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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-5 UF 181/10·13.02.2011

Beschwerde gegen nachehelichen Unterhalt unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Unterhaltsspruch des Amtsgerichts ein, begründete diese jedoch nicht innerhalb der zweimonatigen Frist. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig nach §117 Abs.1, §68 Abs.2 FamFG. Die Wiedereinsetzung wird abgewiesen, weil ein anwaltlicher Rechtsirrtum regelmäßig als Verschulden gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen den Unterhaltsspruch als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt, Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Folgespruch ist unzulässig, wenn die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nach §117 FamFG nicht eingehalten wird.

2

Die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist führt gemäß §68 Abs.2 FamFG zur Verwerfung des Rechtsmittels, wenn keine zulässige Wiedereinsetzung gewährt wird.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §117 Abs.5 FamFG i.V.m. §§233 ff. ZPO setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus; ein Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten gilt regelmäßig als Verschulden und schließt Wiedereinsetzung aus.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§113 Abs.1 FamFG und 97 Abs.1 ZPO; die unterliegende Partei ist kostenpflichtig.

5

Gegen Beschlüsse in Familiensachen ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe statthaft und unterliegt besonderen Formerfordernissen (Anwaltszwang beim BGH).

Relevante Normen
§ Art. 111 Abs. 5 FGG-RG§ 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233 f. ZPO§ 113 Abs. 1 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Grevenbroich vom 22. Oktober 2010 betreffend den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt – Ziffer 3 des Beschlusstenors – wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.316,-- € festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

Durch die angefochtene Verbundentscheidung hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und dem Antragsteller in der Folgesache nachehelicher Unterhalt aufgegeben, ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches einen monatlichen Unterhalt von 453,-- € befristet auf sieben Jahren ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin zu zahlen.

4

Der Antragsteller hat gegen diese, ihm am 29. Oktober 2010 zugestellte Entscheidung mit am 29. November 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches zum nachehelichen Unterhalt eingelegt. Mit ihm am 20. Januar 2011 zugestellter Verfügung vom 17. Januar 2011 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, da er seine Beschwerde bis zum 29. Dezember 2010 nicht begründet habe. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 beantragt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen. Er sei schuldlos gehindert gewesen, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen.

5

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.

6

Gemäß Artikel 111 Abs. 5 FGG-RG sind vorliegend die Regelungen des FamFG anzuwenden. Der Antragsteller hat entgegen § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG seine Beschwerde gegen den Ausspruch zum  nachehelichen Unterhalt nicht innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des Beschlusses begründet. Die Frist endete am 29. Dezember 2010. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist daher die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

7

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist nach § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. §§ 233 f. ZPO zurückzuweisen. Der Vortrag des Antragstellers, ihm sei erst durch den Hinweis vom 17. Januar 2011 bekannt und bewusst geworden, dass die Beschwerde rechtzeitig zu begründen ist, lässt ein Verschulden nicht entfallen. Ein Rechtsirrtum der anwaltlich vertretenen Partei ist regelmäßig verschuldet und hindert eine Wiedereinsetzung, vgl. BGH FamRZ 2010, S. 1425, 1426.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 114 Abs. 3 und 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.