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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 WF 165/05·26.04.2007

Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Beiordnung im §52a FGG-Vermittlungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für ein Vermittlungsverfahren nach §52a FGG zur Regelung des Umgangsrechts. Das Amtsgericht wies die PKH-Anträge zurück; die sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Düsseldorf ohne Erfolg. Das OLG stellte fest, der Antragsteller könne die Verfahrenskosten in Raten tragen und eine anwaltliche Beiordnung im Vermittlungsverfahren sei grundsätzlich nicht erforderlich. Zwangsmittel nach §33 FGG seien unabhängig von einer Anwaltbeiordnung anwendbar.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH- und Beiordnungsantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn der Antragsteller nach Bereinigung um übliche Freibeträge und Verbindlichkeiten das verbleibende Einkommen zur Tragung der Verfahrenskosten innerhalb der nach §115 ZPO zulässigen Ratenaufteilung verwenden kann.

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Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vermittlungsverfahren nach §52a FGG ist grundsätzlich nicht geboten; eine Anwaltsbeiordnung kommt nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht.

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§52a Abs.5 S.2 FGG schreibt keine generelle Beiordnung vor, weil Zwangsmittel nach §33 FGG unabhängig von der Durchführung eines Vermittlungsverfahrens verhängt werden können.

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Bei der wirtschaftlichen Prüfungsbilanz für PKH sind Grundfreibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag sowie nachgewiesene Kreditraten und Wohnkosten abzusetzen; das verbleibende einzusetzende Einkommen bestimmt die monatliche Leistungsrate nach §115 Abs.2 ZPO.

Relevante Normen
§ 52a FGG§ 115 Abs. 4 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 52a Abs. 5 Satz 2 FGG§ 33 FGG§ 14 FGG

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 02.08.2005 wird zurück-gewiesen.

Rubrum

1

I. In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zu ihrer Scheidungssache haben die Parteien am 17.11.2004 mit Genehmigung des Amtsgerichts vereinbart, dass dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinen beiden 2002 bzw. 2004 geborenen Kindern, die bei der Antragsgegnerin leben, jeweils samstags von 14 Uhr bis 16 Uhr zustehen solle. Nachdem es wegen einer verspäteten Rückgabe der Kinder am 04.06.2005 zu einem Streit zwischen den Parteien und zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, hat der Antragsteller beim Amtsgericht gemäß § 52 a FGG um eine Vermittlung in der Umgangsfrage gebeten und gleichzeitig für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Zu dem daraufhin anberaumten Termin erschienen der Antragsteller und seine Verfahrensbevollmächtigte sowie die Antragsgegnerin und ihre Verfahrensbevollmächtigte, die ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung beantragt hat.

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Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfeanträge beider Eltern zurückgewiesen und die im Vermittlungstermin erreichte Einigung der Eltern (Ausdehnung des wöchentlichen Umgangsrechts des Vaters um zwei Stunden) protokolliert.

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Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Amtsgericht seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen hat.

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II. Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert schon daran, dass der Antrag-steller die durch die anwaltliche Vertretung im Vermittlungsverfahren entstehenden Kosten selbst aufbringen kann. Sein in den Monaten April bis Juni 2005 erzieltes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.293,57 € setzte ihn in den Stand, die ihm entstehenden Verfahrenskosten mit nicht mehr als vier Monatsraten zu decken (§ 115 Abs. 4 ZPO). Da der Antragsteller nach eigenen Angaben keinen Kindesunterhalt zahlt, war dieses Einkommen nur um den Grundfreibetrag (380 €), den Erwerbstätigenfreibetrag (173 €), die Kreditrate für die Sparkasse (100 €) und die Wohnkosten (220 €) zu bereinigen. Nach dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen von 420,57 € ergibt sich nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 155 €.

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Im Übrigen kann der Antragsteller auch deshalb keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil seine anwaltliche Vertretung im Vermittlungsverfahren nicht notwendig war. Entgegen der von den Oberlandesgerichten München (FamRZ 2000, 1225) und Dresden (FamRZ 2004, 122 f. für den Fall, dass auch der Gegner anwaltlich vertreten ist) vertretenen Auffassung hält der Senat die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 52 a FGG grundsätzlich nicht für geboten, weil es lediglich um die Vermittlung bei einem elterlichen Konflikt anlässlich der Durchführung der Umgangsregelung geht. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 1303; OLG Thüringen FamRZ 2004, 1578; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2005 - 14 F 115/05 -; Keidel/Engelhardt, 15. Aufl., § 52 a FGG Rdnr. 18). Eine Anwaltsbeiordnung im Vermittlungsverfahren kann danach nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen in Betracht kommen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. § 52 a Abs. 5 Satz 2 FGG erfordert jedenfalls keine Anwaltsbeiordnung, weil entgegen der Auffassung des Antragstellers Zwangsmittel nach § 33 FGG unabhängig von einem Vermittlungsverfahren verhängt werden können.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO).