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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 WF 97/08·28.07.2008

Beiordnung von Rechtsanwalt und ratenfreie Prozesskostenhilfe für Vermittlungsverfahren (§52a FGG)

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG. Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass die Beiordnung in Vermittlungsverfahren grundsätzlich geboten ist, da diese Verfahren regelmäßig auf einer bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung beruhen und streitig sind. Zudem kann bei Scheitern ein Zwangsmittelverfahren folgen, in dem anwaltliche Hilfe meist erforderlich ist. Auf die Beschwerde wird die Gewährung der PKH mit Beiordnung angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung und PKH erfolgreich; ratenfreie PKH mit Beiordnung des Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ernsthafter Streit zwischen den Beteiligten zu erwarten ist.

2

Ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG folgt regelmäßig auf eine gerichtliche Verfügung über den Umgang, weshalb mit einer streitigen Auseinandersetzung zu rechnen ist und anwaltliche Beiordnung angezeigt ist.

3

Bei Scheitern der Vermittlung kann ein Zwangsmittelverfahren gem. § 52a Abs. 5 FGG eintreten; in solchen Verfahren ist in der Regel anwaltlicher Beistand erforderlich.

4

Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts kann für das Vermittlungsverfahren bewilligt werden, wenn die nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 52a Abs. 1 Satz 1 FGG§ 52a Abs. 5 FGG

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 02.05.2008 abgeändert und dem Antragsteller wird raten-freie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K., W., für das Vermittlungsverfahren bewilligt.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

2

Ob in einem Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG die Beiordnung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht geboten erscheint (so OLG Hamm, FamRZ 1998, 1303; OLG Thüringen, FamRZ 2005, 1578; OLG Sachsen-Anhalt, OLGR 2006, 364; Keidel/En-gelhardt, FGG, 15. Aufl., § 52 a Rn 18) oder ob sie regelmäßig als erforderlich zu betrachten ist (so OLG München, FamRZ 2000, 1225; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2007, 566), ist umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, die grundsätzlich ein Bedürfnis für die Beiordnung bejaht. Maßgebend dafür ist die Erwägung, dass auch in einem Umgangsverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts notwendig ist, wenn ernsthafter Streit zwischen den Eltern besteht (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rn 7). Für das Vermittlungsverfahren kann dann aber nichts anderes gelten, weil Voraussetzung dafür ist, dass bereits eine gerichtliche Verfügung über den Umgang vorliegt (§ 52 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Mit einer streitigen Auseinandersetzung ist somit im Vermittlungsverfahren in aller Regel zu rechnen. Hinzukommt, dass im Falle des Scheiterns der Vermittlung sich ein Zwangsmittelverfahren anschließen kann (§ 52 a Abs. 5 FGG), in dem in den meisten Fällen ebenfalls anwaltlicher Beistand benötigt werden wird. Vor dem Hintergrund erscheint auch im Streitfall die Beiordnung eines Anwalts geboten, da nicht von vornherein davon auszugehen war, dass die Beteiligten - ohne anwaltliche Hilfe - zu einer einvernehmlichen Regelung finden würden.