Berufung teilweise stattgegeben – familienrechtlicher Ausgleichsanspruch auf 2.781 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat in der Berufung teilweise Erfolg: Der vom Amtsgericht titulierte Erstattungsanspruch des Klägers wird von 3.665 € auf 2.781 € reduziert, weil hälftiges während des Betreuungszeitraums ausgezahltes Kindergeld (884 €) anzurechnen ist. Zudem wird der Zinsbeginn auf den 14.02.2003 festgesetzt. Der Senat bestätigt den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch und orientiert dessen Bemessung an der Leistungsfähigkeit des Leistenden; bei Tabellenunterhalt genügt eine pauschalierende Betrachtung.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Erstattungsanspruch von 3.665 € auf 2.781 € reduziert; Zinsbeginn auf 14.02.2003 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch desjenigen Elternteils, der die Unterhaltslast für das gemeinsame Kind zunächst allein getragen hat, besteht gegenüber dem anderen Elternteil zur gerechten Verteilung der Unterhaltslast.
Bei der Geltendmachung eines solchen Ausgleichsanspruchs sind hinsichtlich Darlegungs- und Beweislast zum Kindesbedarf keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Tabellensätzen; eine pauschalierende Betrachtungsweise ist zulässig.
Die Bemessung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs richtet sich nach der Leistungsfähigkeit desjenigen Elternteils, der die Aufwendungen erbracht hat, und nicht nach der höheren Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils.
Bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs sind Leistungen Dritter oder ausgezahlte Transferleistungen (z. B. Kindergeldanteile) anzurechnen; der Zinsbeginn richtet sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit.
Tenor
Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf folgendes hin:
Rubrum
I.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.665 EUR festgesetzt.
II.
Zur Vorbereitung des anstehenden Verhandlungstermins weist der Senat die Parteien auf folgendes hin:
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, und zwar insoweit, als von dem vom Amtsgericht in Höhe von 3.665 EUR titulierten Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen ist das hälftige an ihn während der zwölfmonatigen Dauer des Aufenthaltes des Kindes bei ihm letztlich zur Auszahlung gebrachte Kindergeld mit monatlich 135 DM / 69 € ( August bis Dezember 2002 ) x 5 = 345 € sowie 77 € ( Januar bis Juli 2003 ) x 7 = 539 €, insgesamt mithin 884 €, so dass sich ein Zahlbetrag von 2.781 EUR ergibt. Des weiteren ist gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil abzuändern der Zinsausspruch: Der Zahlungsanspruch verzinst sich erst ab am 14.02.2003 (Bl. 14 GA) eingetretener Rechtshängigkeit.
III.
Zutreffend hat das Amtsgericht dem Kläger einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für Fälle, in denen ein Elternteil allein für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen, ein Ersatzanspruch gegenüber dem anderen Elternteil anerkannt. Dieser Anspruch folgt aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGH, FamRZ 1984, 775, 776); er richtet sich auf den Ersatz rückständiger Unterhaltsleistungen als Geldleistungen, die anstelle des Unterhalts dem Dritten zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst ganz auf sich genommen hat (vgl. Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. 2000, § 2, Rdz. 529, 535).
Es besteht keine Veranlassung, im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast zum Bedarf der Tochter an einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch höhere Anforderungen zu stellen als bei der Geltendmachung bei Kindesunterhalt selbst, jedenfalls dann nicht, wenn Tabellenunterhaltssätze verlangt werden. Insoweit ist festzuhalten, dass auch bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Tabellensätzen eine konkrete Kontrolle der Verwendung von Barunterhaltsleistungen zielgerichtet für die Kinder ebenso wenig vorgenommen wird wie eine Überprüfung der Frage, ob – bei den Eingangsgruppen der Düsseldorfer Tabelle -, der Tabellenunterhaltbetrag zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Kindes ausreicht. Insoweit ist eine pauschalierende Betrachtungsweise geboten.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls für den Zeitraum des Aufenthaltes der Tochter bei ihm zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen die Absicht gehabt hat, Ersatz zu verlangen. Soweit dieser subjektive Umstand für den Zeitraum August 2001 bis Juli 2002 verlangt wird, dürfen darin keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bereits aus dem Umstand, dass der Kläger gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB seit Herbst 2001 ( Bl. 3 GA ) in Prozessstandschaft Kindesunterhaltsansprüche verfolgt hat, ergibt sich diese Absicht (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rdz. 541).
Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB hinreichend dargetan. Sie ergeben sich aus der im vorprozessualen Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 zitierten In – Verzug - Setzung ab August 2001 (Seite 3 dieses Schriftsatzes; Bl. 7 GA). Der BGH (FamRZ 1989, 850, 852) hat die Unterhaltsklage des Kindes, vertreten durch einen Elternteil, ausreichen lassen. Nichts anderes kann für den Fall der Prozessstandschaft gelten.
Danach steht dem Kläger gegenüber der Beklagten ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu ab August 2001. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Theresa bereits in der Obhut des Klägers. Der Zeitraum, für den der familienrechtliche Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden kann, endet mit dem letzten des Monats, in welchem der Obhutwechsel T. vom Kläger zur Beklagten stattfand. Ein genauer Zeitpunkt dieses Wechsels ist nicht mitgeteilt. Nach der Bekundung Theresas bei ihrer Vernehmung hat dieser Zeitpunkt vor August 2002 gelegen. Unstreitig erfolgte der Wechsel in den Sommerferien 2002. Diese Angabe in Verbindung mit der Bekundung T. muss der Zeitpunkt des Obhutwechsels zwischen dem 18.07.2002 (1. Ferientag in Nordrhein-Westfalen) und dem 31. Juli 2002 stattgefunden haben.
Mithin steht dem Kläger für den Zeitraum August 2001 bis Juli 2002 ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.
Mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 1999, 1120) hält es der Senat für angemessen, den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers an seiner Leistungsfähigkeit zu orientieren und nicht an der höheren Leistungsfähigkeit der Beklagten. Während des Aufenthaltes des Kindes bei ihm orientierten sich seine Aufwendungen für dieses an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, an denen das Kind partizipiert hat.
Mit dem Amtsgericht berücksichtigt der Senat die von der Beklagten für das Kind während der Aufenthalte des Kindes bei ihr zugute gekommenen Leistungen mit einem pauschalen Abzug von 20 %.
Ausgehend von der Zuordnung des Einkommens des Klägers in die Einkommensgruppe 7 einschliesslich gebotener Höherstufung um 3 Gruppen der Düsseldorfer Tabellen 2001 und 2002 wegen minderer Anzahl Unterhaltsberechtigter ergibt sich das vom Amtsgericht aufgestellte Zahlenwerk, endend mit einem Erstattungsanspruch von 3.665 EUR, auf das für den 12monatigen Zeitraum des Aufenthaltes des Kindes beim Kläger 884 € in Abzug zu bringen sind. Es verbleibt daher ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.781 €.
Düsseldorf, den 7. Oktober 2004
OLG, 7. Senat für Familiensachen
Dr. S. G. M.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG