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Oberlandesgericht Düsseldorf·II- 5 UF 129/10·25.01.2011

Berufung zur Regelung des Versorgungsausgleichs bei unbekannten ausländischen Anwartschaften

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die erstinstanzliche interne Teilung ihrer inländischen Rentenanwartschaften zugunsten des Ehemanns. Streitgegenstand ist, ob in der Ehezeit in Spanien erworbene Anwartschaften ausgleichsreif sind und ob ihre unbekannte Höhe einen Wertausgleich unbillig macht. Das OLG stellt fest, dass die spanischen Anwartschaften nicht ausgleichsreif feststellbar sind und entscheidet nach § 19 Abs. 3 VersAusglG, dass insgesamt kein Wertausgleich bei der Scheidung stattfindet; die Parteien werden auf schuldrechtliche Ansprüche und einen späteren Wertausgleich verwiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versorgungsausgleichsregelung teilweise stattgegeben; Wertausgleich bei der Scheidung unterbleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zu prüfen, ob während der Ehe erworbene ausländische Anwartschaften ausgleichsreif sind; eine Auskunft eines inländischen Trägers, die ausländische Beitragszeiten berücksichtigt, ersetzt nicht die Feststellung der Höhe ausländischer Anwartschaften.

2

Sind ausländische Anwartschaften nicht ausgleichsreif oder kann ihre Höhe nicht festgestellt werden, kann nach § 19 Abs. 3 VersAusglG aus Billigkeitsgründen von einem Wertausgleich bei der Scheidung abgesehen werden.

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Die interne Teilung inländischer Rentenanwartschaften kann unbillig sein, wenn der Ehegatte erhebliche nicht auszifferbare ausländische Anwartschaften erworben hat und dadurch eine einseitig belastende Lösung zu vermeiden ist; in solchen Fällen sind schuldrechtliche Ansprüche oder ein späterer Wertausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG zu verweisen.

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Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versorgungsausgleichsregelung ist zulässig, wenn neue oder anders zu bewertende tatsächliche Umstände (z.B. ausländische Anwartschaften) eine abweichende Billigkeitsabwägung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 VersAusglG§ 2 VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 19 Abs. 3 VersAusglG§ 19 Abs. 2 VersAusglG§ 20 ff. VersAusglG

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die am 14.07.2010 verkündete Verbundentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Grevenbroich, 8 F 290/09, in ihrem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 1 – 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten wird die Kostenregelung der angefochtenen Entscheidung bestätigt.

Beschwerdewert: 2.565,-- € (8.550,-- € x 10 % x 3).

Rubrum

1

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 28.03.2002 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 09.11.2009 zugestellten Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

2

Innerhalb der nach § 3 Abs. 1 VersAusglG berechneten Ehezeit vom 01.03.2002 bis 31.10.2009 haben beide Eheleute Anwartschaften auf Altersversorgung im Sinne des § 2 VersAusglG erworben. Die Antragstellerin hat ausschließlich Anwartschaften in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der D. vom 14.04.2010 beträgt der Ehezeitanteil 3,8744 Endgeltpunkte. Den Ausgleichswert hat der Versorgungsträger mit 1,937 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 11.903,94 € angegeben. Der Antragsgegner, der seit Oktober 2001 beim spanischen G. tätig ist, hat in der Ehezeit Anrechte bei einem ausländischen Versorgungsträger sowie in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer privaten Rentenversicherung erworben. Laut Auskunft der D. vom 07.12.2010 beträgt der Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,7063 Endgeltpunkte. Den Ausgleichwert hat der Versicherungsträger mit 0,3532 Endgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 2.170,39 € angegeben. Der Träger der privaten Rentenversicherung, die St., hat mit Auskunft vom 12.02.2010 den Ehezeitanteil des Deckungskapitals zum Ende der Ehezeit mit 1.715,69 € angegeben. Die Höhe der Anwartschaften des Antragsgegners aus der Altersversorgung in Spanien ist nicht bekannt.

3

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Folgesache Versorgungsausgleich derart geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten der Anrechte der Antragstellerin bei der D. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht von 1,9372 Endgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der D. übertragen hat. Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners in der D. und aus der privaten Rentenversicherung hat es angeordnet, dass ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt.

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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Regelung zum Versorgungsausgleich.

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Sie macht geltend, das Amtsgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner erhebliche Versorgungsanwartschaften in Spanien erworben habe. Diese Anrechte, deren Höhe nicht bekannt ist, seien nicht ausgleichsreif. Die Antragstellerin würde hieraus erhebliche Anrechte erhalten. Ein Wertausgleich sei nach § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 14.07.2010 betreffend den Versorgungsausgleich Ziffer 1 abzuändern und insoweit zu erkennen, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der D. in Höhe von 1,9372 Endgeltpunkten zugunsten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der D. unterbleibt.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Anwartschaften, die er in Spanien erworben habe, seien in der Auskunft der D. enthalten.

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II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und führt zur Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

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Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in Spanien nach § 2 VersAusglG auszugleichende Anrechte auf Altersversorgung erworben. Diese Anrechte sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der Auskunft der D. vom 07.12.2010 nicht enthalten. Die Auskunft ist lediglich unter Einbeziehung der ausländischen Beitragszeiten ergangen, vgl. Anlage 3 der Auskunft vom 07.12.2010. Die von dem Antragsgegner in Spanien erworbenen Anrechte, deren Höhe nicht bekannt ist – laut Mitteilung der D. erteilte der spanische Träger keine Auskunft -, sind nicht ausgleichsreif, § 19 Abs. 2 VersAusglG. Dies führt vorliegend dazu, dass gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt kein Ausgleich der Versorgungsanrechte bei der Scheidung stattfindet. Auch wenn die Höhe der in Spanien erworbenen Anwartschaften nicht bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese zumindest so hoch sind wie die von der Antragstellerin erworbenen inländischen Anrechte. Der Antragsgegner hat seit Beginn der Ehezeit für das spanische K. gearbeitet. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit von 128 Monaten nur 3,8744 Endgeltpunkte erwirtschaftet. Es wäre unbillig, diese Anwartschaft im Rahmen der Scheidung intern zu teilen, hingegen die Antragstellerin wegen des Ausgleichs der ausländischen Anrechte auf die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu verweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin erst 35 Jahre und der Antragsgegner 36 Jahre ist. Zur Vermeidung einer Unbilligkeit ist daher insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind auf den Wertausgleich nach Scheidung gemäß § 20 ff. VersAusglG, der auf Antrag durchgeführt wird, zu verweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 82, 150 FamFG.