Beschwerde gegen Auskunftsbeschluss wegen Unterschreitung des Beschwerdewerts verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Tochter begehrte Auskunft über die Einkommensverhältnisse ihres Vaters und Vorlage von Belegen; das Amtsgericht verpflichtete den Vater zur Auskunft. Dessen Beschwerde verwarf das OLG als unzulässig, weil der Beschwerdewert nach § 61 FamFG 600 € nicht übersteigt. Zur Wertermittlung ist der Zeitaufwand maßgeblich und regelmäßig mit dem § 20 JVEG‑Stundensatz (3,50 €) zu bewerten; Kosten eines Steuerberaters und ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sind nicht ohne Weiteres anzusetzen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Auskunfts- und Belegvorlagebeschluss als unzulässig verworfen (Beschwerdewert ≤ 600 €)
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert nach § 61 FamFG den Schwellenbetrag von 600 € nicht erreicht.
Bei der Bewertung des Abwehrinteresses der zur Auskunft verpflichteten Partei ist auf den erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand abzustellen; in der Regel ist hierfür der in § 20 JVEG festgelegte Stundensatz von 3,50 € zugrunde zu legen, soweit keine berufstypische Leistung oder Verdienstausfälle vorliegen.
Die Kosten eines Steuerberaters sind grundsätzlich nicht für die Wertermittlung heranzuziehen, weil die familienrechtliche Auskunft nach § 1605 BGB persönlicher Natur ist und nicht mit beruflichen Leistungen Dritter vergleichbar ist.
Aufwände für sachkundige Hilfspersonen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist; ein allgemeines Geheimhaltungsinteresse begründet nicht ohne Weiteres eine Werterhöhung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Viersen, 27 F 169/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 10. November 2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Viersen wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 € festgesetzt.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät A u.a. aus B bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners und hat diesen erstinstanzlich auf Auskunfterteilung über dessen Einkommensverhältnisse und Vorlage von Belegen in Anspruch genommen, um überprüfen zu können, ob sie eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels verlangen kann. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 10. November 2016 verkündeten Beschluss antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde war gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600,00 € nicht.
Die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
Zur Bewertung dieses Aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, so dass der in § 20 JVEG festgelegte Stundensatz von 3,50 € zugrundezulegen ist, was die Beschwerde auch nicht in Frage stellt (vgl. BGH FamRZ 2015, 838; FamRZ 2014, 1012; FamRZ 2014, 644).
Nach diesen Maßgaben wird der Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht. Zur Auskunftserteilung und Belegvorlage, zu der der Antragsgegner verpflichtet ist, bedarf es im Wesentlichen des Heraussuchens und Kopierens vorhandener Belege, in Einzelfällen eventuell des Übertragens von Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erstellendes Verzeichnis. Dass der Antragsgegner hierzu mindestens 172 Stunden aufzuwenden hätte, was erforderlich wäre, um den Beschwerdewert zu erreichen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Im Gegenteil gibt der Antragsgegner an, er benötige für eine güterrechtliche Auskunft nur 20 Stunden. Dass bei einer Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Zeitaufwand derart viel höher wäre, dass der Beschwerdewert erreicht würde, ist nicht zu erkennen.
Insbesondere ist für die Bewertung des Aufwands grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ist persönlicher Natur, und deren Erfüllung ist mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ein Dritter fordern kann, wenn er die vom Auskunftspflichtigen geschuldete Leistung beruflich erbringt (vgl. BGH FamRZ 2015, 838). Dies gilt sowohl in Bezug auf die Kosten des Steuerberaters für Unterlagen, die bereits erstellt sind (und die der Antragsgegner auch nicht geltend macht), als auch in Bezug auf die Kosten des Steuerberaters für von diesem noch zu erstellende Unterlagen.
Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 838). Dass der Antragsgegner als gelernter Elektriker zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht imstande sei, ist indes nicht nachvollziehbar dargetan, zumal seine Auskunftsverpflichtung, auch wenn eine Belegvorlage noch daneben geschuldet ist, sich im wesentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von Belegen erschöpft, im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht vorliegend auch nicht deshalb ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse, weil der Antragsgegner in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird. Denn der Antragsgegner ist der Mutter der Antragstellerin zur Auskunftserteilung über seine Vermögensverhältnisse zu den entsprechenden Stichtagen güterrechtlich verpflichtet, damit diese ihren Zugewinnausgleichsanspruch errechnen kann. Auskünfte, die der Antragsgegner im vorliegenden Kindesunterhaltsverfahren erteilt und von denen die Mutter der Antragstellerin Kenntnis erlangt, können von der Mutter der Antragstellerin daher entweder ohnehin beansprucht werden oder sind für das Zugewinnausgleichsverfahren irrelevant. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht unter diesen Umständen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 42 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Allerdings ist entsprechend § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH, FamRZ 2014,720 ff.).
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.