Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 UF 57/03·04.08.2003

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter nach Umzug bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragte die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts, nachdem sie mit den Kindern in ihre Heimatregion gezogen war; der Vater legte Beschwerde ein. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und stellte auf das Kindeswohl ab. Entscheidungsrelevant waren Betreuungsfähigkeit, Kontinuität, Bindungstoleranz und die Integrationsmöglichkeiten der Kinder; ein entfernter Umzug allein rechtfertigt keinen Entzug der Aufenthaltsbestimmung.

Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil bei Uneinigkeit richtet sich nach § 1671 BGB; maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist ausschließlich das Kindeswohl.

2

Bei Sorgerechtsentscheidungen sind Kindeswohlkriterien wie Kontinuität, Förderung und Bindungstoleranz gegeneinander abzuwägen; diese Kriterien stehen nicht in einer starren Rangfolge.

3

Der Umzug der das Kind betreuenden Elternperson an einen entfernten Ort ist für sich genommen nicht automatisch kindeswohlwidrig; entscheidend sind die konkreten Betreuungsbedingungen, die Integration des Kindes und die vorhandenen familiären Unterstützungsstrukturen.

4

Eine länger andauernde räumliche Trennung des anderen Elternteils kann als konkludentes Einverständnis mit dem bisherigen Verbleib des Kindes gewertet werden und in die Gewichtung der Entscheidungsbefugnis einfließen.

5

Bei erheblich entfernter Wohnsitzlage sind angemessene Umgangsregelungen (z. B. Besuchszeiten in Blockabschnitten) zu treffen; die praktische Erschwernis des Umgangsrechts führt nicht zwingend zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der betreuenden Elternperson.

Relevante Normen
§ 1671 BGB§ 1628 BGB§ 1697a BGB§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 94 Abs. 3 KostO

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengerichts - Mettmann vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Rubrum

1

Die seit 15.12.1998 verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Im Februar 2002 vollzog der Antragsgegner die räumliche Trennung. Die Mutter lebte mit den Kindern zunächst in der Ehewohnung, äußerte dann aber den Wunsch, zusammen mit den Kindern in ihre Heimat, in die Nähe von F. im B. zu verziehen. Da der Antragsgegner mit diesem Umzug nicht einverstanden war, hat die Antragstellerin im September 2002 die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beansprucht, um den geplanten Umzug allein bestimmen zu können.

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, dass das Amtsgericht dem Antrag der Kindesmutter stattgegeben hat. Die Kindesmutter wohnt seit 30.04.2003 mit den Kindern in einem angemieteten Haus in der Nähe von F.. Sie ist als Gärtnerin im Weinbau eingestellt, bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 12 Stunden pro Woche.

3

Der Kindesvater hält den Umzug für kindeswohlwidrig. Er hält die neuen Lebensverhältnisse der Kinder für ungeklärt, während die Versorgung der Kinder in seinem Haushalt vorzuziehen sei, zumal dies auch dem Wunsch der Kinder entspräche. Seinem Eilantrag vom 15.04.2003, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses auszusetzen und zu seinen Gunsten eine gegenläufige Aufenthaltsbestimmungseilanordnung zu erlassen, hat der Senat nicht entsprochen (Beschluss vom 15.05.2003). Der Kindesvater arbeitet 20 Stunden wöchentlich als Programmierer in einem Softwarevertrieb in H. jeweils vormittags, kann seine Arbeitszeit aber flexibel gestalten. Der Vater lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und deren Sohn zusammen. Die im Umgangsregelungsverfahren ( 43 F 3/03 AG Mettmann ) am 24.03.2003 vereinbarte Sommerferienregelung wurde vom 31.05.2003 bis 22.06.2003 durchgeführt.

4

Die Beschwerde des Kindesvaters hat keinen Erfolg, weil das Amtsgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Minderjährigen auf die Antragstellerin übertragen hat.

