Beschwerde gegen Begrenzung der VKH bei Abänderung von Jugendamtsurkunden (Unterhalt)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsanträge zum laufenden Unterhalt. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang Jugendamtsurkunden vom Schuldner einseitig abgeändert werden können. Der Senat hält zu Recht an der Bewilligung nur für die über 110 % des Mindestunterhalts hinausgehenden Ansprüche fest und bestätigt, dass eine Erhöhung durch eine weitere Jugendamtsurkunde möglich ist, eine Herabsetzung jedoch nur im Abänderungsverfahren nach § 239 FamFG.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Begrenzung der VKH für Abänderungsanträge zurückgewiesen; VKH nur für über 110 % hinausgehende Ansprüche gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde (z.B. Jugendamtsurkunde) kann durch eine weitere einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde abgeändert werden, soweit der Schuldner sich zu einer höheren Leistung verpflichtet.
Eine einseitige Abänderung reicht nicht zur Herabsetzung bestehender Verpflichtungen; eine Herabsetzung bedarf eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG.
Bei laufendem Unterhalt ist nur der Betrag streitig, der über bereits einseitig titulierte Verpflichtungen hinausgeht; dies bestimmt den Umfang des Abänderungsstreits.
Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kann auf den konkret begehrten Änderungsumfang beschränkt werden; das Gericht darf VKH nur für den streitigen Leistungsbereich bewilligen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 03.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 21.12.2016 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragstellern für ihre Abänderungsanträge hinsichtlich des laufenden Unterhalts Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als die Abänderung der Verpflichtungen aus den Jugendamtsurkunden vom 26.05.2015 begehrt wird.
Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die vom Antragsgegner am 26.05.2015 errichteten Jugendamtsurkunden, durch die die er sich verpflichtet hat, den Antragstellern nicht nur wie zuvor durch Jugendamtsurkunden vom 15.09.2014 tituliert Kindesunterhalt in Höhe von 100 %, sondern in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu zahlen, nicht unwirksam. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde (hier eine Jugendamtsurkunde nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB XIII) durch eine weitere, einseitig errichtete vollstreckbare Urkunde abgeändert werden kann, wenn der Schuldner sich – wie hier – zu einer höheren Leistung verpflichtet. Lediglich eine Herabsetzung der Verpflichtung ist auf diese Weise nicht möglich, sondern kann nur im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG geschehen (nur auf diesen Fall beziehen sich auch: OLG Köln, FamRZ 2016, 1001 f.; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO-Großkommentar, 3. Auflage, § 323 Rdnr. 122; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 5. Auflage, § 239 Rdnr. 16). Ob bei Einvernehmen der Beteiligten auch eine Herabsetzung vorgenommen werden kann (so Anm. Knittel zu OLG Köln in FamRZ 2016, 1794 f.), erscheint fraglich, kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
In Streit steht damit für den laufenden Unterhalt nur die über 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, worauf das Amtsgericht im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung zutreffend abgestellt hat.