Beschwerdeverwerfung wegen verspäteter Beschwerdebegründung; Wiedereinsetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte zwar fristgerecht Beschwerde gegen einen Familiengerichtsbeschluss ein, begründete diese jedoch verspätet. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig und weist den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist zurück. Zur Begründung betont das Gericht, dass Krankheit des Prozessbevollmächtigten nicht ohne weitere glaubhafte und konkrete Nachweise als entschuldender Hinderungsgrund gilt.
Ausgang: Beschwerde wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Frist zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten wird.
Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist glaubhaft zu machen, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgte (§ 233 ZPO i.V.m. § 113 FamFG).
Die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten entbindet regelmäßig nur dann von der Pflicht zur Fristwahrung, wenn sie plötzlich, unvorhersehbar eintritt oder so schwer ist, dass fristwahrende Maßnahmen objektiv unmöglich sind.
Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; der Anwalt muss bei absehbarer Krankheitsgefahr Vorkehrungen für die Fristwahrung treffen.
Für die Glaubhaftmachung rückwirkender Arbeitsunfähigkeit sind konkrete, nachvollziehbare ärztliche Feststellungen und Umstände erforderlich; pauschale oder undatierte Bescheinigungen genügen nicht.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15. November 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss zur Zahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19. November 2013 zugestellt worden (Bl. 250 GA). Mit am 20. November 2013 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt eingegangenen Schriftsatz (Bl. 246 GA) hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 22. Januar 2014 (Bl. 264 GA) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei am 19. Januar 2014 erkrankt und vom 20. Januar bis einschließlich 27. Januar 2014 arbeits-, verhandlungs- und handlungsunfähig gewesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2014, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung verspätet, nämlich erst am 18. Februar 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Die angefochtene Entscheidung ist der Antragsgegnerin am 19. November 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete damit am Montag, dem 20. Januar 2014 (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG), und war mithin bei Eingang der Beschwerdebegründung bereits abgelaufen.
2. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG eingegangene Antrag der Antragsgegnerin, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 233 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist bei der Erkrankung eines Rechtsanwalts eine Fristversäumung regelmäßig nur dann unvermeidbar, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war, oder wenn sie so schwer ist, dass der erkrankte Anwalt zur Fristwahrung außerstande war. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss der Rechtsanwalt sich insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. BGH JurBüro 2009, 447; NJW 2008, 3571). Treten bei einem Rechtsanwalt etwa am Morgen des Fristablaufs die ersten Krankheitssymptome auf, muss dies für ihn Anlass sein, entweder sofort den fristgebundenen Schriftsatz zu erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, besteht für den Rechtsanwalt die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (vgl. BGH JurBüro 2009, 447). Dazu gehört auch, dass er erforderlichenfalls sein Kanzleipersonal anweist, ihm rechtzeitig zu Hause einen Antrag auf Fristverlängerung zur Unterschrift vorzulegen und diesen sodann (per Fax) zu versenden, oder dass er einen zur Vertretung bereiten Kollegen bittet, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Januar 2013, Az. 4 U 188/12, bei juris).
Nach diesen Maßgaben ist ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegeben. Dieser hat nach seinen Angaben am 18. Januar 2014 mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen. Am 19. Januar 2014 sei er sodann schwerwiegend an einer Tonsillitis, Seitenstrangangina mit hohem Fieber erkrankt (Bl. 277 GA). Hierdurch bedingt sei er vom 20. Januar bis einschließlich 27. Januar 2014 arbeits-, verhandlungs- und in jeder Hinsicht handlungsunfähig gewesen (Bl. 277 GA). Ab dem 20. Januar 2014 habe er nicht sprechen und in keinster Weise beruflichen Aktivitäten nachgehen können (Bl. 278 GA).
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht einhalten und auch weder selbst noch durch einen der beiden Kollegen in seiner Bürogemeinschaft rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist stellen können. Dabei kann dahinstehen, ob es ihm zuzumuten war, noch am 19. Januar 2014, einem Sonntag, fristwahrende Maßnahmen einzuleiten.
Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter am Montag, dem 20. Januar 2014, so schwer erkrankt war, dass er einen Fristverlängerungsantrag nicht mehr rechtzeitig stellen konnte. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Rechtsanwalt sich am 20. Januar 2014 zu einem Arzt begeben musste und begeben hat. Laut dem mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 überreichten Attest des Arztes Dr. S. in Krefeld wurde erst am 29. Januar 2014 rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 3. Februar 2014 festgestellt (Bl. 282 a GA). Aufgrund welcher Erkenntnisse der Arzt am 29. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Januar 2014 feststellen konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch auf die gerichtliche Auflage vom 12. März 2014 (Bl. 312 GA), glaubhaft zu machen, zu welchem Arzt der Rechtsanwalt sich am 20. Januar 2014 begeben hat, hat die Antragsgegnerin lediglich eine undatierte „Fachärztliche Bescheinigung“ des Arztes Dr. S. vorgelegt, nach der der Rechtsanwalt ab dem 20. Januar 2014, nunmehr lediglich bis zum 27. Januar 2014, arbeits- und verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Weder aus dieser Bescheinigung noch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz ergibt sich, ob der Rechtsanwalt am 20. Januar 2014 überhaupt bei einem Arzt war und ggf. bei welchem, ob am 20. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und aufgrund welcher Diagnosen und aufgrund welcher Erkenntnisse am 29. Januar 2014, an dem der Rechtsanwalt nach der neuen Bescheinigung schon seit zwei Tagen wieder gesund war, rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte.
Selbst wenn der Rechtsanwalt am 20. Januar 2014 erkrankt war, ist jedenfalls auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Fristverlängerungsgesuch nicht mehr rechtzeitig stellen konnte. Denn wenn er, wie die Antragsgegnerin vorträgt, in der Lage war, die in Krefeld nur etwa zwei Kilometer von seinem Kanzleisitz entfernte Arztpraxis des Dr. S. aufzusuchen und auch seine Kanzleimitarbeiterin telefonisch über seine Erkrankung zu verständigen, so ist nicht ersichtlich, warum er dann nicht auch entweder in seiner Kanzlei einen Fristverlängerungsantrag unterschreiben und dessen sofortige Übersendung per Telefax in Auftrag geben oder jedenfalls seine Mitarbeiterin telefonisch bitten konnte, einen solchen Antrag ihm zur Unterschrift nach Hause zu bringen. Ebensowenig ist glaubhaft gemacht, dass die beiden Bürogemeinschaftskollegen, mögen sie auch am 20. Januar 2014 ganztägig außer Haus gewesen sein, nicht telefonisch, per SMS oder Email hätten gebeten werden können, nach ihren jeweiligen Terminen in der Kanzlei noch einen Fristverlängerungsantrag zu unterschreiben und diesen an das Gericht zu faxen.
Hinzu kommt, dass die der Kanzleimitarbeiterin R. für Krankheitsfälle allgemein erteilte Anweisung, für eine Vertretung des Rechtsanwalts zu sorgen, anderenfalls selbst bei Gericht eine Fristverlängerung zu beantragen, unzureichend war. Sie hätte dahin lauten müssen, dass die Mitarbeiterin im Krankheitsfall auf jeden Fall einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt erreichen muss, wenn das Fristverlängerungsgesuch, wie hier, nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO.
4. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Allerdings ist entsprechend § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH, FamRZ 2014, 27 ff.).
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.