Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 WF 202/11·06.10.2011

Sofortige Beschwerde zurückgewiesen – Umgang und fiktive Erwerbseinkünfte

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss und einen Nichtabhilfebeschluss. Er machte geltend, die Betreuung der beiden Kinder schränke seine Erwerbstätigkeit ein. Das OLG wies die Beschwerde zurück und hielt fest, dass öffentliche Ganztagsbetreuung zu nutzen ist und fiktive Vollzeiterwerbstätigkeit sowie eine geringfügige Nebentätigkeit (mind. 150 €) zugerechnet werden können; diese Nebenbeschäftigung steht dem Umgang nicht entgegen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den amtsgerichtlichen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einschränkung der Erwerbstätigkeit durch Betreuungs‑ oder Umgangsverpflichtungen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Inanspruchnahme zumutbarer Betreuungsangebote (z. B. öffentliche Ganztagsbetreuung) ausgeschlossen ist.

2

Bei der Feststellung der Erwerbsobliegenheit kann das Gericht auch fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugrunde legen, wenn die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten nicht ausreichend dargelegt sind.

3

Geringfügig bemessene Nebentätigkeiten (z. B. rund 150 €) sind vom zeitlichen Umfang her in der Regel nicht geeignet, die Ausübung des Umgangs verbietet, insbesondere bei räumlicher Nähe zwischen Eltern und Kindern.

4

Auf eine gesonderte Kostenentscheidung kann gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO verzichtet werden, wenn dies im Beschluss vorgesehen ist.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 113 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wuppertal vom 31.08.2011 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und insbesondere des Nichtab-hilfebeschlusses vom 15.09.2011 zurückgewiesen.

Rubrum

1

Soweit der Antragsgegner überdies einwendet, dass der Umgang mit den beiden Kindern seine Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen einschränke, geht dieser Einwand fehl. Im Hinblick auf die – bislang unstreitig – wochentags ab 12 Uhr bzw. 14 Uhr erbrachten Betreuungsleistungen des Antragsgegners gegenüber den beiden Kindern, sind die Kindeseltern gehalten, öffentliche Ganztagesbetreuungsangebote zu nutzen. Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner neben den Einnahmen aus einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit darüber hinaus – zumindest – weitere 150 € aus einer fiktiven Nebentätigkeit zugerechnet hat, steht auch diese vom zeitlichen Umfang her als geringfügig zu bewertende Nebenbeschäftigung der Umgangsausübung nicht entgegen, zumal der Antragsgegner und die beiden Kinder in derselben Stadt leben.

2

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 113 FamFG  i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

3

Dr. R.                                                         F.                                                        S.