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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 UF 191/08·26.03.2009

Beschwerde gegen Androhung von Zwangsgeld zur Durchsetzung des Umgangs zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater beanstandete die Unterlassung der Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung seines Umgangsrechts mit dem Sohn. Das OLG Düsseldorf hält die Beschwerde für unbegründet, da die Voraussetzungen des § 33 FGG nicht vorliegen. Insbesondere hängt die Nichtausübung des Umgangs nicht allein vom Willen der Mutter ab: das Kind (11 J.) lehnt den Umgang nachhaltig ab, sodass erzieherische Einwirkung und Zwang nicht erfolgreich oder zulässig wären.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Nichtandrohung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung von Umgangsrechten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG setzt voraus, dass die geschuldete Handlung wirksam allein vom Willen des Verpflichteten abhängt.

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Liegt eine hartnäckige und nachvollziehbare Ablehnung des Kindes vor, ist die Androhung eines Zwangsgeldes nicht geboten, weil erzieherische Maßnahmen des betreuenden Elternteils die Haltung des Kindes nicht verändern dürften.

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Der Wille des Kindes, insbesondere bei älteren Kindern, ist bei der Durchsetzung von Umgangsrechten erheblich zu berücksichtigen; anhaltende, vehemente Ablehnung kann die Vollstreckbarkeit ausschließen.

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Das Gericht übt bei der Androhung von Zwangsmitteln pflichtgemäßes Ermessen aus; die Zurückhaltung ist angezeigt, wenn eine Durchsetzung gewaltsam oder unter Verletzung des Kindeswohls erfolgen müsste.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 33 FGG§ 19 FGG§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG§ 33 Abs. 1 Satz 1 FGG§ 33 Abs. 2 Satz 2 FGG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Rheinberg 14.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtli-chen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in R. für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin werden monatliche Raten in Höhe von 75 € festgesetzt, zahlbar ab Mai 2009.

Rubrum

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I.

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Der Antragsteller ist der Vater von F., der seit der Trennung der Parteien im Jahr 2000 bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin, lebt. Am 25.10.2000 ist es vor dem Amtsgericht Duisburg zu einem Vergleich betreffend den Umgang des Antragstellers mit F. gekommen. Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht Duisburg am 30.01.2001 – rechtskräftig seit dem 21.05.2002 – wegen Körperverletzung gegenüber der Antragsgegnerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 10.10.2001 geschieden worden. Die Klägerin zog mehrfach mit F. um, zunächst ins E.und Mitte 2006 nach K.. Durch Beschluss des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 11.02.2004 ist der Antragsgegnerin gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Gleichzeitig ist der Antrag des Antragstellers auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden. Am 03.03.2004 ist durch das Amtsgericht Lingen eine Umgangsregelung erfolgt, modifiziert durch Beschluss vom 28.01.2005. Weihnachten 2006 fand der letzte regelmäßige Umgangskontakt statt. Am 09.05.2007 gab es einen begleiteten Umgang.

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Der Antragsteller hat beantragt:

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Der Antragsgegnerin wird gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 € angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004, 20 F 1157/03 UG, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 28.01.2005, 20 F 1230/04 UG, eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn F. an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats jeweils von samstags 9:30 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, über jeweils die Hälfte der Schulferien sowie jeweils am 2. Feiertag aller großen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 10.09.2007. Die Sachverständigen R. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 einen Umgangsausschluss empfohlen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der weiterhin behauptet, die unter dem 28.01.2005 beschlossene Umgangsregelung diene F. Wohl am besten. Die Antragsgegnerin übe ihre Erziehungsrolle durch Beeinflussung und Instrumentalisierung des Kindes missbräuchlich aus. Es sei eine neue Begutachtung erforderlich, da die Sachverständige diesen Komplex gar nicht untersucht habe. Jedenfalls sei das Gutachten nachzubessern.

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II. Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Androhung eines Zwangsgeldes abzusehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das pflichtgemäße Ermessen dann eingeschränkt ist, wenn – wie hier – mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind verfolgt werden soll (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 33, Rn 22). Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG sind nicht gegeben.

