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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-7 UF 106/12·05.12.2012

Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Keine Befristung trotz fehlender ehebedingter Nachteile

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Aufstockungsunterhalts ab 01.02.2011 und begehrte hilfsweise die Befristung. Das OLG bestätigte den Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von 153 € monatlich. Eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB lehnte es ab: Ehebedingte Nachteile seien nicht hinreichend dargetan, gleichwohl sei ein unbefristeter Anspruch nach umfassender Billigkeitsabwägung wegen langer Ehedauer, Kinderbetreuung und fortwirkender wirtschaftlicher Verflechtung nicht unbillig. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 153 € nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen; Befristung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB kann auch für einen Zeitraum nach der Scheidung verlangt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits bei Scheidung vorlagen und der Unterhalt später geltend gemacht wird.

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Nachehelicher Unterhalt kann nach §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft bzw. Zahlung wirksam in Verzug gesetzt wurde.

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Ehebedingte Nachteile sind substantiiert darzulegen; pauschale Behauptungen einer hypothetischen besseren Erwerbsentwicklung ohne nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen genügen hierfür nicht.

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Die Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB setzt eine umfassende Billigkeitsabwägung voraus; maßgeblich ist, ob eine unbefristete Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht ob besondere Billigkeitsgründe gegen eine Befristung sprechen.

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Auch ohne feststellbare ehebedingte Nachteile kann ein unbefristeter Unterhaltsanspruch im Hinblick auf nacheheliche Solidarität, lange Ehedauer, Kinderbetreuung und fortwirkende wirtschaftliche Verflechtung gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578b Abs. 2 BGB§ 1585b Abs. 2 BGB§ 1613 Abs. 1 BGB§ 1578b BGB§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 37 F 88/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Solingen vom 05.04.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab dem 01.02.2011.

4

Sie haben im August 1984 geheiratet und wurden zu Beginn des Jahres 2010 geschieden.

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Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Der am 08.02.1985 geborene Sohn M. und der am 16.08.1987 geborene Sohn R. sind wirtschaftlich selbständig.

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Der Antragsgegner ist bei der Firma W. in S. vollschichtig berufstätig.

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Die Antragstellerin hat den Beruf der Apothekenhelferin erlernt und in diesem Beruf vor der Ehe bis zum Ende des Jahres 1980 gearbeitet. Danach übte sie eine Tätigkeit als Stenokontoristin aus, bis sie in Mutterschutz ging. Im Jahr 1984 verfügte sie über ein Jahreseinkommen von 26.619 DM.

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Nach der Geburt der Kinder war sie zunächst geringfügig in der Cafeteria einer Gesamtschule tätig. Ebenfalls geringfügig begann sie ab 2001 eine Tätigkeit bei der Firma M. in S.. Dort war sie dann seit Mai 2002 als angestellte Kassiererin angestellt und ist seit nunmehr Januar 2010 als Bürokraft eingesetzt.

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Der Antragsgegner bewohnt nach wie vor das früher von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus M. Straße in S.. Er nutzt zusammen mit seiner neuen Ehefrau (Eheschließung 27.05.2011) die Wohnung im Erdgeschoss. Eine ehemals vermietete Wohnung im Haus mit einer Größe von 74 qm (GA 12) konnte nach Auszug des letzten Mieters nicht mehr weiter vermietet werden. Der Antragsgegner zahlt monatliche Raten in Höhe von 392 € und 291,96 € auf zwei Darlehen bei der Stadtsparkasse Solingen, die vermutlich zur Renovierung des von dem Antragsgegners geerbten Hausgrundstücks aufgenommen wurden. Das Darlehen, auf das eine monatliche Rate von 291,96 € gezahlt wird, ist tilgungsfrei. Zur Tilgung dient der Bausparvertrag mit der Nr.: 5218417615 bei der L., der mit einem Betrag vom 118,15 € angespart wird (GA 28 – 32). Bei dem Darlehen, das mit einer Darlehensrate von 392 € monatlich zurückgeführt wird, handelt es sich um ein normales Annuitäten-Darlehen. Ausweislich des Kontoauszuges vom 31.01.2011 (GA 30) hatte die Rate für Januar 2011 einen Zinsanteil von 240,20 € und einen Tilgungsanteil von 151,80 €.

