanden gewesen sei.
Mit seiner eigenen Beschwerde begehrt er im Wesentlichen die Berücksichtigung weiterer Zahlungen auf den Unterhalt, die Herabsetzung des Kindesunterhalts wegen des Wechsels der Kindergeldbezugsberechtigung ab Dezember 2013 und der Auskehrung des Kindergeldes an die Antragstellerin auch für Oktober 2013.
Er beantragt, den Antrag zurückzuweisen, soweit er verpflichtet wurde
für F. ab November 2013 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 563 € (entsprechend 180 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der DT zuzüglich Krankenversicherung von 190,80 € und Kosten für die Ganztagsbetreuung von 150 € (gesamt 903,50 €),
für S. ab November monatlich Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 479 € (180 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle)zuzüglich Krankenversicherung von 190,80 € und Kosten für die Kindertagespflege von 300 € (gesamt 969,80 €)
sowie rückständigen Ehegatten- und Kindesunterhalt für August 2012 bis Oktober 2013 in Höhe von mehr als 24.747,61 € zu zahlen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet, die Beschwerde des Antragsgegners hingegen unbegründet.
A Trennungsunterhalt
Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners ist insgesamt unbegründet. Zwar sind weitere Zahlungen auf den Unterhaltsrückstand bis August 2014 zu berücksichtigen, dies führt aber nicht zu einem Erfolg des Beschwerdeantrages, weil sich aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin gleichwohl ein höherer Rückstandsbetrag ergibt, als nach der Entscheidung des Amtsgerichts. Gegen den vom Amtsgericht errechneten Trennungsunterhaltsanspruch hat sich der Antragsgegner nicht gewandt.
Der Antragstellerin steht gegen den von ihr seit August 2012 getrennt lebenden Antragsteller, ihren Ehemann, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB zu.
Es besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes für die Zeit von August 2012 bis August 2014 in Höhe von 53.031,82 € sowie ein Anspruch auf Zahlung von laufendem Unterhalt ab September 2014 in Höhe von 10.733,82 €.
Vorliegend hat eine konkrete Unterhaltsberechnung zu erfolgen.
Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Antragstellers übersteigt das Einkommen, bei dem Unterhalt noch nach einer Quote vom Einkommen berechnet werden kann. Diese Grenze ist überschritten, wenn dem Berechtigten – einschließlich eigener Einkünfte und Unterhalt - mehr als 3.000,00 € monatlich netto bereinigt zur Verfügung stehen. Dies steht hier außer Frage.
Der Antragsgegner ist bei einem Jahresnettoeinkommen im Jahr 2010 von etwa15 Mio € uneingeschränkt leistungsfähig. Da grundsätzlich die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung für die Bemessung des konkreten Unterhalts maßgeblich sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 281, bei juris, Leitsatz sowie Rn 16 f.), gleichzeitig aber nichts für eine außergewöhnliche Einkommensentwicklung auf Seiten des Antragsgegners spricht, ist das gesamte Einkommen des Antragsgegners einzubeziehen, das sich zwischenzeitlich durch die Übernahme eines Anteils von mittlerweile 70 % des Gesellschaftsvermögens ab 7/2014 noch einmal erheblich gesteigert hat.
Für die Höhe des Unterhaltsanspruches kommt es danach auf den konkreten Bedarf der Antragsgegnerin an, der durch die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Antragstellers geprägt war.
Eine absolute Höchstgrenze des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten lässt sich nicht ziehen (vgl. BGH FamRZ 1981, 151).
Offensichtlich unerheblich ist deshalb die Auffassung, ein Bedarf von über 10.000 € sei nicht vorstellbar. Der Senat hat in Einzelfällen deutlich darüber liegenden Unterhalt zugesprochen.
Bei höheren Einkünften ist es allerdings regelmäßig nicht angemessen, sie in vollem Umfang zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs zu verwenden; sie sind zum Teil auch zur Vermögensbildung bestimmt. Jedoch erhöht sich auch in solchen Fällen der Betrag, der für den laufenden Unterhalt angemessen erscheint, in der Regel mit der Erhöhung der Gesamteinkünfte.
Bei der Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet worden wären (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532; FamRZ 1985, 582, FamRZ 1982, 151). Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass eine bei objektiver Betrachtungsweise dürftige aber nicht zu dürftige Lebensführung das Maß des Unterhalts bestimmen würde, obwohl bei objektiver Betrachtungsweise ein wesentlich höherer Unterhalt in Betracht käme, während bei einer zu dürftigen Lebensführung dieser objektive Maßstab anzuwenden wäre, so dass der Unterhalt in diesem Falle erheblich ansteigt und vor allem auch der bei dürftiger aber nicht zu dürftiger Lebensführung in Betracht kommende Unterhalt übersteigen würde. Folge wäre, dass ein unterhaltsberechtigter Ehegatte bei einer zu dürftigen Lebensführung während der Ehe höheren Unterhalt bekäme als ein Ehegatte bei dürftiger aber nicht zu dürftiger Lebensführung. Dieses unhaltbare Ergebnis ist auch nach der BGH-Rechtsprechung nicht gewollt.
Eine rein objektive Betrachtung – unabhängig vom tatsächlichen Ausgabeverhalten – und eine darauf gestützte Festsetzung des Bedarfs ist damit – anders als das Amtsgericht meint - nicht nur dann möglich, wenn das eheliche Ausgabeverhalten besonders krass von dem abweicht, was bei objektiver Betrachtung angemessen ist. Das Gegenteil ist richtig. Eine objektive Betrachtung ist in jedem Fall geboten. Nicht von Bedeutung ist es deshalb, dass es sich bei dem der zitierten Entscheidung des BGH, FamRZ 2007, 1532 zugrundeliegenden Sachverhalt um einen krassen Ausnahmefall handelte. Eine Einschränkung auf solche krassen Fälle ist der Entscheidung gerade nicht zu entnehmen.
Bei der Bestimmung des Bedarfs ist zusätzlich zu beachten, dass auch der konkrete Bedarf nicht statisch ist, sondern neu hinzu kommende Ausgaben, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen abgedeckt werden können, Berücksichtigung finden müssen, wenn sie sich im Rahmen des Ausgabeverhaltens bewegen. So kann man durchaus ein neues Hobby aufnehmen und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich etwa – wie hier – durch die Umstände der Trennung bedingt ein Coaching für die Antragstellerin als hilfreich erweist.
Auf der anderen Seite ist aber auch zu beachten, dass die Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht dazu führen darf, dass die im Rahmen des Zugewinns auszugleichende Vermögensbildung nicht zusätzlich – gleichsam doppelt – auch für die Bemessung des Trennungsunterhalts herangezogen wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532, bei juris Rn. 33 für den Fall der Thesaurierung von Zinsen, die den Unterhaltsbedarf nicht prägten, dem Zugewinnausgleich unterlagen und deshalb nicht für die Bestimmung des Bedarfs nach einem objektiven Maßstab herangezogen werden durften). Dieses Problem stellt sich vorliegend nicht. Denn die Antragstellerin ist aufgrund des Ehevertrages der Beteiligten nicht an der Vermögensbildung hälftig beteiligt. Der Zugewinnausgleich ist vielmehr auf max. 1,5 Mio. € (verbunden mit einer Wertsicherungsklausel, vgl. Ehevertrag A I 3.,4.) begrenzt, bei Einkünften, die – wie aufgezeigt – jährlich bei mindestens der dreifachen Summe liegen und schon Jahr für Jahr eine Vermögensbildung erlauben, die den maximalen Zugewinnausgleichanspruch der Antragstellerin übersteigen. Altersvorsorge und Vermögensbildung betreibt er offensichtlich über den Ankauf von Immobilien und Geldanlagen. Er soll in den letzten zwei Jahren etwa 6-8 Mio. € in den Ankauf von Immobilien auf Sylt investiert haben. Zudem ergeben sich aus dem Steuerbescheid für 2010, erhebliche Vermögenseinkünfte.
Auf Seiten des Antragsgegners verbleibt mithin ein hoher Vermögensanteil, der für den Ausgleich des Zugewinns nicht in Anspruch genommen werden muss. Zudem hält sich der Bedarf nach objektivierten Umständen hier sogar im Rahmen der monatlichen Entnahmen des Antragsgegners, die dieser selbst mit 40.000 € beziffert hat (“Vorwegentnahmen“). Auf den darauf bezogenen Vortrag der Antragstellerin, es handele sich um einen netto zur Verfügung stehenden Betrag, die Einkommenssteuer entnehme er zusätzlich – auch sein PKW wird ein Dienstfahrzeug sein – hat der Antragsgegner nicht erwidert. Danach hält sich der Unterhalt - mit max. 14.122 € nach dem Antrag der Antragstellerin - bei objektiver Betrachtung weit unterhalb der Grenze, bei der der Halbteilungsgrundsatz bezogen auf die tatsächlich nicht der Vermögensbildung dienenden Entnahmen in Gefahr geriete. Die Vermögensbildung wird nicht tangiert. Nach Abzug des Kindesunterhalts bleiben dem Antragsgegner mindestens 37.000 €, nach Bereinigung um den Trennungsunterhalt rund 23.000 €, von denen noch der Krankheitsvorsorgebedarf abgezogen werden müsste.
Für die Bemessung des Bedarfs ist danach von dem Sachvortrag der Antragstellerin in II. Instanz, die den laufenden Bedarf mit 14.114 € beziffert, auszugehen. Ein Bedarf in dieser Höhe ist vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse nur teilweise übersetzt und entspricht nicht einmal 1 % des Nettoeinkommens des Antragsgegners (bezogen auf die Zeit vor Juli 2014!).
Der konkrete Bedarf der Antragstellerin beträgt
8.938 € von 8/2012 bis 03/2013
9.823,82 € (8.938 € + 885,82 € Rechtsberatungskosten) von 04/2013 bis Oktober 2013
11.301,82 € (= 8.938 € – 500 € Wohnvorteil +1.978 € Altersvorsorge = 10.316 € + 885,82 € Rechtsberatungskosten) für 11/ und 12/2013 und
10.701,82 € [= 8.338 € (= 8.938 € - 600 € Therapiekostenabsenkung) – 500 € Wohnvorteil + 1.978 € Altersvorsorge + 885,82 € Rechtsberatungskosten] ab 1/2014
Angemessen sind folgende monatlichen Bedarfsbeträge:
I. Wohnbedarf
Ein Wohnbedarf (im weiteren Sinne) besteht in Höhe von 1.443 €.
1.
Der Wohnbedarf (im engeren Sinne) wird von dem Antragsgegner in Natur gedeckt, der der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern nach wie vor das eheliche Heim zur Verfügung stellt und die Nebenkosten abdeckt. Zu bemessen ist dieser lediglich für die Berechnung des sog. überschießenden Wohnbedarfs der Antragstellerin ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 06.11.2013 (siehe dazu unten unter X.).
2.
Die Renovierungsrücklage ist mit 150 € unstreitig.
3.
Aufwendungen für einen Fensterputzer sind mit monatlich 100 € zu berücksichtigen.
Nicht zu beanstanden ist ein 2-monatlicher Turnus. Den Aufwand für eine Fensterreinigung schätze ich bei einem Haus mit immerhin 250 m2 Wohnfläche und erheblichen Fensterflächen von über 75 m2 auf 200 €, § 287 ZPO. Dies entspricht einem monatlichen Aufwand von 100 €.
Der von dem Amtsgericht angesetzte Betrag von 50 € ist deutlich zu gering ist, mag man auch im Jahr 2011 nur Ausgaben für den Fensterputzer in Höhe von 195,76 € und in 2012 von 174,55 € gehabt haben. Daran wäre allenfalls zu denken, wenn die Haushaltshilfe auch Fenster putzen würde.
4.
Aufwendungen für die Haushaltshilfe sind mit 453 € unstreitig.
5.
Ebenso ist der Aufwand für die Beschäftigung eines Gärtners mit 272 € unstreitig.
6.
Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Hausratsgegenständen sowie technischen Geräten u. ä. sind nur – wie vom Amtsgericht festgestellt - in Höhe von 450 € anzuerkennen, § 287 ZPO.
Die Antragstellerin macht hier auf der Basis der Anlage Ast 7 deutlich übersetzte 2.585 € geltend. Zwar zeigt die Aufstellung ein hohes Lebensniveau der Familie, was hohen Erhaltungsaufwand bedingt.
Allerdings ist hier der rechtliche Anknüpfungspunkt teilweise schon falsch gewählt. Soweit in Anlage 7 auch langlebigste Möbel/Einrichtungsgegenstände wie bspw. die sehr teure Küche oder Wohn- und Schlafzimmermöbel eingestellt werden, kommt eine Kapitalisierung des Kaufpreises zum Aufbau einer Ersatzbeschaffungsrücklage nicht in Betracht. Bei den Kosten einer insoweit erforderlichen Ersatzbeschaffung handelt es sich vielmehr um Aufwand, der als Sonderbedarf zu qualifizieren ist. Dieser besteht in der dann erforderlich werdenden Höhe. So kann man kann heute noch gar nicht voraussehen, unter welchen Umständen die Antragstellerin bei Erreichen der Verschleißgrenze dieser langlebigen Hauratsgegenstände leben und welcher Bedarf dann zu decken sein wird. Zudem ist die Bildung einer Rücklage insoweit gar nicht geeignet, einen diesbezüglichen Bedarf zu decken, wenn diese Gegenstände kurzfristig ersetzt werden müssten. Der Bedarf wird hier zudem schon dann eintreten, wenn die Antragstellerin gezwungen sein wird, sich ein Haus anzumieten und aus dem ehelichen Eigenheim auszuziehen. Die Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung entsteht damit zu einem Zeitpunkt, wo hohe Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln aus einer Rücklage mangels Zeitablaufs und daraus resultierender geringer Ansparsumme noch gar nicht zu decken sein werden. Erst nach erfolgter Hausratsteilung kann im Übrigen beurteilt werden, welche Gegenstände neu angeschafft werden müssen. Zudem ergäbe sich bei Ansparung einer Instandhaltungsrücklage auch für langlebige Hausratgegenstände die Schwierigkeit, dass bei einem vor der Zeit entstehenden Ersatzbedarf ein bereits angesparter Betrag abzuziehen wäre.
Es geht danach vorliegend allein darum, mit der Rücklage kurzfristig entstehenden, nicht planbaren Bedarf abzudecken, wie er zum Beispiel regelmäßig durch Defekte an Haushaltsgegenständen entsteht, die Reparaturen oder eine Ersatzbeschaffung erforderlich machen. Gedacht ist etwa an Defekte von Elektrogeräten wie Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Backofen, Herd bis hin zum Eierkocher, von Gegenständen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik oder von sonstigen Haushaltswaren.
Die vom Amtsgericht eingestellte Rücklage von 450 € ist ausreichend, um den diesbezüglichen Reparatur- oder Ersatzaufwand abzudecken, auch wenn hochwertige Geräte angeschafft werden müssen. Bei einer Rücklage von immerhin 5.400 € jährlich ist insoweit nicht mehr mit einem ungedeckten Bedarf zu rechnen. So wird jeder einzelne höherwertige Gegenstand dieses Segments üblicherweise kaum mehr als 2.000 € kosten. Im Einzelfall ist auch höherer Aufwand aus der Rücklage zu bestreiten. Der Aufwand für die Ersatzanschaffung oder Restaurierung sonstigen Hausrats wie z.B. Mobiliar muss demgegenüber als Sonderbedarf geltend gemacht werden.
7.
Die Kosten der GEZ mit monatlich 18 € sind unstreitig.
Der Antragsgegner will nur bei der Berechnung des Rückstandes weit höhere Zahlungen absetzen.
8.
In der Summe der vorstehenden Positionen ergibt sich ein Wohnbedarf von 1.443 €.
II. Lebenshaltung
Kosten der Lebenshaltung stehen mit einem Bedarf von 3.120 € zu Buche.
1.
Für Getränke und Lebensmittel nur für die Antragstellerin ist ein Betrag in Höhe von monatlich 830 € (und weitere je 200 € für die beiden Söhne, dazu unten) keinesfalls übersetzt, haben die Beteiligten doch Obst und Gemüse wie auch Fleisch nur in Bio-Qualität von Spezialanbietern gekauft. Es war üblich, teuren Balsamico-Essig von bis zu 60 € je Flasche zu kaufen und zu Ostern/Weihnachten Kaviar zu bestellen. Fleisch anlässlich einer Einladung für 2 Gäste kostete bei einem Versender dann schon einmal 200 €. Der Kauf teurer Gewürze wurde vorgetragen. Der Aufwand von 830 € monatlich für die Antragstellerin allein ist danach nicht überzogen. Die Beteiligten mögen zwar nicht übertrieben luxuriös gelebt haben, luxuriös aber doch immerhin. Dies ist nicht billig und 830 € sind dann schnell ausgegeben. Die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung auf 630 € ist nicht zu begründen.
2.
Telefonkosten sind zutreffend mit 125 € bemessen.
