Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach Rücknahme des Einbenennungsantrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Auferlegung der Verfahrenskosten nach Rücknahme ihres Antrags auf Einbenennung des gemeinsamen Sohnes. Das OLG bestätigt die Kostenentscheidung, weil der zurückgenommene Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Eine Ersatzbefugnis der Einwilligung setzt voraus, dass die Namensangleichung unerlässlich zum Schutz des Kindeswohls ist (§ 1618 BGB). Konkrete Gefährdungen wurden nicht dargetan; daher trägt die Antragstellerin die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenbeschluss des AG Velbert als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach Rücknahme des Antrags sind die Verfahrenskosten nach § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des zurückgenommenen Antrags.
Die Einwilligung eines Elternteils in eine Namensänderung kann nur durch das Gericht ersetzt werden, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich (unerlässlich) ist (§ 1618 S.4 BGB).
Ein bloßes Kindesinteresse oder ein Wunsch des Kindes reicht nicht aus; es muss die Notwendigkeit zur Abwendung konkreter, drohender Schäden dargelegt werden.
Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und damit für die Erfolgsaussicht des Antrags, rechtfertigt dies die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten auf die zurücknehmende Partei.
Vorinstanzen
Amtsgericht Velbert, 2 F 50/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.10.2017 gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Velbert vom 02.10.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 3.000 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Kostenbeschluss vom 02.10.2017, mit dem das Amtsgericht Velbert nach Rücknahme des Antrages auf Einbenennung des gemeinsamen Sohnes die Kosten des Verfahrens gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 FamFG der Antragstellerin auferlegt hat. Sie meint, es sei nicht billig, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme des Antrages sei nämlich nur erfolgt, um weitere Belastungen für den Sohn zu vermeiden.
II.
Die Kostenbeschwerde ist nach §§ 58 ff FamFG zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg.
Nach Rücknahme des Verfahrensantrages durch die Antragstellerin ist gemäß § 83 Abs. 2 2. Alt. FamFG i.V.m. § 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens nach billigen Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussicht des Antrages abzustellen (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Zutreffend hat das Amtsgericht Velbert hierbei berücksichtigt, dass die Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung nur dann hätte ersetzt werden können, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich gewesen wäre (§ 1618 S. 4 BGB). Für eine Kindeswohlgefährdung lagen nach Vortrag der Antragstellerin aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Namensangleichung hat nämlich wegen der heutigen Vielfalt der namensrechtlichen Möglichkeiten und der gesellschaftlichen Entwicklung, aufgrund derer in einem Familienverband lebende Person häufig unterschiedliche Namen tragen, wesentlich an Bedeutung verloren. Es reicht entgegen der Auffassung der Antragstellerin daher nicht aus, dass die Namensangleichung dem Kindeswohl dient oder das Kindesinteresse überwiegt. Vielmehr muss die Einbenennung unerlässlich sein, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1330 (1331), Palandt/Götz 75. Aufl. BGB § 1618 Rn. 18 m.w.N.). Dies kann aber selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht angenommen werden. Zwar hatte der gemeinsame (noch 9-jährige) Sohn A… nach dem Vortag der Antragstellerin mehrfach geäußert und auch in seiner Anhörung gegenüber dem Gericht bestätigt, dass er sich wünsche, den Doppelnamen B…-C… zu tragen, um auch nach außen seine Zugehörigkeit zur Familie B… zu dokumentieren. Er räumte aber auch ein, mit dem Namen C… nichts Negatives zu verbinden. Welche konkreten Schäden dem Sohn nun hätten drohen sollen, wenn er weiter den Nachnamen C… trägt, wurde mithin nicht ersichtlich und von der Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Auch die Vertreterin des Jugendamtes Velbert konnte eine entsprechende Schädigung bei Fortführung des alten Namens nicht erkennen, sondern sah vielmehr einen Loyalitätskonklikt des Sohnes aufgrund der gestörten Kommunikationsebene der Eltern.
Mangels Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Antrages waren daher die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin insgesamt aufzuerlegen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht nach § 84 FamFG.