VKH-Bewilligung; keine analoge Umschreibung titulierten Unterhalts nach § 727 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Amtsgericht hatte dies abgelehnt. Streitgegenstand war, ob ein vom Land tituliertes Unterhaltsanspruch nach Einstellung des Unterhaltsvorschusses auf das unterhaltsberechtigte Kind umzuschreiben sei (analoge Anwendung des § 727 ZPO). Das OLG Düsseldorf verneint eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke und gewährt stattdessen Verfahrenskostenhilfe, da eine Umschreibung den übersteigenden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht ausreichend abdecken würde.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eine analoge Anwendung des § 727 ZPO zur Umschreibung eines Titels vom Land auf das unterhaltsberechtigte Kind kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst beschränkt; daraus folgt, dass eine Ausweitung durch Analogie nicht zulässig ist.
Ist der vom Unterhaltsberechtigten geltend gemachte Unterhaltsanspruch höher als die vom Land titulierten Ansprüche, reicht eine bloße Umschreibung des Titels nicht aus; ein weiteres Verfahren zur Durchsetzung des übersteigenden Anspruchs ist erforderlich.
Auf die Prozessökonomie kann sich eine analoge Auslegung nicht stützen, wenn diese zu Rechtsunsicherheit führt oder die effektive Durchsetzung höherer Ansprüche verhindert.
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 25 F 205/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Remscheid vom 11.01.2012 abgeändert und der Antragstellerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus R. für die Anträge gemäß Ziffern 1. und 2. der Antragsschrift vom 14.10.2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in vollem Umfang begründet.
Der Senat vermag sich nicht der vom Amtsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1689) vertretenen Auffassung anzuschließen, nach der auch nach Einstellung der Zahlung des Unterhaltsvorschusses ein für das den Unterhaltsvorschuss zahlende Land ergangener Titel auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann. Vielmehr geht der Senat zusammen mit dem OLG Hamm (FamFR 2011, 400) und dem OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092) davon aus, dass eine analoge Anwendung von § 727 ZPO mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke hier nicht in Betracht kommt und der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit bewusst auch beschränkt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in vollem Umfang auf die überzeugende Begründung des OLG Hamm (a.a.O.) Bezug. Gerade für den vorliegenden Fall vermag das vom OLG Koblenz (a. a. O.) angeführte Argument der Prozessökonomie aber auch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Antragstellerin Unterhalt in einer Höhe begehrt, die die zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem UVG titulierten Ansprüche übersteigt und es damit nicht allein mit einer Titelumschreibung sein Bewenden hätte, sondern darüber hinaus ohnehin ein weiteres Verfahren wegen der übersteigenden Unterhaltsansprüche zu führen wäre. Überdies erschiene es aber auch wenig überzeugend, die Antragstellerin auf eine Vollstreckung aus zwei Titeln zu verweisen.