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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 WF 179/08·24.09.2008

Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren (§52a FGG): Festsetzung auf 1.000 €

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Vermittlungsverfahren nach §52a FGG hatte teilweise Erfolg. Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass für Vermittlungsverfahren §23 Abs. 3 RVG maßgeblich ist und nicht analog §30 Abs. 2 KostO. Einer pauschalen Ansetzung von 500 € nach §24 Satz 1 RVG kann nicht gefolgt werden; in einfachem Fall ist ein Gegenstandswert von 1.000 € angemessen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Gegenstandswert im Vermittlungsverfahren auf 1.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren nach §52a FGG ist nach §23 Abs. 3 RVG zu bestimmen und nicht analog nach §30 Abs. 2 KostO.

2

Eine analoge Anwendung von §24 Satz 1 RVG mit Festsetzung von 500 € ist für Vermittlungsverfahren nicht gerechtfertigt, da diese über eine rein vorläufige Regelung hinausgehen können.

3

Der Hilfswert von 4.000 € nach §23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist nicht zwingend; in einfach gelagerten Vermittlungsverfahren kann ein niedrigerer Gegenstandswert (z. B. 1.000 €) angemessen sein.

4

Eine Kostenentscheidung kann im Rahmen des Beschlussverfahrens gemäß §33 Abs. 9 RVG unterbleiben, wenn dies geboten ist.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 RVG§ 52a FGG§ 23 Abs. 3 RVG§ 30 Abs. 2 KostO§ 24 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wuppertal vom 25.08.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 1.000 € festgesetzt.

Rubrum

1

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

2

Der Senat tritt zwar der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass der Gegenstandswert in Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG gemäß § 23 Abs. 3 RVG und nicht analog § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen ist (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2006, 1859; a. A. OLG Nürnberg JurBüro 2006, 200). Nicht folgen kann der Senat dem Amtsgericht jedoch, soweit es den Gegenstandswert analog § 24 Satz 1 RVG mit 500 € bemisst, weil in Vermittlungsverfahren nicht nur eine vorläufige Regelung wie bei einer einstweiligen Anordnung erstrebt wird. Andererseits wäre es aber unangemessen, selbst in – wie hier – einfach gelagerten Vermittlungsverfahren stets auf den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000 €) zurückzugreifen. Vielmehr erscheint dann ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000 € ausreichend (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht a. a. O.).

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.