Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 WF 87/10·21.04.2010

Beiordnung eines Rechtsanwalts in Umgangssache wegen schwieriger Sachlage und Sprachbarriere

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Umgangsverfahren. Zentrale Frage ist, wann in nicht anwaltspflichtigen Umgangssachen die Beiordnung nach §78 FamFG geboten ist. Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete Beiordnung an, weil erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten, widersprüchliche Vorstellungen der Beteiligten und Sprach-/Verständnisschwierigkeiten vorlagen. Eine Kostenentscheidung wurde bei der Entscheidung nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Umgangssache stattgegeben; Beiordnung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

In nicht anwaltspflichtigen Umgangssachen ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG nur dann geboten, wenn die Sach- oder Rechtslage so schwierig ist, dass eine Vertretung erforderlich erscheint.

2

Eine Beiordnung ist regelmäßig geboten, wenn eine bemittelte Partei ohne besondere familienrechtliche Vorkenntnisse und in einer schwierigen Lebensphase vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

3

Es genügt, dass entweder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegeben sind; in Kindschaftssachen liegen die Schwierigkeiten häufig überwiegend im tatsachenrechtlichen Bereich.

4

Persönliche Umstände wie erhebliche Sprachbarrieren oder ein empfundenes intellektuelles Unterlegen können die Notwendigkeit der Beiordnung zusätzlich begründen.

Relevante Normen
§ 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 ZPO§ 114 Abs. 1 FamFG§ 78 Abs. 2 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 08.03.2010 abgeändert und der Antragstellerin Rechtsanwalt Dr. S., R., zu den Bedingungen eines bezirksansässigen Rechtsanwalt beigeordnet.

Rubrum

1

I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin für das von ihr initiierte Umgangsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig sei, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

2

II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

In Umgangssachen, in denen nach § 114 Abs. 1 FamFG die Beteiligten sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, ist die Beiordnung nur dann geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG. Das ist auf Seiten der Antragstellerin der Fall. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig geboten, wenn auch eine bemittelte Partei, die über keine besonderen familienrechtlichen Vorkenntnisse verfügt und sich nach Trennung oder Scheidung in einer schwierigen Lebensphase befindet, vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätte (Senat, Beschluss vom 16.02.2010 – II-6 WF 36/10 –). Dabei reicht es aus, wenn entweder die Sach- oder Rechtslage so kompliziert erscheint, dass eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst aufbringen muss, sich veranlasst gesehen hätte, einen Anwalt zu mandatieren. Denn die Schwierigkeiten liegen in Kindschaftssachen weit häufiger auf tatsächlichem als auf rechtlichem Gebiet. Wollte man nebeneinander tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten verlangen, wäre eine Beiordnung in vielen Fällen ausgeschlossen. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte, ist aber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen (OLG Düsseldorf – 8. Senat für Familiensachen – FamRZ 2010, 580, 581). Erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten sind auch im Streitfall gegeben. Zwischen den Beteiligten besteht zwar Einvernehmen darüber, dass der Antragsgegner, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist und sich einer anderen Partnerin zugewandt hat, weiterhin Umgang mit den drei gemeinsamen Kindern pflegen soll. Darüber, in welcher Form und in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen soll, bestehen jedoch nicht nur bei den Eltern, sondern auch bei den beiden älteren Kindern kontroverse Vorstellungen, die auch im Rahmen der mittlerweile mit der Diakonie geführten Gespräche nicht überwunden werden konnten. Zu alledem kommt hinzu, dass die aus Brasilien stammende und der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige Antragstellerin sich dem Antragsgegner intellektuell deutlich unterlegen fühlt.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.