Es besteht kein Grund, hier nicht 125 € für Mobiltelefonie und Festnetztelefonie anzusetzen. Ein durchschnittlich teurer Festnetztarif kostet 35 €, ein Mobilfunkvertrag, der Internetnutzung erlaubt erfordert einen monatlichen Kostenaufwand von 60 € sowie auf den Monat umgelegt weitere 10 € für die Anschaffung eines I-Phone. Die Kosten für Handytelefonate aus dem und ins Ausland sind zwar noch unlängst für den Zeitraum ab 01.07.2014 herabgesetzt worden. Gleichwohl ergibt sich, hat man Freunde im Ausland, noch ein nennenswerter Bedarf. Eine zusätzliche Mobilfunkkarte für ein I-Pad erfordert einen Aufwand von mindestens 10 € je Monat.
3.
Periodika/Zeitungen sind mit 70 € ebenfalls mehr als auskömmlich bemessen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin jemals eine überregionale Tageszeitung gelesen hätte. Abonnierte sie jetzt die FAZ, blieben weitere 30 € für andere Zeitungen. Für mehr bleibt neben der FAZ auch keine Zeit. Ein Bedarf von 120 € ist nicht ersichtlich.
4.
Ausgaben für Schmuck sind der Antragstellerin hingegen in der verlangten Höhe von 200 € monatlich zubilligen. Wieso das Amtsgericht bei unstreitig teuren Schmuckgeschenken des Antragsgegners in der Vergangenheit (bspw. eine Kette für 4.580 €) meint, die Antragstellerin hier auf 100 € beschränken zu können, ist nicht ersichtlich.
5.
Ebenso verhält es sich mit der Position Bekleidung. Hier besteht nach objektiven Maßstäben ein Bedarf von 900 €, den der Senat auch in sonstigen Fällen wenn auch nur annähernd ähnlicher Einkommensverhältnisse für angemessen gehalten hat. Bei noch weit besseren Einkommensverhältnissen als im Haushalt der Beteiligten hat der Senat diesen Bedarf im Übrigen auch schon deutlich überschritten und bei üppigen Einkommensverhältnissen mit Jahresnettoeinkünften von mehr als 1 Mio € ebenfalls einen Bedarf von 900 € für angemessen erachtet. Sicher hat sich die Antragstellerin während der in den letzten Jahren im Fokus stehenden Versorgung ihrer noch sehr kleinen Kindern auch etwas preisgünstigere Kleidung angeschafft und deshalb nur monatliche Aufwendungen in Höhe von 446,42 € vortragen können. Wer ist allerdings nicht schon einmal von einem – oder mehreren - Säuglingen “bespuckt“ worden und musste sich dann umziehen. Bevor man sich zu sehr ärgert, trägt man dann entsprechend einfachere Bekleidung. Die Lebenserfahrung zeigt, dass man dann, wenn die Kinder etwas älter sind, – entsprechendes Interesse vorausgesetzt – auch wieder etwas mehr in Bekleidung zu investieren bereit ist. Ein Interesse an Bekleidung kann hier vorausgesetzt werden, da durchaus dokumentiert ist, dass auch teurere Markenbekleidung gekauft wurde. Wären die Beteiligten zusammengeblieben, hätte sich insoweit dann auch eine Ausgabensteigerung ergeben, die sich bei 900 € monatlich in einem objektiv angemessenen Rahmen hält. Im Übrigen kann man einmal getrost versuchen, sich bei einem Damenbekleidungsgeschäft gehobenen Niveaus mit 900 € einzukleiden. Man kommt nicht sehr weit und das Budget kann etwa bei B. im Kö-Bogen in Düsseldorf bei Verlassen der Schuhabteilung schon erschöpft sein. Bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit ist ein Streit darum nicht angebracht. Wohnen und Lebensmittelkonsum wurden auf hohem Niveau betrieben, ein Betrag zur Anschaffung von Bekleidung i.H. von 446 € monatlich wäre tatsächlich deutlich zu gering bemessen.
6.
Friseurkosten sind mit den angesetzten 120 € absolut angemessen.
2 Friseurbesuche kann man der Antragstellerin monatlich zubilligen. Strähnchen färben lassen und Augenbrauenpflege ist teuer. Sie muss sich auch nicht mit Besuchen bei einem billigen Friseur begnügen.
90 €, die das Amtsgericht für angemessen hielt, sind schlicht zu wenig.
7.
Für Kosmetika und Körperpflege sind 150 € nicht übersetzt.
8.
Geschenke sind mit 100 € unstreitig.
9.
Gleiches gilt für 100 € für Bücher und CD`s.
10.
Zigarettenkonsum steht unstreitig mit 50 € zu Buche.
11.
Die Position Gartendeko mit 75 € ist auch nicht Stein des Anstoßes.
12.
Restaurantbesuche können mit 400 € angesetzt werden. Dies ist bei Besuch gehobener Gastronomie kein Betrag, der nicht angemessen wäre. Ein Glas Champagner als Aperitif schlägt mit 20 € zu Buche, eine vernünftige Flasche Wein zum Essen mit etwa 25 - 40 €, Vorspeise, Hauptgang und Dessert mit weiteren 50 €. Oft geht man dann nicht aus.
13.
Für Lebenshaltung (vorstehende Positionen 1. – 12.) ergibt sich insgesamt ein Betrag von 3.120 €.
III. PKW
Der Bedarf der Antragsgegnerin umfasst selbstredend auch die Kosten für die Unterhaltung eines PKW. Den Bedarf setzt der Senat mit den geltend gemachten 1.095 € an. Das Amtsgericht ist hier zu Unrecht von den Kosten eines PKW VW-Passat ausgegangen. Diesen PKW haben die Beteiligten vor mehr als 6 Jahren zu einem Preis von knapp 40.000 € angeschafft. Zu dieser Zeit hatte der Antragsgegner ein Bruttoeinkommen von 120.000 € jährlich. Nunmehr – nachdem er monatlich Netto das etwa 12-fache seines früheren Bruttojahreseinkommens verdient - ist im Verhältnis dazu ein PKW BMW 528iX, der nicht einmal das Doppelte des Passat kostet, durchaus angemessen. Das hat vor der Trennung der Antragsgegner selbst so gesehen, hat er doch selbst vorgetragen, er habe der Antragsgegnerin vergeblich angeboten, den Passat gegen einen 5’er BMW zu tauschen. Jetzt hat sie sich dies aber – und zwar ohne dass dies zu beanstanden wäre - überlegt.
Neben den geltend gemachten monatlichen Leasingraten sind die laufenden Kosten nicht diskutabel. Selbstverständlich sind Betriebskosten mit 200 € und Inspektionskosten mit 125 € richtig angesetzt. Ein Fahrzeug der schon gehobenen Klasse ist mit geringeren Beträgen nicht angemessen zu unterhalten geschweige denn – auch einmal etwas schneller - zu bewegen.
IV.
Der von der Antragsgegnerin begehrte Bedarf für Urlaubsreisen in Höhe von 618,08 € monatlich allein für diese (für sie und die Kinder in Höhe gesamt 1.236 €; den Bedarf der Kinder aktiviert sie bei der Berechnung des Kindesunterhalts) ist im Hinblick auf die Lebensgestaltung der Beteiligten und die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse eher untersetzt. Ein Betrag von 14.832 € jährlich, davon entfallend auf die Antragstellerin 7.416 € ist ohne weiteres auszugeben und angesichts der Einkommensverhältnisse geradezu maßvoll angesetzt. Die Annahme eines Missverhältnisses zu den Einkommensverhältnissen wäre nachgerade abwegig. Zudem hat die Antragstellerin belegt, dass sie während intakter Ehe und auch nach der Trennung die Immobilie des Antragsgegners auf Sylt mietete(mit 20 % Sonderrabatt) und dafür allein 5.534 € aufzuwenden wären (ohne Rabatt). Nimmt man einen Skiurlaub hinzu, landet man leicht bei Ausgaben von 7.416 € jährlich. Dies wird auch durch die aufgelisteten Urlaubsaufenthalte belegt. Selbstverständlich kann die Antragstellerin jetzt auch Skiurlaub machen, selbst wenn die Familie in den letzten Jahren mit den damals noch sehr kleinen Kindern nicht regelmäßig in Skiurlaub gefahren sein sollte.
Das Amtsgericht hat hier im Übrigen 900 € zuerkannt, die Antragstellerin kann indes darauf beharren, dass der Bedarf der Kinder gesondert betrachtet wird.
