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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 UF 64/10·06.06.2010

Zurückweisung des PKH-Antrags für Berufung wegen verspäteter Erklärung nach §117 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung vor Ablauf der Berufungsfrist. Strittig war, ob die nach Fristablauf vorgelegte Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse den Wiedereinsetzungsanspruch und damit die PKH-Bewilligung rechtfertigt. Das OLG Düsseldorf wies den PKH-Antrag zurück, weil die vollständige, fristgerechte Erklärung gemäß §117 ZPO fehlte und eine frühere Erstinstanzserklärung ohne Versicherung über unveränderte Verhältnisse nicht ersetzt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wegen fehlender fristgerechter Erklärung nach §117 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung fristwahrender Handlungen verhindert anzusehen, soweit er vernünftigerweise nicht mit einer Ablehnung mangels Bedürftigkeit rechnen musste.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den Anforderungen des §117 ZPO genügt; die Partei hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und so darzustellen, dass die gerichtliche Prüfung möglich ist.

3

Bei Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist die vollständige, übersichtliche Erklärung gemäß §117 ZPO vorlegt.

4

Eine in erster Instanz abgegebene Erklärung ersetzt die neue Erklärung nur, wenn der Rechtsmittelführer ausdrücklich versichert, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Fehlt eine solche Versicherung, ist eine neue Erklärung erforderlich.

Relevante Normen
§ 114 ff. ZPO§ 117 ZPO

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Berufung wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

2

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Berufungsführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht. Die Partei muss sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht. Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt deshalb die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu gehört regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben (BGH FamRZ 2008, 868; 871).

4

Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, weil er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.04.2010 erst nach Ablauf der (am 19.04.2010 endenden) Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 05.05.2010 (GA 404; Bl. 19 PKH-Heft) vorgelegt hat. Dass er bereits in erster Instanz unter dem 05.05.2009 eine entsprechende Erklärung abgegeben hatte (Bl. 8 PKH-Heft), kann ihn nicht entlasten. Die Abgabe einer neuen Erklärung nach § 117 ZPO erübrigt sich in der Rechtsmittelinstanz nur, wenn der Rechtsmittelführer versichert, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Eine solche Erklärung hat der Beklagte aber im Schriftsatz vom 16.04.2010 (GA 395), in dem er um Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nachgesucht hat, nicht abgegeben.