5

Das Amtsgericht hat sich in rechtlich vertretbarer Weise auf den Standpunkt gestellt, dass die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht eine Teilentscheidung über die elterliche Sorge betrifft, die sich in ihren Voraussetzungen nach § 1671 BGB richtet. Zwar wäre nach herrschender Meinung auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1628 BGB in Betracht gekommen, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers bei § 1628 BGB um die auf eine konkrete Situation bezogene Zuteilung der Entscheidungsbefugnis in einer für das Kind bedeutungsvollen Angelegenheit geht (vgl. BT-Drucks.13/4899 Seite 99). Hierzu zählt insbesondere der Streit der Eltern über den Aufenthalt des Kindes anlässlich einer beabsichtigten Trennung (BT-Drucks. 14/4899 Seite 95). Letztlich kann aber die genaue Abgrenzung zwischen § 1671 BGB und § 1628 BGB bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil auf sich beruhen, weil in beiden Fällen ausschließlich das Wohl des Kindes der entscheidende Maßstab für die Übertragung der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist. Dies folgt unmittelbar aus § 1671 BGB bzw. im Fall des § 1628 BGB aus dem bei allen Sorgerechtsfragen stets zu beachtenden § 1697 a BGB. Soweit § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB im ersten Prüfungsabschnitt zunächst die Feststellung fordert, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, kommt diesem Gesichtspunkt jedenfalls bei einem Streit der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur untergeordnete Bedeutung zu. Wenn die Eltern sich in der für das Kind existenziellen Frage, bei welchem Elternteil es seinen Aufenthalt hat, uneinig sind, muss die Entscheidungsbefugnis hierüber notwendigerweise auf einen Elternteil übertragen werden, was zwangsläufig die vorherige Aufhebung der gemeinsamen Zuständigkeit für die Aufenthaltsbestimmung voraussetzt.

6

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin allein dient dem Wohle der Kinder am besten.

7

Das Amtsgericht hat bei seinen Überlegungen völlig zu Recht auf die Kindeswohlkriterien der Kontinuität, der Förderung und der Bindungstoleranz abgestellt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, insbesondere zum Stellenwert der einzelnen Kriterien, hält der Senat nicht für durchgreifend. Bei allen Sorgerechtsentscheidungen ist davon auszugehen, dass die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Sorgerechtskriterien in keiner logischen Rangfolge zueinander stehen, sondern nur einzelne Aspekte im Rahmen einer Güterabwägung sind und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nur im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zum Zuge kommen (z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920, 921). Für den Senat sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

8

Die Antragstellerin ist bereit und in der Lage, die Kinder zu betreuen und zu versorgen. Dies hat sie schon vor der Trennung der Eheleute getan und zwar in zeitlich größerem Umfang als es dem Antragsgegner aufgrund seiner Erwerbstätigkeit möglich war. Der Antragsgegner hat sich im Februar 2002 von der Familie räumlich getrennt, indem er die beiden Kinder in der Obhut der Antragstellerin beließ. Dadurch hat er (zumindest konkludent) sein Einverständnis erklärt, dass die Kinder ihren Aufenthalt dort nehmen durften, wo die Mutter wohnte. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Einverständnis des Vaters daran gekoppelt war, dass sich die Mutter mit den Kindern ausschließlich in der Ehewohnung H. aufhielt. Hätte die Mutter also etwa innerhalb von M. eine neue Wohnung genommen, wäre ihre Entscheidung, zusammen mit den Kindern umzuziehen, vom Einverständnis des Vaters gedeckt gewesen. Erst nachdem die Antragstellerin zu erkennen gegeben hat, dass sie mit dem Kindern nach Süddeutschland verziehen wollte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten in der Aufenthaltsfrage. Es ist aber von der Sache her nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ihre Kompetenz, über die Aufenthaltsbestimmung der Kinder entscheiden zu können, dadurch eingebüßt hat, dass sie ihren und der Kinder Wohnsitz nach Süddeutschland verlegen wollte.

