Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH bei Kindesunterhalt mit fiktivem Einkommen
KI-Zusammenfassung
Die Tochter verlangt vollen Kindesunterhalt von der Mutter; das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab. Die Beschwerde der Beklagten war teilweise erfolgreich: Für das Hauptverfahren wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt, begrenzt auf Streitigkeiten über monatlich 205 € (Okt 2004–Jun 2005) bzw. 155 € (ab Juli 2005). Das Gericht rechnete der Mutter mangels Ausbildung ein fiktives Nettoeinkommen zu und bemängelte unzureichende Bewerbungsbemühungen.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; ratenfreie PKH mit Beiordnung für begrenzte Unterhaltsstreitbeträge bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Eltern sind minderjährigen Kindern gemäß §§ 1601, 1603 BGB unterhaltspflichtig; bei gesteigerter Unterhaltspflicht besteht eine Erwerbsobliegenheit, wonach sich der Unterhaltspflichtige um eine geeignet höher dotierte Tätigkeit bemühen muss.
Bei fehlender qualifizierter Berufsausbildung kann ein Gericht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen zugrunde legen und dieses realistisch nach orts- und berufstypischen Marktbedingungen schätzen.
Prozesskostenhilfe (ratenfreie PKH und Beiordnung) ist insoweit zu bewilligen, als die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg gegen bestimmte Unterhaltsbeträge bietet; bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist die PKH entsprechend zu begrenzen.
Substantielle körperliche Beeinträchtigungen, die eine Ausübung höher dotierter Tätigkeiten hindern, müssen konkret und nachvollziehbar dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amts-gerichts - Familiengerichts - Wuppertal vom 29.04.2005 unter Zurückwei-sung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Der Beklagten wird für das Hauptverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. in W. bewilligt, soweit sie sich da-gegen wendet, an die Klägerin von Oktober 2004 bis Juni 2005 mehr als monatlich 205 € und ab Juli 2005 mehr als monatlich 155 € Unterhalt zu zahlen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte er-mäßigt.
Gründe
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie nimmt ihre Mutter in Höhe von 100 % des Regelbetrages auf Unterhalt in Anspruch. Den Antrag der Beklagten, ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal durch Beschluss vom 29.04.2005 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet.
Die Beklagte schuldet ihrer minderjährigen Tochter Unterhalt gemäß §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie ist gesteigert unterhaltspflichtig und deshalb verpflichtet, eine höher dotierte Stellung zu suchen, um den Unterhalt nach der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu decken. Ihrer diesbezüglichen Erwerbsobliegen-heit kommt sie nur ungenügend nach. Die dargelegten Bewerbungsbemühungen sind ersichtlich unzureichend. Auch körperliche Beeinträchtigungen, die sie daran hindern könnten, eine höher dotierte Tätigkeit zu ergreifen, sind nicht hinreichend dargelegt.
Da die Beklagte aber nicht über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, kann ihr lediglich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.045 € fiktiv zugerechnet werden. Der Senat geht bei ungelernten Arbeitskräften regelmäßig von einem erzielbaren Monatseinkommen von 1.640 € brutto (164 Stunden x 10 €/Stunde) aus. Bei Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen entspricht dies etwa 1.100 € netto, von denen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 1.045 € verbleiben. Gründe für eine abweichende Beurteilung sind vorliegend nicht hinreichend dargetan. Dies führt bei einem Selbstbehalt von 840 € bzw. - ab Juli 2005 - 890 € zu einer Leistungsfähigkeit von lediglich 205 € bzw. 155 € monatlich. Bezüglich der darüber hinausgehenden Beträge bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).