Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·II-6 UF 163/10·24.02.2011

Berufung wegen fehlender Prozessvollmacht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte nach Rücktritt ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung ein, ohne dass die neue Vertreterin ihre Prozessvollmacht nachgewiesen hat. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da nach § 78 ZPO vor dem OLG Anwaltspflicht besteht und nach § 522 ZPO die ordnungsgemäße Vertretung von Amts wegen zu prüfen ist. Die Vertreterin kam der gerichtlichen Auflage zum Nachweis der Vollmacht nicht nach. Die Kosten der Berufung werden nach dem Veranlasserprinzip der angeblichen Prozessvertreterin auferlegt.

Ausgang: Berufung wegen fehlender Prozessvollmacht als unzulässig verworfen; Kosten der angeblichen Prozessvertreterin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor den Oberlandesgerichten müssen Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sein; die wirksame Prozessvollmacht ist Prozesshandlungsvoraussetzung (§ 78 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist; fehlt es an diesen Erfordernissen, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 ZPO).

3

Erbringt die Prozessvertreterin trotz gerichtlicher Auflage keinen Nachweis ihrer Vollmacht, fehlt die erforderliche Vertretungsmacht und das Rechtsmittel ist unzulässig.

4

Fehlt eine wirksame Bevollmächtigung und entsteht dadurch nutzloser Verfahrensaufwand, sind die Kosten nach den §§ 91, 97 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der den Aufwand veranlasst hat (Veranlasserprinzip).

Relevante Normen
§ Art. 111 FGG-RG§ Art. 112 FGG-RG§ 522 Abs. 1 ZPO§ 78 ZPO

Tenor

Die von Rechtsanwältin A., D., im Namen der Klägerin gegen das am 28.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Vel-bert eingelegte Berufung wird auf Kosten der Verfahrensbevollmächtig-ten als unzulässig verworfen.

Der auf den 15.04.2011, 08.45 Uhr, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Beschwerdewert: 21.585,10 €.

Rubrum

1

I.

2

Durch Versäumnisurteil vom 09.12.2009 (GA 258) hat das Amtsgericht Velbert die Klage der Klägerin auf Trennungsunterhalt abgewiesen. Den Einspruch der Klägerin hat das Amtsgericht durch das am 28.07.2010 verkündete Urteil (GA 296) als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es auch das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, den Rechtsanwälten Sch., L. und Z. am 17.09.2010 zugestellt (GA 312). Mit Schriftsatz vom 05.09.2010 (GA 305), den Rechtsanwältin A. für die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet hat, haben diese mitgeteilt, dass die Klägerin von ihnen nicht mehr vertreten wird. Gleichwohl legte Rechtsanwältin A., nunmehr allein, für die Klägerin am 18.10.2010 (Montag) Berufung beim Oberlandesgericht ein (GA 315) und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17.11.2010 (GA 317)

3

Sie beantragt,

4

das angefochtene Urteil abzuändern, dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 08.02.2010 zu entsprechen, das Versäumnisurteil vom 09.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit von September 2007 bis Juli 2010 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.980,- € nebst Zinsen zu zahlen.

5

Wegen der Zinsforderung und den anzurechnenden Zahlungen des Beklagten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

6

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

7

Er rügt u.a. die fehlende Bevollmächtigung von Rechtsanwältin A..

8

Durch prozessleitende Verfügung vom 30.12.2010 (GA 323), die Rechtsanwältin A. am 07.01.2011 (GA 337) zugestellt worden ist, wurde ihr aufgegeben, ihre Prozessvollmacht bis zum 31.01.2011 nachzuweisen. Dieser Auflage ist sie nicht nachgekommen.

9

II.

10

Die Berufung ist nicht zulässig.

11

Nach Art. 111, 112 FGG-RG findet auf den Rechtsstreit das bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil die Klage bereits im Oktober 2007 rechtshängig geworden ist.

12

Nach § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Im Streitfall fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin. Gemäß § 78 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Falle der Vertretung einer Partei ist die wirksame Prozessvollmacht Prozesshandlungsvoraussetzung (BGHZ 111, 219, zitiert nach juris, Rn 7). Obschon der Beklagte das Fehlen der Prozessvollmacht der Prozessvertreterin der Klägerin in zweiter Instanz gerügt und der Senat dieser mit Rücksicht darauf den Nachweis ihrer Vollmacht aufgegeben hat, hat sie diesen Nachweis aber nicht innerhalb der ihr bis zum 31.01.2011 gesetzten Frist erbracht.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechende Anwendung der §§ 91, 97 ZPO. Die Vorschriften beruhen auf den Gedanken, dass die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht hat. Hat die Partei – ausnahmsweise – keinen Anlass für den Prozess gegeben, so ist die Vorschrift entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass im Falle des Fehlens einer wirksamen Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen sind, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (sog. Veranlasserprinzip; BGHZ 121, 397, zitiert nach juris Rn 11). Danach trifft im Streitfall die Kostenlast die vorgebliche Prozessvertreterin der Klägerin.