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Daneben bestehen Verbindlichkeiten des Antragsgegners aus zwei Darlehen bei der E., die mit Monatsraten von 221 € und 306 € bedient werden müssten (GA 31, 66, 68). Im Unterhaltszeitraum ab dem 01.02.2011 wurden diese  Darlehen indes nur unregelmäßig durch eine Lohnpfändung befriedigt. Für einen Pkw-Kredit bei der V. wendet der Antragsgegner zusätzlich 202 € pro Monat (bis Januar 2013, GA 59, 78 ff.) auf.

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Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei ihr unbefristet zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, weil ihr auf Dauer ehebedingte Nachteile entstünden. Wäre sie nicht für 15 Jahre aus dem Arbeitsleben ausgestiegen und dann zunächst nur geringfügig tätig gewesen, hätte sie sich beruflich weitergebildet und würde heute mit Sicherheit ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600/1.700 € erzielen (vgl. GA 3, 40).

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Als Wohnvorteil auf Seiten des Antragsgegners seien 700 € zu berücksichtigen.

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Die Antragstellerin hat beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie monatlich seit dem 01.02.2011 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 200 € zu zahlen. 

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Er hat vorgetragen, sein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen betrage 1.964 €. Hinzu kämen nur der hälftige Gebrauchsvorteil für mietfreies Wohnen, da er sich die Wohnung mit seiner neuen Ehefrau teile. Zusätzlich sei von seinem Einkommen für die Altersvorsorge ein monatlicher Betrag von 170 € abzuziehen.

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Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet,  an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 153 € seit dem 01.02.2011 zu zahlen. Zur Begründung  hat es ausgeführt, der Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommen, zusätzlich auf Seiten des Antragsgegners unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils von 700 €, der ihm voll zuzurechnen sei. Zu bereinigen seien seine Einkünfte aber um Pfändungen (E.) in Höhe von 250 €, das Darlehen der V., das mit 202 € bedient werde, sowie Hausbelastungen in Höhe von 532,20 € (Kreditzinsen 240,20 € + gerundet 292 € vgl. GA 30).

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Zur Frage der Befristung hat sich das Amtsgericht in dem Beschluss nicht verhalten.

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Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der insbesondere geltend macht, angesichts der Einkommensverhältnisse stehe ihm bereinigt nur ein Betrag von 1.377 € zur Verfügung, der praktisch dem entspreche, was die Antragstellerin selbst verdiene. Im Übrigen sei hilfsweise der nacheheliche Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen. Die Einkommensbereinigung des Amtsgerichts sei unzutreffend (vgl. GA 126). Der Wohnwert liege lediglich bei 650 €. Dieser könne dem Antragsgegner auch nur zur  Hälfte zugerechnet werden.

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Von Seiten der Antragstellerin gebe es auch keinerlei Vortrag dazu, warum sie nicht wieder in ihren ursprünglichen Beruf als Apothekenhelferin zurückkehren könne. Dies würde ihr ein Einkommen ermöglichen, mit dem sie unterhaltsrechtlich von ihm, dem Antragsgegner, vollkommen unabhängig sei.

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Der Antragsgegner beantragt,

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in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Solingen vom 04.05.2012 den Antrag, ihn zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten, zurückzuweisen,

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hilfsweise,den Unterhaltsanspruch zeitlich zu befristen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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              den Antrag des Antragsgegners zurückzuweisen.

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Sie macht geltend, das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch zutreffend berechnet. Eine Befristung sei wegen bestehender ehebedingter Nachteile nicht vorzunehmen.

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II.

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Der Antragstellerin steht ab dem 01.02.2011ein Aufstockungsunterhalt in der vom Amtsgericht angenommenen Höhe von 153 € aus § 1573 Abs. 2 BGB zu. Eine Befristung dieses Anspruchs ist nicht vorzunehmen, weil sich nach Abwägung aller Gesichtspunkte ein unbefristeter Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht als unbillig erweist, § 1578b Abs. 2 BGB.