Die Anmerkung des Antragsgegners, hier werde neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten unter der Position “Restaurantbesuche 1.000 €“ (pro Sommerurlaub) eine weitere Position mit Essenskosten eingeführt (vgl. die Einzelaufschlüsselung des Urlaubsbedarfs), ist nicht geeignet, den diesbezüglichen Bedarf in Frage zu stellen. In gehobenen Restaurants wie etwa der Sansibar oder bei Gosch auf Sylt reicht der Betrag für 3 Personen nicht unbedingt für 14 Tage. Zudem sind auch Frühstück und Abendessen abzudecken. Mag man früher auch hauptsächlich zu Hause selbst gekocht haben, ist die Antragstellerin nach objektiven Maßstäben nunmehr täglich auch Restaurants der gehobenen Kategorie aufzusuchen. Der Ansatz führt auch nicht dazu, dass die allgemeine Position Restaurantbesuche dadurch außer Verhältnis geriete.
V. Freizeitgestaltung
Für die Freizeitgestaltung stehen der Antragstellerin 318 € zu
Den Bedarf für Konzertbesuche, Kino und Theater setzt der Senat – wie geltend gemacht – mit 125 € monatlich an. Für eine Herabsetzung auf 100 € besteht kein Anlass. Die exemplarisch aufgelisteten Aktivitäten waren durchaus aufwendig. Ein Konzertbesuch pro Monat und dazu ein Kino- oder Opernabend und das Geld ist ausgegeben.
Selbstredend hat die Antragstellerin auch Anspruch auf Ersatz der dann anfallenden Babysitterkosten, die nach ihrer Auflistung eben nicht 150 € - wie vom Amtsgericht zugebilligt, sondern 193 € monatsdurchschnittlich betrugen. Diese Position gehört zum Trennungs- und nicht zum Kindesunterhalt, da es hier um die Lebensführung des Ehegatten geht.
VI.
Der – hier zusätzlich zum Elementarunterhalt zu deckende - Vorsorgebedarf mit Gesamtaufwendungen von 1.064 € (für Kranken- und Pflegeversicherung 907 €, Lebensversicherung 30 € und eine Unfallversicherung 127 €) ist unstreitig.
VII.
Daneben treten Kosten, die die Antragstellerin unter dem Stichpunkt Gesundheit aufgelistet hat. Es besteht ein Bedarf von 80 €.
Nicht zu beanstanden sind 30 € als monatliche Ausgaben in der Apotheke für eine Bodylotion und rezeptfreie Medikamente wie etwa Kopfschmerztabletten. Aufwendungen für 2 Brillen, die alle 2 Jahre erneuert werden, möchte ich mit monatlich 50 € zu bemessen. Jede Brille darf dann 600 € Kosten. Ohne zusätzliche Angaben dazu, dass etwa besondere Gläser benötigt werden oder teurere Designerbrillen üblich waren, kann der Senat keinen höheren Bedarf i.H. von monatlich 83,33 € monatlich, entsprechend 1.000 € je Brille, ausmachen.
VIII.
Therapiekosten entsprechen in einer Höhe von 1.200 € bis 12/2013 und 600 € ab 1/2014 dem Bedarf der Antragstellerin.
Soweit die Antragstellerin Therapiekosten mit der Begründung verlangt, sie habe im Anschluss an die durchgeführte Ehetherapie, diese ursprünglich weiter benötigt, um ihr durch die Trennung und das Scheitern der Ehe beeinträchtigtes Selbstwertgefühl wieder aufzurichten, diese seien trotz der Überwindung dieser Probleme weiter erforderlich, weil ihr dies dabei helfe, die dauerhaften Trennungskonflikte zu bewältigen, ist dies dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben einen Therapeuten aufgesucht, um ihre Paarprobleme zu bewältigen und so gezeigt, dass diesbezüglicher Kostenaufwand den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Es ist der Antragsgegnerin deshalb ebenfalls zuzubilligen, denselben Therapeuten zur Bewältigung weiterer trennungsbedingter Schwierigkeiten hinzuzuziehen.
Nicht belegt aber unbestritten wurden für zunächst wöchentliche Therapiesitzungen 1.200 € aufgewandt. Ab Januar 2014 reichten 2-wöchentliche Sitzungen, so dass sich der Aufwand auf 600 € halbiert.
Auch trennungsbedingter Bedarf ist abzudecken.
IX.
Als Zwischenergebnis folgt aus den Unterhaltspositionen I. – VIII. ein Unterhaltsbedarf von 9.164,08 € von 8/2012 bis 12/2013 und von 8.564,08 € (9.164,08 € - 600 €) ab 1/2014 wegen der dann um 600 € reduzierten Therapiekosten:
I. Wohnbedarf 1.443 €
II. Lebenshaltung 3.120 €
III: PKW 1.095 €
IV. Urlaub 618 €
V. Freizeitgestaltung 318 €
VI. Vorsorgebedarf 1.064 €
VII Gesundheit 80 €
VIII. Therapiekosten 1.200 €/600 € ab 1/2014
Gesamt 8.938 €/8.338 € ab 1/2014
X.
Der Bedarf sinkt dann wegen des ab November 2013 als Einkommen anzurechnenden sog. überschießenden Wohnvorteils von 500 € monatlich auf (8.938 € - 500 € =) 8.438 € und ab 1/2014 (8.338 € - 500 € =) auf 7.838 € ab.
1.
Von dem Unterhaltsbedarf ist ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im November 2013 die Differenz zwischen dem objektiven Wohnwert und dem angemessenen Wohnwert i.H. von 500 € als sog. überschießender Wohnvorteil abzusetzen.
Den objektiven Wohnwert der Immobilie Altenhofer Straße 167 in S. schätzt der Senat auf eine Kaltmiete von 2.500 €. Eine Internet-Recherche zeigt, dass im Ortsteil S.-W. und in ähnlichen Lagen in der Umgebung bei großen Objekten nicht wesentlich mehr als 10 € je m2 zu erzielen sind. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28.08.2014 belässt es der Senat bei diesem Mietzins je Quadratmeter. Da kein vergleichbares Objektangebot im Internet zu finden war, eine überdurchschnittliche Ausstattung vorhanden ist und der Senat vor allem von einer regional betrachtet erstklassigen Lage ausging, wurde der Mietwert vor dem Termin auf 12 €/m2 geschätzt. Nachdem der Antragsgegner aber im Termin darauf hinwies, der Ortsteil W. sei nicht erstklassig, zwei andere Wohnlagen in S. seien höher zu bewerten, ist eine Rechtfertigung für diese Schätzung entfallen, so dass es bei 10 €/m2 verbleibt.
Demgegenüber ist es - daran angelehnt - angemessen, dass der Antragstellerin nach dem Auszug ihres Mannes für sich und die beiden Kinder ein angemessener Wohnbedarf in Höhe einer Kaltmiete von 2.000 € (entsprechend 200 m2 x 10 €) zuerkannt wird. Durch den Auszug des Antragsgegners sinkt der Wohnbedarf der Restfamilie auf ein Objekt mit einer Wohnfläche von 200 m2 ab, was bei einem Mietwert von 10 €/m2 einem Bedarf von 2.000 € (Kaltmiete) entspricht.
Der überschießende Wohnvorteil stellt sich danach auf 500 € monatlich und ist aus dem Gesichtspunkt der Nutzung toten Kapitals ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als Einkommen auf den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin anzurechnen.
Der Wohnbedarf ist, jedenfalls solange die Antragstellerin im Familieneigenheim verbleibt, nicht auf sie und die beiden Kinder aufzuteilen. Wie bei einer normalen Unterhaltsberechnung unter Einbeziehung eines Wohnvorteils auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, der zugleich die Kinder versorgt, ist ihr der gesamte Wohnwert zuzurechnen. Mit diesem deckt sie (gezwungener Maßen) den Wohnbedarf der Kinder, allerdings ohne dass dies Auswirkung auf die Höhe des Kindesunterhalts hätte (vgl. Wendl a.a.O., § 1 Rn. 571, 573, 574). Lediglich die über den zur Abdeckung des auf dieser Grundlage berechneten Bedarfs hinausgehende Spitze zwischen angemessenem Wohnwert und objektivem Wohnwert beruht auf ihrer eigenen Entscheidung. Ein Wohnbedarf der Antragstellerin einerseits, der Kinder andererseits, wäre gesondert erst nach dem Auszug aus dem Familieneigenheim und Anmietung eines neuen Hauses bei der konkreten Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013, II-7 UF 88/12, S. 10).
2.
Von dem Bedarf abzuziehendes Eigeneinkommen der Antragstellerin oder ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnende Zins-/Kapitaleinkünfte werden nicht aktiviert.
Der Antragstellerin ist es angesichts der Einkünfte ihres Mannes, ihres Bedarfs und der Betreuung der noch recht kleinen Kinder auch nicht zumutbar, (zwangsläufig) verhältnismäßig geringfügige Einkünfte zu erzielen, § 1574 BGB.
XI.
Der Altersvorsorgebedarf ab Rechtshängigkeit der Scheidung im November 2013 ist nach § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB i.H.v. 2.010 € geschuldet. Auf den Altersvorsorgebedarf hat sich die Antragstellerin zur Auffüllung ihres Antrages zulässigerweise hilfsweise berufen.
Berechnungsgrundlage des Altersvorsorgebedarfs ist der Elementarbedarf des Unterhaltsberechtigten. Da der Krankenvorsorgebedarf zusätzlich zum Elementarbedarf zu zahlen ist (Wendl/Dose-Gutdeutsch, § 4 Rn. 859) und Vorrang vor dem Altersvorsorgeunterhalt hat, ist der festgestellte konkrete Unterhaltsbedarf (s.o. IX.) um den Krankenvorsorgebedarf und die Therapiekosten zu kürzen, um die Berechnungsgrundlage für den Altersvorsorgeunterhalt zu ermitteln. Dementsprechend wird auch beim Quotenunterhalt der Altersvorsorgebedarf nach Abzug des Krankenvorsorgebedarfs vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Es ergibt sich also zunächst eine um 907 € (Teilbetrag der Position VI.) und 1.200 € (Therapiekosten Position VIII.) für November/Dezember 2013 auf6.331 € (= 8.438 € - 907 € - 1.200) gekürzte Bemessungsgrundlage, die für die Zeit ab Januar 2014 weiter 6.331 € (= 7.738 € - 907 € - 500 €) beträgt, weil der dann geringere Elementarunterhalt neben 907 € für die Krankenversicherung nur noch um 600 € Therapiekosten absinkt (s.o. IX.).
Selbstredend gehört der Bedarf hinsichtlich der Rechtsberatungskosten (s.u. XII.) nicht zur Bemessungsgrundlage für den Altersvorsorgebedarf, da es sich im Grunde um (einmaligen) Sonderbedarf handelt, der hier nur ausnahmsweise auf 24 Monate umgelegt wird, weil die Beteiligten dies akzeptieren und der Sichtweise des Amtsgerichts folgen.
Aus einem Elementarbedarf von 6.331 € folgt ein Altersvorsorgebedarf von 1.978 € für die Zeit ab November 2013:
Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
Rohunterhalt . . . . . . . . . . . 6.331,00 Euro
Bremer Tabelle 01. 01. 2014
fiktives Brutto:
6331 + 68 % = . . . . . . . . . . 10.636,00 Euro
Altersvorsorgeunterhalt:
10636 * 18,9% = . . . . . . . . . . 2.010,00 Euro
Der Betrag ist auch für den gesamten Monat November geschuldet, obwohl die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erst am 06.11.2013 eintrat. Es ist insoweit auf das Ehezeitende i.S. des Versorgungsausgleichs abzustellen, hier den 31.10.2013 (vgl. BGH FamRZ 1982, 781; FamRZ 1981, 442; Wendl a.a.O. § 4 Rn. 856).
XI.
Der konkrete Bedarf beträgt also (Beträge fußend auf Zusammenfassung IX./X.) unter Einbeziehung der Altersvorsorge zunächst:
8.938 € von 8/2012 bis 10/2013
10.448 € [= 8.938 € + 2.010 € Altersvorsorge – 500 € Wohnvorteil] für 11/ und 12/2013 und
9.848 € [= 8.338 € (= 8.938 € - 600 € Therapiekostenabsenkung) + 2.010 € Altersvorsorge] – 500 € Wohnvorteil ab 1/2014
XII.
Hinzu kommen sog. Rechtsberatungskosten in Höhe von monatlich 885,82 € ab April 2013 für 24 Monate.
Unter dem Begriff Rechtsberatungskosten verlangt die Antragstellerin von dem Antragsgegner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens bezahlt. Sie hat in I. Instanz monatlich 808 € ab April 2013 beansprucht (fußend auf der Gebührenrechnung mit gesamt 19.380,98 €, auf 24 Monate umgelegt entsprechend rund 808 €). Das Amtsgericht hat den Betrag von monatlich 808 € für die Zeit ab April 2013 in die Bedarfsberechnung eingestellt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin nunmehr 912 € monatlich ab November 2013, mit der Begründung, dass im Verbund auch der Nachscheidungsunterhalt geklärt werden müsse. Der Wert des Verbundverfahrens steige dann auf 1.200.000 €, so dass auf 24 Monate umgelegt 912 € Rechtsberatungskosten anfielen (Gebührenrechnung: 21.885,98 € : 24 = rund912 €).
Der Antragsgegner wendet wiederum ein, es handele sich um nicht berücksichtigungsfähige trennungsbedingte Kosten.
Die Antragstellerin macht hier zu Recht einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend, der in §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB gesetzlich geregelt ist. Bei diesen Verfahrenskosten handelt es sich um einen Sonderbedarf des Ehegatten (vgl. BGH FamRZ 2010, 452, 454; BGH FamRZ 2004, 1633, 1635; Wendl/Dose-Scholz § 6 Rn. 21).
Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren zählen also selbstredend zu dem von dem Antragsgegner zu deckenden Bedarf. Der Einwand des Antragsgegners, es handele sich um einen trennungsbedingten Umstand, der nicht zu berücksichtigen sei, ist mithin erfolglos.
Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners insoweit steht außer Frage. Im Verhältnis zum Antragsgegner ist die Antragstellerin auch bedürftig. Der Vorschuss ist zudem billig, obwohl im Scheidungsverbund die Kosten regelmäßig gegeneinander aufgehoben werden (vgl. KG FamRZ 2003, 773, Wendl a.a.O. § 6 Rn. 36).
Der Höhe nach erstreckt sich der Vorschussanspruch auf Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsstreits und umfasst damit die Anwaltskosten, die der Verfahrensbevollmächtigte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit verlangen kann. Anwälte haben Anspruch auf die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen, d.h. auf eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (Wendl a.a.O. § 6 Rn. 38) und zwar nach dem Streitwert, für den Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO besteht.
Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin für das Scheidungsverfahren angesichts des Einkommens des Antragsgegners den Höchstwert von 1.000.000 € angesetzt hat, § 43 Abs 1 S. 2 FamGKG. Daneben ist die im Verbund anhängig zu machende Unterhaltssache werterhöhend zu berücksichtigen. Ein Ansatz von weiteren 150.000 € erweist sich als jedenfalls berechtigt. Ein Gebührensprung findet jenseits eines Streitwertes von 500.000 € nur noch je 50.000 € statt (vgl. § 28 FamGKG), d.h. bei mehr als 1.100.000 Wert beträgt der Verfahrenswert 1.150.000 €. Nach den Ausführungen zu I. – X. besteht ein schlüssig dargelegter Anspruch auf Zahlung von Unterhalt derzeit in Höhe von 9.848 € (s.o. XI.), so dass der Jahreswert 118.176 € für das Verbundverfahren/Nachehelichenunterhalt und der Streitwert des Verbundverfahrens insgesamt 1.118.176 € beträgt, was einem Gebührenwert von bis 1.150.000 € entspricht.
Dies führt zu Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 21.259,73 €.
Die Gebühren ergeben sich nach der Berechnung mit dem Programm Gutdeutsch wie folgt:
Streitwert . . . . . . . . . . . 1.150.000,00 Euro
RA Gebühr: . . . . . . . . . . . 5.163,00 Euro
bei PKH: . . . . . . . . . . . . . 447,00 Euro
Gebühr nach FamGKG: . . . . . . . . 5.876,00 Euro
Gebühr nach GNotKG Tab. B: . . . . . . 1.975,00 Euro
Drei Gerichtsgebühren aus dem Streitwert, die Gerichtskosten I. Instanz, machen danach 5.876 € aus.
Die Anwaltsgebühren (1,2 Verfahrensgebühr, 1,3 Terminsgebühr, 20 € Auslagen, MwSt) betragen (5.163 € x 2,5 + 20 €) x 1,19 = 15.383,73 €.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es möglich, dem Vorschusspflichtigen aufzugeben, den Vorschuss in Raten zu erbringen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1633, 1635; Wendl a.a.O., § 6 Rn 30). Danach ist es unbedenklich, dass die Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners die Gesamtkosten hier in 24 Raten verlangt. Der Antragstellerin stehen deshalb über 24 Monate jeweils 885,82 € monatlich zu (21.259,73 € : 24 Monate). Das Amtsgericht ist zwar auf der Basis des Wertes nur des Scheidungsverfahrens von 808 € ausgegangen. Da aber der Vorschussanspruch Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruches ist und der ab April 2013 geltend gemachte Unterhaltsanspruch in Höhe von 14.114 € selbst unter Berücksichtigung von Altersvorsorgeunterhalt nicht erreicht wird, können auch 885,82 € eingestellt werden. Allerdings bliebe es wohl bei 808 € ab 4/2013 bis der erhöhte Betrag von 912 € im März 2014 erstmals geltend gemacht wurde (Beschwerdebegründung vom 17.03.2014). Der nach 24 Monaten verbleibende Restbetrag müsste dann allerdings weiter gezahlt werden. Der Einfachheit halber sollte deshalb mit 885,82 € über 24 Monate ab 4/2013 gerechnet werden. Ein davon etwa beeinflusster Zinsanspruch steht hier nicht in Rede.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den Ausspruch für die Zeit nach Ablauf der 24 Monate anzupassen. Möglicherweise wird zuvor schon der Scheidungsausspruch ergehen sowie die Entscheidung über den Nachehelichenunterhalt. Zudem kann hier Abänderung verlangt werden.