9

Deshalb ist es auf den ersten Blick ohne Weiteres naheliegend, die Aufenthaltsbestimmungskompetenz auch weiterhin bei der Antragstellerin zu belassen, es sei denn, die von ihr beabsichtigte Verlegung des Aufenthaltsorts nach Süddeutschland widerspräche dem Wohl der Kinder. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn die Antragstellerin - unterstellt, sie wäre bisher bereits allein sorgeberechtigt gewesen - durch den Wegzug nach Süddeutschland einen triftigen Grund für die Änderung des Sorgerechts gegeben hätte. Davon ist aber allein aufgrund des Ortswechsels regelmäßig nicht auszugehen, auch wenn der Wegzug des Sorgeberechtigten mit den Kindern an einen entfernten Ort zu gravierenden Behinderungen oder sogar zu einem weitgehenden Ausschluss des Umgangsrechts des anderen Elternteils führt (vgl. Oelkers, Fachanwalt Handbuch, 4. Aufl., 4. Kapitel, Rdnr. 443).

10

Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass die Antragstellerin plausible Gründe für den Umzug nach Süddeutschland vorweisen kann: Die Nähe zu ihrer Familie in ihrer alten Heimat, ein gesicherter Arbeitsplatz mit kindgerechten Arbeitszeiten in einem ihr vertrauten Beruf sowie die Schaffung neuen Wohnraums für die Familie durch Anmietung eines Hauses. Wie sich aus dem Bericht des Kreisjugendamtes B. vom 01.07.2003 ergibt, sind diese Essentiale für kindeswohlgerechte Verhältnisse gewährleistet, insbesondere auch die Integration der beiden Minderjährigen in den Kindergarten vor Ort.

11

Der damit für die Kinder einhergehende Verlust ihrer bisher in M. bestehenden Kontakte ist insbesondere mit Blick auf das Alter der Kinder zu vernachlässigen. Ein gravierender Nachteil liegt allerdings in den Beschwernissen, die der Umzug für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen Kindern und Vater aufgrund der großen Entfernung zwischen F. und M. mit sich bringt. Diese nachteiligen Konsequenzen vermögen aber die Umzugsentscheidung der Kindesmutter nicht zu disqualifizieren. Die sich aus Artikel 2 Grundgesetz ergebende allgemeine Handlungsfreiheit ist für den die Kinder betreuenden Elternteil nicht in der Weise eingeschränkt, dass er von Umzugsvorhaben im Interesse der Kinder absehen müsste, um die Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen. Kindeswohlwidrig könnte eine solche Entscheidung dann sein, wenn sie etwa den Umzug ins krisengeschüttelte Ausland anordnete, vor allem in kriegsgefährdete Gebiete. Diese Umstände liegen hier aber ersichtlich nicht vor.

12

Bei einer Rückkehr der Kinder in den Haushalt des Vaters bestünde die beschriebene Umgangsproblematik im Übrigen mit umgekehrten Vorzeichen sodann zwischen Mutter und Kindern.

13

Die derzeit bestehenden Besuchsprobleme des Vaters können daher nicht durch eine Rückkehr der Kinder in seinen Haushalt befriedigend gelöst werden, sondern vielmehr dadurch, dass die Parteien sich auf ein Umgangsrecht des Vaters verständigen, das den besonderen Umständen der beiderseitigen Wohnortsferne angemessen Rechnung trägt. Nachdem die Eltern sich bereits vor längerer Zeit auf eine Ferienregelung verständigt haben und der Sommerurlaub zwischen Vater und Kindern außerordentlich zufriedenstellend verlaufen ist, sollte es den Eltern nicht schwer fallen, den Umgangswünschen auch der Kinder dadurch angemessen Rechnung zu tragen, dass abweichend von der üblichen Umgangsregelung die Besuche in Zeitblöcken stattfinden, soweit dies mit den schulischen Belangen der Kinder in Einklang gebracht werden kann. Es ist jetzt Aufgabe der Eltern, die neuen Lebensumstände den Kindern als nunmehr gemeinsam gewollte Regelung vorzustellen. Wenn den Kindern dadurch spürbar gemacht wird, dass die Eltern an einem Strang ziehen, sind die mit dem jetzigen Umzug für die Kinder verbundenen Turbulenzen von untergeordneter Bedeutung.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 94 Abs. 3 KostO. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.