Festsetzung des Verfahrenswerts bei einstweiliger Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin hatte in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses geltend gemacht. Das OLG Düsseldorf änderte die Wertfestsetzung des Familiengerichts ab und setzte den Verfahrenswert auf den vollen geltend gemachten Betrag von 7.791,53 € fest. Begründet wurde dies damit, dass bei Vorwegnahme der Hauptsache der volle Wert anzusetzen ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten bleiben unerstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung teilweise stattgegeben; Verfahrenswert auf 7.791,53 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Anordnungen ist der Verfahrenswert grundsätzlich zu ermäßigen; wird jedoch die Hauptsache durch die einstweilige Anordnung vorweggenommen, ist der volle Wert anzusetzen.
Im Verfahren zur geltend gemachten Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist regelmäßig der volle geltend gemachte Anspruch als Verfahrenswert zugrunde zu legen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung im jeweiligen Rechtszug maßgeblich (vgl. § 34 Satz 1 FamGKG).
Die fehlende materielle Rechtskraft einer einstweiligen Anordnung (Änderungsmöglichkeit nach § 54 FamFG) steht der Festsetzung des vollen Verfahrenswerts nicht entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (27 F 156/13) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert und der Verfahrenswert auf 7.791,53 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Gründe
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren entsprechend der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruches auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses - § 35 FamGKG – auf 7.791,53 € festzusetzen. Zwar ist gemäß § 41 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist. Eine Überschreitung des hälftigen Hauptsachewertes ist jedoch dann angezeigt, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage, § 41 FamGKG Rdnr. 8). In einem solchen Fall hat nämlich die einstweilige Anordnung keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache mehr. Geht es – wie vorliegend – um die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses, liegt regelmäßig ein solcher Fall vor mit der Folge, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren der volle Wert des geltend gemachten Anspruchs und nicht nur der halbe Wert zu berücksichtigen ist. Denn das Gericht kann gemäß § 246 Abs. 1 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung unanfechtbar (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses anordnen. Insoweit kommt dem Umstand, dass eine einstweilige Anordnung keine materielle Rechtskraft erlangt, vielmehr gemäß § 54 FamFG abänderbar ist, im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes in einem solchen Fall keine maßgebliche Bedeutung zu (so aber OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013, 10 WF 230/13 und das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss).
Der Festsetzung des vollen Wertes des geltend gemachten Anspruches steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.10.2013 den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zurückgewiesen hat. Denn gemäß § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, folglich allein maßgeblich, dass bei erfolgreichem Antrag ein Hauptsacheverfahren obsolet geworden wäre (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2011, 2 WF 102/11, zitiert nach juris Rdnr. 9).
Nach alledem ist die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig – wie auch hier – mit dem vollen beantragten Betrag anzusetzen (vgl. Keske in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 17. Kapitel Rdnr. 52, 68; Klüsener in Prütting/Helms, a.a.O., § 41 FamGKG Rdnr. 8; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2013, 3 WF 216/13, zitiert nach juris Rdnr. 5, andere Ansicht OLG Celle a.a.O).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).