XIII.
Der konkrete Bedarf beträgt also (Beträge fußend auf den Zusammenfassungen IX und XI.) unter Einbeziehung der Altersvorsorge:
8.938 € von 8/2012 bis 03/2013
9.823,82 € (8.938 € + 885,82 € Rechtsberatungskosten) von 04/2013 bis Oktober 2013
11.333,82 € (= 8.938 € – 500 € Wohnvorteil + 2.010 € Altersvorsorge = 10.448 € + 885,82 € Rechtsberatungskosten) für 11/ und 12/2013 und
10.733,82 € [= 8.338 € (= 8.938 € - 600 € Therapiekostenabsenkung) – 500 € Wohnvorteil + 2.010 € Altersvorsorge + 885,82 € Rechtsberatungskosten] ab 1/2014
XIV.
Die Vereinbarung eines niedrigeren Trennungsunterhalts von 5.000 € ist unwirksam und wird nicht mehr aktiviert. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit verwiesen.
XV.
Allerdings ist die Antragstellerin teilweise nach § 1613 Abs. 1 BGB gehindert, für die Vergangenheit den ihr eigentlich zustehenden Bedarf zu verlangen.
Für die Zeit von August 2012 an kann die Antragstellerin aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 17.08.2012 lediglich die Beträge verlangen, die der Antragsgegner ihr zugestand und deren Zahlung er ankündigte. In dieser Höhe hat das Amtsgericht das Schreiben des Antragsgegners zutreffend als Selbstmahnung gewertet, durch die er insoweit in Zahlungsverzug geriet, § 1613 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB. Da der Antragsgegner zuvor weder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert noch mit der Zahlung eines höheren Betrages in Verzug gesetzt wurde, bleibt es für die Zeit ab August 2012 bei 5.000 € Ehegattenunterhalt.
Für die Zeit ab dem 22.11.2013 ergibt sich keine Änderung. Das Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2013 setzte den Antragsgegner mangels Mahnung nämlich nicht mit einem Betrag von 10.100 € in Verzug, der als Unterhaltsbedarf in diesem Schreiben genannt wird. Das Schreiben ist aber keine dringliche Leistungsaufforderung, sondern nur ein Verhandlungsvorschlag, wie der Trennungsunterhalt ohne gerichtliche Auseinandersetzung geregelt werden könnte. Es handelte sich ausdrücklich um einen Regelungsvorschlag, wozu auch das Ende des Schreibens passt. Es wird keine Frist für den Zahlungseingang gesetzt, vielmehr verblieb der Unterzeichner mit dem Satz, gerne höre er wieder von dem gegnerischen Bevollmächtigten. Das Schreiben war erkennbar nicht als Mahnung gedacht.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der Antragsgegner dann aber mit Schreiben vom 08.02.2013, hinreichend deutlich dazu aufgefordert wurde, einen Trennungsunterhalt von 12.730,78 € zu zahlen
Mit der am 25.03.2013 bei Gericht eingegangenen und am 16.04.2013 zugestellten und damit rechtshängig gewordenen Antragsschrift hat die Antragstellerin dann einen monatlichen laufenden Unterhalt ab April 2013 in Höhe von 15.520 € verlangt, der der Höhe nach den geschuldeten Bedarf abdeckt.
Sodann wurde allerdings der Antrag unter dem 13.09.2013 teilweise zurückgenommen und der Antrag auf Trennungsunterhalt für die Zeit von August 2012 bis März 2013 auf 11.139,50 € reduziert, was aber ebenfalls den in dieser Zeit geschuldeten Unterhalt von 8.938 € (08/2012 – 03/2013) und 9.823,82 € (04/2013 – 10/2013) abdeckt. Danach besteht ein laufender Anspruch in Höhe von 11.332,82 € für 11/ und 12/2013 sowie von 10.733,82 € ab 1/2014 (s.o. XIII).
XVI.
Der der Antragstellerin zustehende aufsummierte Bedarf in der Zeit von August 2012 bis einschließlich August 2014 beträgt deshalb insgesamt 233.860,94 €.
August 2012 bis Januar 2013: 5.000 € x 6 Monate = 30.000,00 €
Februar/März 2013: 2 x 8.938 € = 17.876,00 €
April bis Oktober 2013: 9.823,82 € x 7 Monate = 68.766,74 €
Zwischensumme: = 116.642,74 €
November/Dezember 2013: 11.332,82 € x 2 = 22.665,64 €
Januar bis August 2014: 10.733,82 € x 8 Monate = 85.870,56 €
Gesamtbedarf = 225.517,94 €
B Kindesunterhalt
Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung der zugesprochenen Kindesunterhaltsbeträge. Die Beschwerde des Antragsgegners ist hingegen hinsichtlich des Kindesunterhalts ebenfalls unbegründet. Der Antragsgegner schuldet Kindesunterhalt für F. in Höhe von 1.381 € für November 2013 und laufend monatlich 1.289 € ab Dezember 2013 sowie
Kindesunterhalt für S. in Höhe von 1.500,50 € für November 2013 und laufend monatlich 1.408,50 € ab Dezember 2013. Hinsichtlich des für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 geschuldeten Kindesunterhalts wird auf die Rückstandsberechnung verwiesen (s.u. C). Rückstände bestehen nur für den Zeitraum von November 2013 bis August 2014 für F. in Höhe von 2.840 € und für S. in Höhe von 3.375 €.
Der Senat knüpft für die Berechnung des Kindesunterhalts an die konkrete Unterhaltsberechnung der Antragstellerin für ihre beiden Kinder an (wie in der von dem Antragstellervertreter zur Akte gereichten Entscheidung vom 14.03.2013, II-7UF 88/12). Jedenfalls wird der Bedarf durch die DT nicht nach oben hin begrenzt.
Die im Haushalt der Kindesmutter lebenden unterhaltsbedürftigen Kinder haben weiter am bislang vorhandenen Lebenszuschnitt der Eltern teil. Dem muss durch eine konkrete Berechnung des Unterhalts Rechnung getragen werden. Der Lebensstandard, an den die Kinder gewöhnt sind, ist zu erhalten.
Nicht zulässig ist es hingegen, die Bedarfssätze der DT über den vorgegebenen Rahmen fortzuschreiben (vgl. BGH FamRZ 2000, 358) und – wie das Amtsgericht - einen Bedarf von 180 % festzustellen.
Die Antragstellerin berechnet in den Anlagen Ast 3 und BB 5 den konkreten Bedarf ihres Kindes F. sowie in den Anlagen Ast 4 und BB 6 den konkreten Bedarf ihres Kindes S..
Der Höchstbetrag nach der DT beträgt für F. (* 26.07.2006) 583 € nach DT 10/2 und für S. (* 09.05.2011) nach 508 € nach DT 10/1 €
Vorliegend ist von dem folgenden Bedarf der Kinder auszugehen:
I. Bedarf F.
Der Bedarf des Sohnes F. beträgt
für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2012 1.331 €,
für die Zeit von November 2012 bis Februar 2013 1.371 €,
für die Zeit von März 2013 bis Juli 2013 1.481 €,
für die Zeit ab August 2013 bis November 2013 1.381 €
und ab Dezember 2013 (Kindergeldbezug Antragstellerin) 1.289 €.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Rücklagen für Einrichtung Kinderzimmer
Ein Bedarf von 25 € pro Monat ist nicht zu beanstanden.
2. Lebenshaltung
a)
Lebensmittelkosten von 200 € sind maßvoll. Hier wird 1/4 des Lebensmittelbedarfs der Kindesmutter geltend gemacht, was mir vernünftig erscheint und im Übrigen auch den Aufwendungen für Lebensmittel nach DT 10/2 entspricht. Diese werden von der Antragstellerin für die Zeit von 3/2013 bis 7/2013 um 50 € auf 150 € reduziert, weil Kosten für Mittagessen in der Betreuungseinrichtung des Kindes in gleicher Höhe anfielen.
b)
Nicht zu beanstanden sind die Kosten der Körperpflege mit 20 €, Bekleidungskosten mit 200 €, Frisör mit 10 €, Geschenke (Weihnachten, Geburtstag) mit 25 €, Geschenke für Freunde mit 30 €, Bücher/CD`s mit 40 € und Restaurantbesuche mit 50 €, gesamt 375 €.
3. Freizeit
Anteilige Kosten für Urlaubsreisen (1/4 des Gesamtaufwandes) von 309 € sind bei den Kindern ebenso wie bei ihrer Mutter absolut im Rahmen.
Gleiches gilt hinsichtlich 20 € für Eintrittspreise, 20 € Sportverein sowie 100 € für Anschaffungen (Fahrrad, Spielzeug etc.), gesamt also 449 €.
4. Schule/Betreuung
a)
Die Kosten der Übermittagbetreuung liegen (vgl. BB5)
im Zeitraum ab November 2012 bis Februar 2013 bei 40 € (Ali Baba)
im Zeitraum von März 2013 bis Juli 2013 bei 200 € (OGS Elternbeitrag 150 € u. Mittagessen 50 €)
seit August 2013 bei nur noch 50 € (Übermittagsbetreuung)
b)
Hinzu kommen die Positionen Schulmaterial mit 40 € und Jeki (jedem Kind ein Instrument) mit 20 €, gesamt also 60 €.
5. Vorsorge
Hier sind monatliche Aufwendungen für Haftpflicht, Krankenversicherung und
Rechtsschutzversicherung i. H. v. 192 € unstreitig.
6. Gesundheit
Aufwendungen für Gesundheit i.H.v. 30 € sind auch ohne nähere Begründung zu akzeptieren.
7. Ergebnis
Ohne die Position 4.a) (wechselnde Betreuungskosten) ergibt sich ein Bedarf von 1.331 €, der für die Zeit von August 2012 bis Oktober 2012 bedarfsbestimmend ist.
Für die Zeit von November 2012 bis Februar 2013 kommen wegen der Betreuungskosten 40 € hinzu, d.h. der Bedarf liegt bei 1.371 €.
Für die Zeit von März 2013 bis Juli 2013 liegt der Bedarf bei 1.331 € + 150 € (ohne Mittagessen, da schon in 1.331 € enthalten) = 1.481 € und ab August 2013 bei 1.331 € + 50 € = 1.381 €.
8. Kindergeld
Bis November 2013 ist von den vollen Bedarfsbeträgen auszugehen, da der Antragsgegner noch das Kindergeld bezog. Hinzu kommen eigentlich 92 € Kindergeldanteil, d.h. der Bedarf steigt grundsätzlich im Zeitraum von August 2012 bis November 2013 monatlich um 92 €, die die Antragstellerin aber nicht geltend macht, § 308 Abs. 2 ZPO. Da sie dem Antragsgegner die an sie durchgereichten Kindergeldbeträge von 184 € für einen gewissen Zeitraum gutbringt, ergibt sich dann ein zu geringer Unterhaltsrückstand, weil der Bedarf eben um 92 € höher ist.
Ab Dezember 2013 ist die Antragstellerin kindergeldbezugsberechtigt geworden, so dass der Bedarf von F. ab diesem Zeitpunkt um das hälftige Kindergeld von 1.381 € - 92 € auf 1.289 € sinkt.
II. Bedarf S.
Der Bedarf des Kindes S. ist auf der Grundlage der Ausführungen unter I. – wie bei F. - konkret zur berechnen, ohne dass ob des Alters der Höhe nach ein Unterschied wesentlicher Unterschied zu machen wäre, da angesichts der Einkommensverhältnisse die Ausgaben für den jüngeren S. nicht geringer waren. Geringfügige Unterschiede bei den Kosten für Freizeitaktivitäten, Mitgliedsbeiträgen, Gesundheitskosten und Körperpflege sowie andere Kosten für die Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter bzw. in einer Kindertagesstätte führen hier zu einem Bedarf von durchgängig 1.500,50 € in der Zeit ab 08/2012 bis 11/2013, vgl. BB6.
Ab Dezember 2013 ist dann wegen des geänderten Kindergeldbezuges nur noch ein Unterhalt in Höhe von 1.408,50 € (1.500,50 € - 92 €) geschuldet.
III.
Der Antragsgegner muss also – lässt man die Betreuungskosten einmal außen vor - nicht einmal das Doppelte des nach der DT geschuldeten Kindesunterhalts aufbringen, was auch bei wertender Betrachtung nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Insgesamt bleibt anzumerken, dass der Antragsgegner den konkret aufgelisteten Bedarf der Kinder nicht einmal substantiiert angreift. Er befasst sich nicht im Einzelnen mit der Auflistung der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier für die Kinder unbotmäßiger Luxus gefordert würde. Der Unterhalt gewährleistet allein, dass die Kinder gleichsam mit ihrer Mutter “mitschwimmen“ können.
Geht man im Übrigen einmal exemplarisch von dem Tabellenunterhalt von 583 € für F. aus und rechnet die Urlaubskosten von 309 €, die durch die DT nicht annähernd gedeckt sind, Kosten für Restaurantbesuche von 50 €, die Kosten der Übermittagsbetreuung mit 50 €, Vorsorgekosten mit 192 €, Bekleidungskosten mit zusätzlich 100 € und Kosten für Spielzeuge mit monatlich 50 € zusätzlich dem Bedarf hinzu, dann kommt man auch bereits auf 1.334 € statt der geltend gemachten 1.381 €. Es ergäbe sich kein signifikant anderes Ergebnis wenn man den Höchstbetrag des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle erhöhen würde.
IV.
Allerdings ist die Antragstellerin auch beim Kindesunterhalt wiederum teilweise nach § 1613 Abs. 1 BGB gehindert, für die Vergangenheit den den Kindern zustehenden Bedarf durchzusetzen.
Für die Zeit von August 2012 an kann die Antragstellerin aufgrund der Selbstmahnung des Antragsgegners mit Schreiben vom 17.08.2012 lediglich die Beträge verlangen, die der Antragsgegner den Kindern zugestand und deren Zahlung er ankündigte. Da der Antragsgegner zuvor weder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert noch mit der Zahlung eines höheren Betrages in Verzug gesetzt wurde, bleibt es für die Zeit ab August 2012 bei Kindesunterhalt in Höhe von 500 € + 190,80 € Krankenversicherung und 184 € Kindergeld, d.h. gesamt je Kind 874,80 € wie vom Antragsgegner berechnet. Die Aufstellung geht zwar von einem Betrag von 692 € aus, der nicht einzuordnen ist, der Senat ist aber von dem höheren Betrag ausgegangen, den auch der Antragsgegner nicht in Frage stellt.
Für die Zeit ab dem 22.11.2013 ergibt sich keine Änderung. Das Schreiben der Antragstellerin vom 22.11.2013 setzte den Antragsgegner mangels Mahnung nämlich nicht mit einem Gesamtunterhaltsbetrag von 10.100 € in Verzug.
Aufgrund des Schreibens vom 08.02.2013 trat allerdings Verzug ein. Für F. wurden 1.487,88 € und für S. 1.367,88 € verlangt.
Mit der am 25.03.2013 bei Gericht eingegangenen und am 16.04.2013 zugestellten und damit rechtshängig gewordenen Antragsschrift hat die Antragstellerin dann einen monatlichen laufenden Kindesunterhalt ab April 2013 in Höhe von 1.581 € für F. und 1.621 € für S., verlangt, der der Höhe nach den geschuldeten Bedarf abdeckt. Dabei blieb es auch im Rahmen der Teilrücknahme vom 13.09.2013, die sich nicht auf den Kindesunterhalt bezog. Eine Anpassung erfolgte aber in II. Instanz für die Zeit von August 2012 bis Januar 2013.
V.
Der F. zustehende Bedarf in der Zeit von August 2012 bis einschließlich August 2014 beträgt danach insgesamt 31.049,80 €:
August 2012 bis Januar 2013: 874,80 € x 6 Monate = 5.248,80 €
Februar 2013 = 1.371,00 €
März 2013 = 1.481,00 €
April bis Juli 2013: 1.481 € x 4 Monate = 5.924 €
August bis Oktober 2013: 1.381 € x 3 = 4.143,00 €
Zwischensumme: = 18.167,80 €
November 2013: = 1.381,00 €
Dezember 2013 – August 2014: 1.289 € x 9 = 11.601,00 €
Gesamtbedarf = 31.049,80 €
VI.