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Der Einsatzzeitpunkt ist gewahrt, wenn - wie hier – die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches bereits zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben, er aber erst später geltend gemacht wird (vgl. nur BGH FamRZ 2005, 1817; Palandt-Brudermüller, § 1573, Rn. 13). Der Antragsgegner weist selbst darauf hin, dass sich die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin seit 2010 verbessert haben. Gleichwohl besteht auch heute noch ein Unterhaltsanspruch bei im Wesentlichen unveränderten Einkommensverhältnissen des Antragsgegners.

31

A.

32

Nach §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB kann die Antragstellerin Unterhalt ab dem 01.02.2011 verlangen, weil sie den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24.02.2011 (GA 5) zur Auskunft aufgefordert hat. Da die Scheidung schon am 12.06.2010 rechtskräftig wurde, hat der Unterhalt auch ab dem 01.02.2011 dem Grunde nach bestanden.

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Angesichts der Einkommensverhältnisse der Beteiligten (auch nach den Gehaltsnachweisen für 2012) erweist sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 153 €

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über den gesamten Unterhaltszeitraum als berechtigt. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin keinen zu hohen Unterhalt zugesprochen. Auf dessen Berechnungen nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug.

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B.

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Der Antragsgegner ist insoweit auch leistungsfähig.

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Insoweit kommt es nicht darauf an, ob in die Unterhaltsberechnungen die neue Ehefrau des Antragsgegners einzubeziehen ist oder nicht. Steht die neue Ehefrau im gleichen Rang wie die Antragstellerin, ergibt sich bei der dann vorzunehmenden Unterhaltsberechnung im Wege der Dreiteilung ebenfalls ein Unterhaltsbetrag von 153 €, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bei Dreiteilung rechnerisch höher ausfällt, und deshalb auf den Betrag begrenzt wird, der sich bei der Berechnung des Unterhalts ohne die neue Ehefrau auf der Basis des nach Steuerklasse I versteuerten Einkommens des Antragsgegners ergibt. Deshalb verbleibt es bei der Berechnung des Amtsgerichts.

38

C.

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Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist nicht nach § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen.

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Nach der – verfassungsgemäßen (BGH FamRZ 2012, 93; 2011, 188; 2010, 1633) – Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre, wobei für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung gegeben sind, Abs. 1 S. 2 und 3 entsprechend gilt. Zu prüfen ist folglich, ob die fortdauernde unbeschränkte Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (BGH FamRZ 2010, 1633 und 875). Bei den Billigkeitskriterien des § 1578 b BGB handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens nicht stattfindet (BGH FamRZ 2010, 2059) und es auch nicht darauf ankommt, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 628 und 713).

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Ob hiernach eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (§ 1578 b Abs. 1 S. 2 BGB). Ist dies der Fall, so kommt in der Regel eine Befristung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2011, 192; 2010, 2059).

42

I.

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Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs scheidet nicht aus, weil die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat, die einer Befristung grundsätzlich entgegenstehen, § 1578 b Abs. 2 BGB. Aus ihrem Sachvortrag ergeben sich solche ehebedingten Nachteile nicht.

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Die Antragstellerin hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zum Bestehen ehebedingter Nachteile hinsichtlich ihres beruflichen Werdegang vorgetragen, dass sie vor der Eheschließung eine Ausbildung zur Apothekenhelferin durchlaufen, in diesem Beruf aber nur bis Ende 1980, d.h. weit vor Eheschließung im Jahr 1984, gearbeitet hat und dann während der Ehe bis zum Mutterschutz als sog. Stenokontoristin tätig gewesen ist. Nach der Geburt der Kinder konnte sie dann seit dem Jahr 2001 bei der Firma M. in S. zunächst eine geringfügige Beschäftigung finden, wurde dann ab Mai 2002 als Kassiererin eingesetzt und erhielt – immer noch bei der Firma M.– ab Januar 2010 eine Stelle als Bürokraft. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie jährlich 3.000 € mehr als aus der Tätigkeit als Kassiererin, derzeit etwa 1.960 € brutto monatlich.