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Zwar liegen mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004 und 28.01.2005 formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügungen vor. Der Antragsgegnerin ist durch die Beschlüsse betreffend die Umgangsregelung des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn die Verpflichtung auferlegt worden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller folgt, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs bereit halten muss.

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Jedoch ist vorliegend nicht zu sehen, dass die Vollziehung dieser Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhängt, was aber in § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Das ist hier der Fall. F. ist mittlerweile 11 Jahre alt, so dass seinem nachvollziehbaren Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 624, 625; FamRZ 2005, 1698, 1700). Er hat aber einen festgelegten Umgang entsprechend den Beschlussvorgaben nachhaltig abgelehnt. Er hat seine bei der amtsgerichtlichen Anhörung am 22.03.2007 geäußerte Ablehnung, er wolle den Vater aktuell nicht sehen, in der Folgezeit konsequent wiederholt. Anlässlich des begleiteten Umgangs am 09.05.2007 hat er nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Jugendamtes bestimmend und nachdrücklich erklärt, dass er keine festgelegten Umgangstermine wünsche. Auch gegenüber der Sachverständigen R. hat sich F. explizit und vehement geweigert, Umgang mit dem Vater zu haben. Diese Umgangsverweigerung ist nicht nur vorgegeben, sondern schon vor dem Hintergrund des bis dato ungelösten Paarkonflikts der Eltern, die seit der Trennung im Jahr 2000 mehr oder weniger fortlaufend gerichtliche Verfahren betreffen das Sorgerecht und/oder das Umgangsrecht betreiben, auch nachvollziehbar.

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Wie das Amtsgericht vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller unbestritten ablehnende Haltung des Kindes allein durch erzieherischen Maßnahmen der Antragsgegnerin abgebaut werden könnte. Das ergibt sich schon daraus, dass angesichts der Eindeutigkeit und Vehemenz der Ablehnung auch bei angemessener erzieherischer Einwirkung des betreuenden Elternteils nicht mit einer raschen Änderung der Haltung zu rechnen ist. Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit immer wieder auf Umgangsregelungen eingelassen. So ist es nicht nur am 25.10.2000 zu einem Vergleich betreffend das Umgangsrecht gekommen. Auch die Umgangsregelung vom 28.01.2005 entsprach ausweislich den Beschlussgründen weitgehend dem übereinstimmenden Willen der Eltern. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin F. – entgegen seines deutlich in der Anhörung formulierten Willens – zumindest davon überzeugt und insofern "erzieherisch" auf ihn eingewirkt habe, dass er am 09.05.2007 an dem Termin im Jugendamt teilgenommen und den Antragsteller getroffen habe. Gleichwohl hat F. seine ablehnende Haltung nicht nur beibehalten, sondern verstärkt. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 berichtet, dass F. anlässlich des Vater-Sohn-Kontaktes am 02.02.2008 mit einer Panikattacke und Atemnot reagierte. F. hat sich – so die Sachverständige weiter – ihr gegenüber dahingehend geäußert, dass er den Vater nie wieder sehen und nie wieder von ihm hören wolle. Eine Verhaltensänderung des Jungen mit Blick auf die streitgegenständliche Umgangsregelung ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Durchsetzung derselben, weil nach § 33 Abs. 2 S. 2 FGG eine Gewaltanwendung gegen das Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.

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Dies bedeutet für das vorliegende Vollstreckungsverfahren, dass nicht abschließend geklärt werden muss, ob – wie die Sachverständige meint – ein Umgangsausschluss angezeigt ist oder – wie es der Antragsteller sieht – die Umgangsregelung ggf. durch die Bestellung eines Umgangspflegers umzusetzen ist. Eine weitere Konsequenz der eindeutig ablehnenden Haltung des Jungen ist, dass für das Vollstreckungsverfahren auch von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da ein gesetzlich begründeter Anlass nicht besteht, § 64 Abs. 3 S. 1 FGG i. V. m. §§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.