Der S. zustehende Bedarf in der Zeit von August 2012 bis einschließlich August 2014 beträgt insgesamt 34.679,90 €:
August 2012 bis Januar 2013: 874,80 € x 6 Monate = 5.248,80 €
Februar 2013 bis Oktober 2013: 1.500,50 € x 9 Monate = 13.504,50 €
Zwischensumme: = 18.753,30 €
November 2013 = 1.500.50 €
Dezember bis August 2014: 1.408,50 € x 9 Monate = 12.676,50 €
Gesamtbedarf = 32.930,30 €
C Rückstandsberechnung
I. Rückstand August 2012 bis Oktober 2013
Der Gesamtbedarf der Familie beträgt danach im Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2013 116.642,74 € für die Antragstellerin + 18.167,80 € für F. + 18.753,30 € für S. = 153.563,84 €.
Gezahlt wurden im selben Zeitraum 98.619,86 €, so dass als Differenz zunächst 54.943,98 € verbleiben.
II.
Da es sich um jeweils eigenständige Forderungen der Antragstellerin und der Kinder gegen den Antragsgegner handelt, hat eine diesbezügliche Verrechnung/Aufteilung der geleisteten Zahlungen zu erfolgen, wobei der Senat die Zahlungen zunächst auf den Kindesunterhalt und dann erst auf den Trennungsunterhalt verrechnet.
Daraus folgt, dass in der Zeit von August 2012 bis Oktober 2013 lediglich ein Rückstand hinsichtlich des Trennungsunterhalts i. H. v. 54.943,98 € besteht:
F. S. Ast. Zahlung Diff./Ford. Ast.
Aug 12 874,80 € 874,80 € 5.000 € 5.277,20 € 1.472,40 €
Sep 12 874,80 € 874,80 € 5.000 € 5.277,20 € 1.472,40 €
Okt 12 874,80 € 874,80 € 5.000 € 5.277,20 € 1.472,40 €
Nov 12 874,80 € 874,80 € 5.000 € 5.277,20 € 1.472,40 €
Dez 12 874,80 € 874,80 € 5.000 € 10.277,20 € -3.527,60 €
Jan 13 874,80 € 874,80 € 5.000 € 5.470,23 € 1.279,37 €
Feb 13 1.371 € 1.500,50 € 8.938 € 5.277,20 € 6.532,30 €
Mrz 13 1.481 € 1.500,50 € 8.938 € 5.277,20 € 6.642,30 €
Apr 13 1.481 € 1.500,50 € 9.823,82 € 5.764,18 € 7.041,14 €
Mai 13 1.481 € 1.500,50 € 9.823,82 € 5.491,18 € 7.314,14 €
Jun 13 1.481 € 1.500,50 € 9.823,82 € 5.791,18 € 7.014,44 €
Jul 13 1.481 € 1.500,50 € 9.823,82 € 9.209,89 € 3.595,43 €
Aug 13 1.381 € 1.500,50 € 9.823,82 € 11.107,60 € 1.597,72 €
Sep 13 1.381 € 1.500,50 € 9.823,82 € 7.106,60 € 5.598,72 €
Okt 13 1.381 € 1.500,50 € 9.823,82 € 6.738,60 € 5.966,72 €
Rest. 0 € 0 € 54.943,98 €
IV. Rückstand von November 2013 bis einschließlich August 2014
Nach der Erklärung der Beteiligten im Termin am 28.08.2014 hat der Antragsgegner ab November 2013 den nach dem erstinstanzlichen Beschluss geschuldeten Unterhalt gezahlt, modifiziert hinsichtlich des Kindesunterhalts, da die Antragstellerin ab Dezember 2013 das Kindergeld bezog. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde des Antragsgegners auch ausschließlich auf den Rückstand, nicht aber auf den laufenden Trennungsunterhalt, den das Amtsgericht für die Antragstellerin errechnet hat.
Es sind deshalb 7.393 € Trennungsunterhalt, (1.087,80 € - 92 € =) 995,80 € Kindesunterhalt F. und (1.153,80 € - 92 € =) 1.061,80 € Kindesunterhalt S., gesamt 8.550,07 € ab Dezember 2013 gezahlt worden.
Der Rückstand ergibt sich dann wie folgt:
1. Rückstand Antragstellerin
Forderung:
November/Dezember 2013: 11.332,82 € x 2 = 22.665,64 €
Januar bis August 2014: 10.733,82 € x 8 Monate = 85.870,56 €
Gesamt: = 108.536,20 €
Gezahlt: 7.393 € x 10 Monate = 73.930,00 €
Restforderung: = 34.606,20 €
2. Rückstand F.
Forderung:
November 2013: = 1.381,00 €
Dezember 2013 – August 2014: 1.289 € x 9 = 11.601,00 €
Gesamt: = 12.982 €
Gezahlt: 995,80 € x 10 Monate = 9.958 €
Restforderung: = 3.024 €
3. Rückstand S.
Forderung:
November 2013 = 1.500.50 €
Dezember bis August 2014: 1.408,50 € x 9 Monate = 12.676,50 €
Gesamt: = 14.177,00 €
Gezahlt: 1.061,80 € x 10 Monate = 10.618,00 €
Restforderung: = 3.559 €
V. Gesamtrückstand
Der Antragsteller hat deshalb an die Antragstellerin 54.943,98 € (bis Oktober 2013, s.o. II.) + 34.606,20 € (November 2013 bis August 2014) = 89.550,18 € Trennungsunterhalt, Kindesunterhaltrückstand für F. in Höhe von 3.024 € und Kindesunterhaltrückstand für S. in Höhe von 3.559 € zu zahlen.
Zudem hat der Antragsgegner nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Termin am 28.08.2014 einen weiteren Betrag von 35.109,14 € am 28.01.2014 auf den Rückstand geleistet, so dass sich der Trennungsunterhaltsrückstand auf (89.550,18 € - 35.109,14 € =) 54.441,04 € reduzierte.
Allerdings besteht insoweit noch ein Korrekturbedarf im Hinblick auf geleistete Zahlungen. Dies führt zu einem rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 53.031,82 €, Kindesunterhaltsrückstand F. in Höhe von 2.840 € und für S. in Höhe von 3.375 €.
1. Zahlungen auf Kindesunterhalt
Korrekturbedarf besteht hier zunächst noch insoweit, als weitere Zahlungen des Antragsgegners von 2 x 184 € Kindergeld für Oktober 2013, d.h. insgesamt 368 € so dass sich der Rückstand für F. und S. um jeweils 184 reduziert und zwar für F. auf 3.024 € - 184 € = 2.840 € und für S. auf 3.559 € - 184 € = 3.375 €.
2. Zahlungen auf Trennungsunterhalt
a)
Zu berücksichtigen sind auch noch eine weitere unberücksichtigte Zahlung von 303,80 €, die sich auf Festnetztelefonie ab August 2012 beziehen soll, eine Zahlung von 731,17 € (etwa 61 € mtl.), die sich auf Festnetztelefonie für 2013 beziehen soll und eine Zahlung von 344,36 € für Festnetztelefonie im Jahr 2014.
Ein voller Abzug dieser Beträge von der Unterhaltsforderung kommt nicht in Betracht.
Dies gilt für die Zahlungen des Jahres 2014 schon deshalb, weil hier nur Rückstand bis Oktober 2013 in Rede steht. Als bedarfsdeckend abziehen können wir die Beträge für Festnetztelefonie aber nur in Höhe des mit dem Antrag geltend gemachten Bedarfs, in den Jahren 2012 und 2013 also mit monatlich 50 €. Insgesamt ergibt sich ein Abzug für 2012 in Höhe von 5 x 50 € = 250 € (August 2012 bis Dezember 2012) sowie von Januar bis Oktober 2013 in Höhe weiterer 10 x 50 € = 500 €, gesamt 750 €.
b)
Auch Zahlungen an die GEZ sind in Höhe des monatlich geltend gemachten Bedarfs, nicht aber darüber hinaus zu berücksichtigen. Abzuziehen sind danach monatlich 18 € x 5 = 90 € für August – Dezember 2012, 10 x 18 € = 180 € von Januar bis Oktober 2013, gesamt also 90 € + 180 € = 270 €.
Weitere Beträge, 2 x 18 € = 36 € für November bis Dezember 2013 und 8 x 18 € = 144 € für Januar bis August 2014, gesamt 180 € sind dann ebenfalls abzuziehen.
c)
Ebenso zu berücksichtigen ist die Zahlung der KfZ-Versicherung von 209,22 €.
d)
Der rückständige Trennungsunterhalt beträgt also 54.441,04 € - 750 € - 270 € - 180 € - 209,22 € = 53.031,82 €.
D Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 92, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 FamFG.
Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vor. Der Senat bewegt sich mit seiner konkreten Bedarfsberechnung auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.