PKH: Keine Bewilligung für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nr.2200 VV RVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Ratsgebühr Nr.2200 VV RVG) und legte Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung des Amtsgerichts ein. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. PKH wird nur für den jeweiligen Rechtszug bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt; die Erfolgsaussichtsprüfung nach Abschluss der Instanz ist außergerichtliche Beratung und fällt in den Bereich der Beratungshilfe, nicht der Prozesskostenhilfe. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von PKH für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung im jeweiligen Rechtszug und nur bei hinreichender Erfolgsaussicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt stets nur für den jeweiligen Rechtszug; der Rechtszug endet mit der die Instanz abschließenden Entscheidung oder sonstigen verfahrensbeendenden Handlung (§ 119 Abs. 1 ZPO).
Die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gehört nach Abschluss des Rechtszugs nicht mehr zum ersten Rechtszug und damit nicht zu den durch die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten gedeckten Tätigkeiten.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels stellt eine außergerichtliche Beratungsleistung dar und fällt in den Bereich der Beratungshilfe (BerHG) und nicht in die Prozesskostenhilfe.
Die für die Beratung entstehende Ratsgebühr (Nr. 2200 VV RVG) kann bei anschließender Beauftragung zur Einlegung des Rechtsmittels auf die Verfahrensgebühr der Rechtsmittelinstanz angerechnet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28.07.2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht - Grevenbroich vom 19.07.2005 ( AZ 21 F 130/05 UE ) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – Nr. 2200 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG - jedoch zurückgewiesen. Wegen der teilweisen Verweigerung der Prozesskostenhilfe greift die Klägerin die amtsgerichtliche Entscheidung mit ihrer Beschwerde an und vertritt dabei die Auffassung, nach Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwälte durch das Rechtsanwaltsgebührengesetz vom 05.05.2004 sei Prozesskostenhilfe auch für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach Nr. 2200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Darstellung von Hartung, des der Klägerin beigeordneten Rechtsanwalts, in AnwBl 2005, S. 206-208 verwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines etwaigen Rechtsmittels versagt.
Zunächst kann Prozeßkostenhilfe immer nur für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –verteidigung bei hinreichender Erfolgsaussicht bewilligt werden, § 114 ZPO. Da aber vor Abschluss der Instanz nicht feststeht, wie sie endet und ob die Partei nicht gegebenenfalls wegen Obsiegens kein Rechtsschutzinteresse an einem Rechtsmittel hat, kann zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin zum Beginn der Instanz und bis zu deren Abschluss mangels Vorliegen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung nicht die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels geprüft werden.
Darüberhinaus erfolgt gemäß § 119 Abs. 1 ZPO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stets nur für den jeweiligen Rechtszug, wobei Rechtszug wie der Begriff der Instanz in § 27 GKG aF, § 35 GKG nF, zu verstehen ist ( vgl. Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 4.Auflage, Rn 483 ). Der Rechtszug endet mit der die Instanz abschließenden Entscheidung oder sonstigen verfahrensbeendenden Prozeßhandlung, etwa Vergleich, Klagerücknahme ( vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 117, Rn 2b ). Dementsprechend ist nach allgemeiner Auffassung Prozeßkostenhilfe zu verweigern, wenn der Bewilligungsantrag erst nach Ende der Instanz gestellt wird.
Die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und die entsprechende Beratung gehört jedoch nicht mehr zum Rechtszug i.S.d. § 119 Abs. 1 ZPO, da dieser beendet ist. Diese Prüfung unterfällt deshalb nicht der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges. Sie gehört auch nicht zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 48 Abs.4 RVG, mit der Folge, dass ein für das Hauptverfahren beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen der hierfür bewilligten Prozeßkostenhilfe eine Vergütung aus der Staatskasse erhielte. Die in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführten anderen Angelegenheiten sind insbesondere solche, in denen Geschäftsgebühren nach Nr. 2400 VV entstehen ( vgl. Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG-Kommentar, § 48, Rn 38 ); sie hängen mit der Durchführung oder Abwicklung des jeweiligen Hauptverfahrens zusammen, so dass bei schon absehbarer Notwendigkeit ihrer Durchführung und möglicher entsprechender ausdrücklicher Bewilligung von Prozeßkostenhilfe der Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung erhält.
Die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gehört jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin zu den aussergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts. Zwar lässt das RVG in seiner Vorbemerkung zu Teil 3 des VV im Rahmen aussergerichtlicher Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr entstehen. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Besprechungen nur mit dem Auftraggeber des Rechtsanwalts. Für die sachliche Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels hat aber der Rechtsanwalt keine Besprechungen mit Gegner oder Sachverständigem zu führen, vielmehr teilt er seinem Auftraggeber, der Partei, nur das nach seiner Prüfung gewonnene Ergebnis mit, ob ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im ersten Rechtszug erfolgversprechend ist oder nicht. Für diese Beratungstätigkeit kann der Prozessbevollmächtigte die Ratsgebühr ( Nr. 2200 VV ) beanspruchen, die im Falle seiner sich anschliessenden Beauftragung zur Einlegung des Rechtsmittels dann auf die Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz anzurechnen ist ( Gerold/Schmidt/von Eickren/Madert/Müller-Rabe, RVG Komm., 16.Aufl., VV 2200-2203, Rn 2 ).
Für die Partei gehört die Prüfung der Erfolgsaussicht zur außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Rechte gem. § 1 BerHG. Diese Klärung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zwischen den Instanzen unterfällt damit der Beratungshilfe und nicht der Prozesskostenhilfe ( vgl. Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn 921; Madert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, S. 830, Rn 23 ).
Eine Ungleichbehandlung der bedürftigen und der nichtbedürftigen Partei ist dabei nicht erkennbar; der bedürftigen Partei wird nicht zugemutet, die Vergütung für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und die entsprechende Beratung aus eigenen Mitteln zu tragen. Vielmehr ist auch bei der Abgrenzung der beiden sich ergänzenden Formen der Rechtshilfe die Chancengleichheit zwischen bedürftiger und nichtbedürftiger Partei gewahrt.
Da die zu entscheidende Rechtsfrage grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.