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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-5wf159/06·31.07.2006

PKH für Scheidungsverfahren nach Art. 166 türk. ZGB – sofortige Beschwerde stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rief mit sofortiger Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren nach Art. 166 türk. ZGB geltend. Das OLG Düsseldorf bewilligt ratenfreie PKH, weil Art. 166 Abs. 4 eine nicht widerlegbare Zerrüttungsvermutung bei dreijähriger Trennung begründet. Das Erreichen dieser materiellrechtlichen Voraussetzung gilt als Erfolg i.S. des § 114 ZPO. Die geänderte Artikelnummer im türkischen Recht ändert daran nichts.

Ausgang: Sofortige Beschwerde stattgegeben; ratenfreie Prozesskostenhilfe für Scheidungsverfahren nach Art. 166 türk. ZGB bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn im beabsichtigten Verfahren ein Erfolg i.S.d. § 114 ZPO zu erwarten ist, auch soweit dieser Erfolg darin besteht, materielle Voraussetzungen für eine spätere Entscheidung zu schaffen.

2

Art. 166 Abs. 4 türk. ZGB begründet durch die Abweisung eines Scheidungsantrags nach dreijähriger Trennung eine unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung, die spätere Scheidung ermöglicht und somit Erfolgsaussichten für ein Scheidungsverfahren begründet.

3

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten für PKH ist zu berücksichtigen, dass das Herbeiführen einer materiellrechtlichen Rechtsfolge (z. B. Zerrüttungsvermutung) als prozessualer Erfolg im Sinne des § 114 ZPO gelten kann.

4

Die inhaltliche Identität einer materiellen Vorschrift in unterschiedlichen Fassungen oder Artikelbezeichnungen des ausländischen Rechts steht der Anwendung dieser Vorschrift im PKH-Verfahren nicht entgegen.

Relevante Normen
§ Art. 166 Abs. 4 türkisches ZGB PKH§ Art. 166 türkisches ZGB, Gesetz Nr. 4721 vom 22.11.2001§ Art. 134 türkisches ZGB aF

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2006 wird der Beschluß des Amtsgericht –Familiengericht- Grevenbroich vom 03.01.2006, Az.: 21 F 173/05, abgeändert und dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. für das Scheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Rubrum

1

Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsteller ist für das von ihm beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2

Der Antragsteller stützt sein Scheidungsbegehren auf Art. 166 des türkischen Zivilgesetzbuches, Gesetz Nr. 4721 vom 22.11.2001. Selbst wenn die Antragsgegnerin entgegen der Darstellung des Antragstellers dem Scheidungsantrag nicht zustimmen sollte und der Antragsteller in diesem Verfahren mit seinem Scheidungsbegehren nicht durchdringt, ist ihm wegen der Regelung in Art. 166 Abs. 4 des türkischen ZGB PKH zu bewilligen. Die Abweisung des Scheidungsantrages in Verbindung mit einer dreijährigen Trennungszeit begründet nach dieser Vorschrift eine nicht widerlegbare Zerrüttungsvermutung und ermöglicht damit auf erneuten Antrag auf jeden Fall die Ehescheidung. Auch das Erreichen dieses Ziels –Herbeiführung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die spätere Scheidung – ist als Erfolg im Sinn des § 114 ZPO anzusehen, vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 1997, S. 1409; OLG Celle ; FamRZ 1998, S. 758; OLG Hamm FamRZ 1999, S. 1352; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, S. 890; Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rz 434; Zöller/ Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 114, Rz 41a.

3

Dass die zitierten Entscheidungen noch zu Art. 134 des türkischen ZGB aF ergangen sind, ergibt keine Änderung, die Regelung in Art. 166 des türkischen ZGB vom 22.11.2001 entspricht Art. 134 des türkischen ZGB aF.