Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Beschwerde gegen Vormundwechsel zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Entlassung des Jugendamts als Vormund und Bestellung der Pflegeeltern. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach §59 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist; die Mutter war bereits 2007 der elterlichen Sorge entzogen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da keine Erfolgsaussicht und fehlende Beschwerdelegitimation nach §59 FamFG
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde nach §59 FamFG steht nur dem zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung oder Beschränkung einer Vormundschaft sowie über Auswahl oder Entlassung des Vormunds greifen nur in die Rechte des sorgeberechtigten Elternteils, des Kindes und des entlassenen Vormunds ein.
Fehlende elterliche Sorge schließt eine Beschwerdebefugnis des ehemaligen Sorgeberechtigten gegenüber Maßnahmen zur Auswahl oder Entlassung von Vormündern aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheinberg, 17 F 48/13
Tenor
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheinberg vom 15.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gemäß § 59 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist vorliegend bei der Kindesmutter nicht der Fall. Bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.05.2007 (AG Rheinberg 16 F 114/06) wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind S… entzogen und auf das Jugendamt der Stadt R… als Vormund übertragen. Durch die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts R… vom 15.04.2014, deren Anfechtung die Kindesmutter beabsichtigt, wurde nunmehr das Jugendamt der Stadt R… aus dem Amt des Vormundes entlassen und die Pflegeeltern von S…, Herr und Frau F…, als neue Vormünder ausgewählt. Durch diese Entscheidung ist die nicht mehr sorgeberechtigte Kindesmutter nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Durch Anordnung, Aufhebung oder Beschränkung einer Pflegschaft bzw. Vormundschaft sowie durch Entscheidungen über die Auswahl oder Entlassung des Pflegers bzw. Vormunds wird nur in die Rechte des sorgeberechtigten Elternteils, des Kindes und des entlassenen Pflegers bzw. Vormunds eingegriffen (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG Kommentar, § 59 Rn. 70 m.w.N.).