Beschwerdeverwerfung mangels materieller Beschwer – Zustimmung zur Grundstücksübertragung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte die gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung und Eintragung der Übertragung eines hälftigen Miteigentums an einem belgischen Grundstück aus einem notariellen Vereinbarungsvertrag. Das Amtsgericht verpflichtete den Antragsgegner; dessen Beschwerde verwarf das OLG als unzulässig. Die Beschwerde fehlt an der erforderlichen materiellen Beschwer, da der Antragsgegner die Verpflichtung selbst einräumt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, da ihm die erforderliche materielle Beschwer fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners in Familiensachen setzt voraus, dass er durch die angefochtene Entscheidung materiell in seinen Rechten beschwert ist; eine bloße formelle Abweichung des Tenors genügt nicht.
Materielle Beschwer ist jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung; beim Beklagten bemisst sie sich an dem Wert oder den Nachteilen seiner Verurteilung bzw. an dem Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses.
Die bloße Titulierung einer von der Partei selbst nicht angegriffenen oder bereits eingeräumten Pflicht (z.B. Zustimmungserklärung) begründet keine materielle Beschwer, sofern aus der Vollstreckung keine nachteiligen Folgen zu befürchten sind.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzw. Erledigung der geltend gemachten Leistung durch eigenes Einstehen des Antragsgegners führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 117 FamFG i.V.m. § 522 ZPO.
Die Kostenfolge bei Verwerfung des Rechtsmittels richtet sich nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO; dem Unterliegenden werden die Kosten auferlegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts– Familiengericht – Langenfeld vom 22.07.2011, 27 F 10/11, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Beschwerdewert: 10.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligten hatten am 17.09.1971 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 27.04.2004 rechtskräftig geschieden wurde.
Während der Ehe hatten die Beteiligten drei Immobilien erworben und zwar ein Hausgrundstück in M.-B., eine Eigentumswohnung in D. und ein in M./B. gelegenes Grundstück. Über das in Belgien gelegene Grundstück verhält sich der Streit der Beteiligten. Die geschiedenen Ehegatten schlossen am 06.08.2003 vor dem Notar M. S. in H., URNr. 1593 für 2003 eine als Übergabevertrag bezeichnete Vereinbarung. Unter anderem regelten sie hierin die zukünftigen Eigentumsverhältnisse an den Immobilien. Der Antragsgegner verpflichtete sich u.a. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in Belgien gelegenen Grundstück auf die Antragstellerin zu übertragen. Unter § 2 4. Der notariell beurkundeten Vereinbarung heißt es: „Der Veräußerer verpflichtet sich, seiner Ehefrau seinen Miteigentumshälfteanteil an dem Grundbesitz in Belgien zu übertragen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Grundbesitzes erforderlich oder zweckmäßig sind. Darüber hinaus verpflichtet sich der Veräußerer, alle zweckdienlichen Auskünfte und Angaben zu machen.“
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Antragsgegner sei seiner Verpflichtung aus dem Vertrag vom 06.08.2003 hinsichtlich der in Belgien gelegenen Immobilie nicht nachgekommen. Sie habe ihm einen Vollmachtsentwurf zugeleitet. Er habe sich jedoch mehrfach geweigert, die Vollmacht zu unterzeichnen. Mangels seiner Mitwirkung sei einer Eigentumsübertragung nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten,
1.der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus auf und mit Grundstück gelegen H. 65 a, ins Grundbuch eingetragen Flur A unter Nr. mit einer Fläche von 298 m², Gemeinde M. (W.) in Belgien auf sie zuzustimmen;
2.der Eintragung der Eigentumsübertragung an dem vorbezeichneten Hausgrundstück in das Grundbuch der Gemeinde M. in Belgien unter der Nr. zuzustimmen,
3.an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat erwidert, ihm sei ein Übertragungsvertrag, der von einem belgischen Notar entworfen worden sei, in flämischer Sprache vorgelegt worden. Er sei jedoch der flämischen Sprache nicht hinreichend mächtig. Im Übrigen habe er die beantragten Verpflichtungserklärungen bereits im Rahmen der notariellen Vereinbarung abgegeben. Die Verfahrensanträge liefen daher ins Leere. Mit Schriftsatz vom 07.06.2011 hat der Antragsgegner ausdrücklich erklären lassen: „Namens und in Vollmacht des Herrn R. L. erteile ich Zustimmungen gemäß Ziffern 1 a und 1 b der Klageschrift“. Der Antragsgegner hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, die Antragstellerin habe ihn nicht von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber des den Kauf des Grundstücks finanzierenden Kreditinstituts freigestellt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet,
1.der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus auf und mit Grundstück gelegen H, 65 a, ins Grundbuch eingetragen Flur A unter Nr. mit einer Fläche von 298 m², Gemeinde M. (W.) in Belgien auf die Antragstellerin zuzustimmen;
2.der Eintragung der Eigentumsübertragung an dem vorbezeichneten Hausgrundstück in das Grundbuch der Gemeinde M. in Belgien unter der Nr. zuzustimmen.
Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner sei aus dem notariell beurkundeten Vertrag vom 06.08.2003 verpflichtet, der Antragstellerin seinen Miteigentumsanteil zu übertragen und alle zur Übertragung des Grundbesitzes erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen abzugeben. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe er durch die allgemein gehaltene Verpflichtungserklärung in dem Vertrag vom 06.08.2003 noch nicht die zur Eigentumsübertragung erforderlichen Handlungen erbracht. Auch die im Laufe des Verfahrens abgegebene Erklärung genüge nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihm nach dem Notarvertrag nicht zu.
Gegen diese, ihm am 03.08.2011 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit am 31.08.2011 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er sogleich begründet hat. Er führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, der Antrag sei von vornherein unbegründet gewesen, weil die Antragstellerin etwas gefordert habe, was bereits Inhalt des Notarvertrages vom 06.08.2003 gewesen sei. Er habe nämlich schon durch die Erklärung unter § 2 Ziffer 4 des notariell beurkundeten Vertrages sich zur Übertragung des Eigentums an dem in Belgien gelegenen Grundstück verpflichtet. Spätestens sei durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 07.06.2011 das Verfahren gegenstandslos geworden und habe sich erledigt. Er sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge der Antragstellerin unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Langenfeld – Familiengericht – vom 22.07.2011 zu Geschäftszeichen: 27 F 10/11, zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig.
Dem Antragsgegner fehlt es an der für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels notwendigen Beschwer. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist unter anderem, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert wird und mit seinem Rechtsbehelf eine Beseitigung der Beschwer anstrebt, vgl. BGH NJW-RR 2007, Seite 765; Zöller/Hessler, ZPO, 28. Auflage, vor § 511 ZPO, Rdziff. 10; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, vor § 511 f ZPO, Rdziff. 13. Eine Beschwer allein im Kostenpunkt genügt hingegen jedenfalls in den Familienstreitsachen nach § 112 FamFG nur, wenn ein isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung gesetzlich vorgesehen ist – beispielsweise § 99 Abs. 2 ZPO. Anders als beim Kläger/Antragsteller, bei dem eine Beschwer angenommen wird, wenn die angefochtene Entscheidung von seinem in I. Instanz zuletzt gestellten Antrag abweicht – so genannte formelle Beschwer -, kommt es nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, beim Beklagten/Antragsgegner auf die sogenannte materielle Beschwer an, vgl. BGH NJW-RR 2007, Seite 765; Musilak/Ball, ZPO, 8. Auflage, vor § 511 ZPO Rdziff. 21; Prütting/Gerlein/Lemke, ZPO, 2. Auflage, § 511 ZPO Rdziff. 17; Thomas/Putzow/Reichhold, ZPO, 32. Auflage, Vorbemerkung § 511 ZPO Rdziff. 19; zur abweichenden Auffassung: Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, vor § 511 ZPO Rdziff. 16. Unter materieller Beschwer ist jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und auf die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Für den Beklagten liegt daher die Beschwer in dem Betrag oder Wert seiner Verurteilung. Danach ist der Antragsgegner vorliegend durch die von ihm angegriffene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegner stützt sein Rechtsmittel darauf, dass er die Zustimmungserklärung, zu deren Abgabe ihn das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung verpflichtet habe, bereits im Notarvertrag abgegeben habe. Die Antragstellerin habe von ihm gefordert, was schon Inhalt des Notarvertrages vom 06.08.2003 gewesen sei. Das Verfahren sei spätestens mit Abgabe seiner erneuten Erklärung im Schriftsatz vom 07.06.2011 gegenstandslos. Der Antragsgegner beruft sich damit im Ergebnis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Der Antragsgegner ist damit selber der Auffassung, er sei verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Belgien auf die Antragstellerin zu übertragen. Diese Verpflichtung greift er auch nicht an. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass er durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Allein die Titulierung der Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmungserklärung, deren Vollstreckung nach § 894 ZPO erfolgt, führt nicht zur Rechtsbeeinträchtigung. Anders als etwa bei der Titulierung einer bereits erfüllten Geldforderung hat der Antragsgegner vorliegend aus einer Vollstreckung keine Nachteile zu befürchten. Nach seiner eigenen Auffassung geht der angefochtene Beschluss ins Leere. Insgesamt fehlt es damit dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer, so dass sein Rechtsmittel nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenregelung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.