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Zum Bestehen eines ehebedingten Nachteils trägt sie lediglich vor, ohne Ehe hätte sie sich beruflich sicher weiterentwickelt, fortgebildet und qualifiziert, so dass sie heute erheblich mehr verdienen würde, als es tatsächlich der Fall sei. Sie würde sicherlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 € erzielen.

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Mit diesem Vortrag sind ehebedingte Nachteile nicht hinreichend dargelegt.

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Die Antragstellerin hat während der Ehe bis zur Geburt der Kinder und dann wieder nach der Trennung Tätigkeiten ausgeübt, die eine qualifizierte Berufsausbildung nicht erforderten. Auf dieser Basis ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sie sich ohne die Ehe weiter fortgebildet hätte und nun über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen würde, zumal sie den erlernten Beruf der Apothekenhelferin aufgegeben hatte.

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Zudem erzielt sie mit ihrer Tätigkeit als Bürokraft mittlerweile ein Einkommen, das für eine Bürokraft am oberen Rand des Einkommensspektrums angesiedelt ist und mit Sicherheit sogar das Gehalt vieler gelernter Bürokaufleute übersteigt, was entscheidend gegen fortbestehende ehebedingte Nachteile spricht. Es kommt hinzu, dass einschlägige Tarifverträge für die Vergütung von Bürohilfskräften nicht an die Dauer der Betriebszugehörigkeit sondern an die Art der Tätigkeit anknüpfen, was ebenfalls dagegen spricht, dass es durch die ehebedingte zeitliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit zu Nachteilen gekommen ist.

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II.

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Allerdings ergibt sich im Rahmen der danach vorzunehmenden Billigkeitsabwägung, dass ein unbefristeter Unterhaltsanspruch nicht unbillig ist.

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§ 1578 b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt weiter eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch im Rahmen der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung sind nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB neben weiteren relevanten Umständen im Einzelfall die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH FamRZ 2010, 1971).

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Hier ist bei der Billigkeitsabwägung zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beteiligten von August 1984 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages am 04.09.2009 mehr als 25 Jahre dauerte. Die Beteiligten haben einen wesentlichen Teil ihres Lebens miteinander verbracht und sind mittlerweile mehr als 50 Jahre alt. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit den Haushalt geführt, die beiden gemeinsamen Kinder betreut und zu deren Gunsten ihre Berufstätigkeit eingestellt. Erst ab dem Jahr 2001 hat sie – zunächst geringfügig – wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen. Danach besteht nach wie vor auch unter Berücksichtigung der langen Ehedauer eine wirtschaftliche Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse, die insbesondere durch die Aufgabe der eigenen Arbeitstätigkeit wegen gemeinsamer Kinder sowie zugunsten der Haushaltstätigkeit eintritt (vgl. BGH FamRZ 2010, 1971, 1975). Überdies sieht der Senat in der Tatsache, dass die Antragstellerin mittlerweile durch ihre Berufstätigkeit ihre ehebedingten Nachteile ausgeglichen hat, eine besondere im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Lebensleistung, die den Antragsgegner hinsichtlich der Höhe seiner Zahlungsverpflichtung massiv entlastet. Zudem hat der Senat berücksichtigt, dass die Beteiligten in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

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Zugunsten des Antragstellers ist die Zahlung von Trennungsunterhalt zu berücksichtigen, ein Gesichtspunkt, dem vorliegend ersichtlich kein besonderes Gewicht zukommt. Daneben ist einzubeziehen, dass zugunsten der Antragstellerin der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.

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Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte erweist sich eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung nicht als unbillig, wobei hier in besonderer Weise die aufgrund der langen Ehedauer eingetretene wirtschaftliche Verflechtung zu würdigen war (vgl. BGH a.a.O.). Ein Neuanfang, den der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.11.2012 für sich einfordert, wird durch die geringfügige Unterhaltsverpflichtung von 153 € monatlich nicht berührt.

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Insgesamt erscheint angesichts der genannten Umstände und des geringen Unterhaltsbetrages von 153 € monatlich auch eine Begrenzung nach § 1578b Abs. 1 BGB nicht angezeigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.