Vormundauswahl: Großmutter statt Jugendamt bei schwer erkranktem Pflegekind
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter legte Beschwerde gegen die Auswahl des Jugendamts zum Vormund ein und begehrte ihre eigene Bestellung. Streitpunkt war, ob sie trotz bestehender Familienbindung und elterlicher Zustimmung als besser geeigneter Vormund anzusehen ist. Das OLG wies die Beschwerde zurück, weil die Eignung maßgeblich davon abhängt, ob ein Wechsel des Kindes in den Haushalt der Großmutter dem Kindeswohl entspricht. Angesichts der schweren chronischen Erkrankung (Morbus Crohn), Entwicklungsdefizite und der erforderlichen stabilen, ruhigen Betreuung sei dies derzeit eher in der Pflegefamilie gewährleistet.
Ausgang: Beschwerde der Großmutter gegen die Auswahl des Jugendamts als Vormund wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefristete Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Auswahl eines Vormunds nach §§ 1697 a.F., 1779 BGB i.V.m. § 19 FGG.
Ein naher Verwandter ist gegen die Vormundauswahl beschwerdeberechtigt, wenn aufgrund einer vorherigen Betreuung des Kindes ein berechtigtes Interesse an der Wahrnehmung der Angelegenheit im Interesse des Mündels besteht.
Bei der Auswahl des Vormunds sind Eignung und die in § 1779 BGB genannten Kriterien (u.a. Elternwille, persönliche Bindungen, Verwandtschaft) maßgeblich; eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen tritt zurück, wenn das Kindeswohl entgegensteht.
Die Eignung zur Vormundschaft kann entscheidend davon abhängen, ob die vom Bewerber beabsichtigte Änderung des Aufenthalts des Kindes dessen Wohl entspricht, insbesondere bei besonderen medizinischen und psychosozialen Betreuungsbedarfen.
Ein Wechsel des Vormunds ist nicht im Interesse des Mündels, wenn dadurch die für die gesundheitliche Stabilisierung erforderliche verlässliche und ruhige Betreuung sowie gewachsene Bindungen in der Pflegefamilie gefährdet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der Großmutter des am 8. April 2006 geborenen J. M. S., gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familienge-richt – Mönchengladbach-Rheydt vom 14. November 2008, 17 F 103/08, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: 3.000,-- €.
Rubrum
Der am 8. April 2006 geborene J. M. stammt aus der nichtehelichen Beziehung der Beteiligten zu 2), Frau R. S. mit Herrn C. V. J. wuchs im Haushalt seiner Großeltern mütterlicherseits, den Eheleuten S., auf. Die Kindesmutter war u.a. wegen Drogen- und Alkoholmissbrauchs nicht in der Lage, J. zu versorgen. Zu dem Vater von J. bestand kein Kontakt. Am 18. März 2008 brachten die Großeltern J. wegen seit mehreren Tagen bestehender Nahrungsverweigerung, Durchfall und Erbrechen in die Notaufnahme des Krankenhauses N,. in Mönchengladbach. Auf den Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 8. Mai 2008 wird verwiesen. Die Großeltern hatten J. erst am 18. März 2008 zur Notaufnahme gebracht, weil der J. ansonsten behandelnde Kinderarzt urlaubsbedingt abwesend war. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nahm das Jugendamt J. in Obhut und brachte ihn in einer Pflegefamilie unter, bei der Jason heute noch lebt. Mittlerweile erfolgte eine Umwandlung der Bereitschaftspflege in ein Dauerpflegeverhältnis.
Das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach hat am 18. April 2008 bei dem Amtsgericht eine Anhörung nach § 8 a SGB VIII beantragt. Das Jugendamt der Stadt R., in dessen Bezirk Mutter und Kind vorübergehend verzogen waren, hat beantragt, der Mutter von J. Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen und diese auf das Jugendamt übertragen.
Das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt hat zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter ein psychologisches Gutachten eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Dr. Z. vom 7. Juli 2008 wird verwiesen.
Die Großeltern mütterlicherseits von J. hatten in dem Verfahren Amtsgericht Mönchengladbach – Rheydt 17 F 226/08 mit Schriftsatz vom 4. August 2008 beantragt, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. M. zu übertragen. Ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Großeltern blieb erfolglos. Das Verfahren ist in der Folgesache nicht mehr betrieben worden.
Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung der Beteiligten zu 2), der Mutter von J. M., die elterliche Sorge entzogen und das Sorgerecht auf das Jugendamt der Stadt Mönchengladbach übertragen. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 14. November 2008 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin, die Großmutter von J. M., mit am 23. Juni 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich mit ihrem Rechtsmittel dagegen, dass das Amtsgericht das Jugendamt zum Vormund ausgewählt hat. J. sei von seiner Geburt bis zur Inobhutnahme in ihrem Haushalt aufgewachsen. Die Gewichtsabnahme von J. beruhe, wie sich nun ergeben habe, darauf, dass J. an Morbus Crohn erkrankt sei. Soweit der von dem Amtsgericht bestellte Gutachter davon ausgegangen sei, der Zustand von J. sei auf eine mangelnde Versorgung ihrerseits zurückzuführen, habe sich dies als unzutreffend herausgestellt. Das Gutachten basiere auf falscher Grundlage und sei damit unbrauchbar. Die krankheitsbedingten negativen Veränderungen von J. seien für einen Laien nur schwierig feststellbar gewesen. Es gebe keinen Grund, warum J. in einem fremden Haushalt aufwachsen müsse. Sie sei in der Lage, sich um J. zu kümmern. Wenn J. wieder in ihren Haushalt zurückkehre, könne er kurzfristig einen Betreuungsplatz in einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Kindertagesstätte "H." erhalten. J. könne dort seinen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Es gebe ein umfangreiches therapeutisches Angebot. Auch sei die gebotene ärztliche Versorgung von J. bei einer Rückkehr in ihren Haushalt sichergestellt. Hinsichtlich der erforderlichen Pflege von J. habe sie zwecks Unterstützung Kontakt zu dem paritätischen Sozialdiensten aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
sie als Vormund für J. M. zu bestimmen.
Die Mutter von J. M., Frau R. S., hat sich der Beschwerde angeschlossen. Sie befürwortet, dass ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, zum Vormund für J. ausgewählt und bestellt wird. Das Verhältnis zu ihrer Mutter habe sich entspannt und sie habe wieder regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern. J. solle im Haushalt ihrer Eltern leben. Sie habe sich zu einem Anti—Aggressionstraining angemeldet. Die Pflegemutter behindere ihren Umgang mit J..
Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin befürworten, den angefochtenen Beschluss aufrecht zu halten und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Verfahrenspflegerin macht geltend, J., der in die Pflegestufe II eingruppiert worden ist, bedürfe besonderer Betreuung und Pflege. Außerdem leide J. unter Entwicklungsverzögerungen, die weitere Fördermaßnahmen erforderlich machten. Die Beschwerdeführerin sei auch mit Unterstützung hierzu nicht in der Lage. Außerdem habe sie den lebensbedrohlichen Zustand von J. im März 2008 nicht erkannt und ihn viel zu spät in ärztliche Behandlung gegeben. Es bestehe die Gefahr, dass die Großeltern erneut den Gesundheitszustand von J. falsch einschätzen.
Das Jugendamt führt aus, J. benötige eine besonders aufwendige Pflege und ständige Beaufsichtigung. Als Morbus Crohn-Patient sei für ihn ein ruhiges, stabiles und klar strukturiertes Umfeld notwendig. J. habe zu seinen Pflegeeltern eine enge Beziehung aufgebaut und sei Bindungen eingegangen. Ein Abbruch dieser Bindungen sei dem Wohl von J. abträglich. Die Großeltern hätten bisher auch nicht gefragt, welcher Pflege J. bedürfe. Sie seien bislang nicht in der Lage, die Massivität der Beeinträchtigung und Behinderung von J. einzuschätzen. Im Haushalt der Großeltern fehle es an der für J. unbedingt notwendigen Ruhe.
Die Pflegemutter befürwortet, die Vormundschaft für J. beim Jugendamt zu belassen und kündigt an, bei abweichender Entscheidung beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung zu stellen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Ausnahme der Verfahrenspflegerin, die erkrankt war, sowie die Pflegemutter im Termin vom 03.02.2010 angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 3. Februar 2010 und den Berichterstattervermerk wird verwiesen.
II.
Die am 6. August 2009 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Beschwerde ist zulässig. Nach Artikel 111 FGG-RG richtet sich das Verfahren nach den vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Rechtsmittel, statt des Jugendamtes zum Vormund für J. M. ausgewählt zu werden. Gegen die Auswahl des Vormundes ist die unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG der zutreffende Rechtsbehelf. Dies gilt auch, sofern das Familiengericht nach § 1697 a.F. BGB den Vormund ausgewählt hat, vgl. OLG Thüringen, FamRZ 2004, S. 1389 f.; MüKo/Wagenitz, BGB, 4. Auf., Rdnr. 21. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdeberechtigt. J. M. hat bis zu seiner Inobhutnahme im April 2008 im Haushalt der Beschwerdeführerin gelebt. Hieraus folgt ein berechtigtes Interesse der Großmutter, die Angelegenheit im Interesse des Mündels wahrzunehmen.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Auswahl des Vormunds richtet sich nach §§ 1697 a.F., 1779 BGB. Maßgebliche Auswahlkriterien sind dabei zunächst die Eignung und bei mehreren geeigneten Person der maßgebliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels. Auch wenn Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebietet, vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2009, S. 1133 f., und die Mutter des Mündels, Frau R. S., die Auswahl der Beschwerdeführerin zum Vormund befürwortet, ist die Entscheidung des Amtsgerichts gemessen an den Auswahlkriterien nach § 1779 BGB im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, sofern sie mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hat und zum Vormund für J. M. ausgewählt wird, das Kind den Pflegeeltern wegzunehmen und ihn in ihrem Haushalt zu betreuen und zu versorgen. Die Frage der Eignung nach § 1797 Abs. 2 BGB, d.h. die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu führen, hängt damit maßgeblich davon ab, ob ein Wechsel von J. in den Haushalt der Beschwerdeführerin seinem Wohl entspricht. Dies ist nach gegenwärtigem Stand nicht anzunehmen. J. leidet unter einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung – Morbus Crohn -. Nach den Ausführungen der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin – M. Wesel – vom 18. April 2009 handelt es sich hierbei um eine schwerwiegende, chronische mit den aktuellen medizinischen Möglichkeiten zwar behandelbare aber nicht dauerhaft heilbare Erkrankung. Sie kann, so heißt es in dem Bericht weiter, mit einer Vielzahl extraintestinaler Manifestationen und Begleiterkrankungen einhergehen. Neben dieser Erkrankung weist J. M. Entwicklungsdefizite in statomotorischer, mentaler und sprachlicher Hinsicht auf. Auch wenn sich mittlerweile der Zustand durch intensive medizinische und therapeutische Betreuung gebessert hat, bedarf J. einer sorgfältigen, gut kontrollierten und langfristigen Medikamenteneinnahme, einer adäquaten Ernährung, einer aufmerksamen alltäglichen Überwachung und einer stabilen psychosozialen Umgebung, vgl. Ausführungen im Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vom 18. April 2009. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 15. Februar 2010 wird bestätigt, dass J. einer geduldigen, zugewandten, pädagogisch fördernden Umgebung und besonderer Geduld bedarf. Da die Erkrankung wieder aufflammen kann, muss die J. betreuende Person in der Lage sein, Krankheitssyntome frühzeitig zu erkennen. Nicht zuletzt stellen auch die sprachlichen Defizite von J. besondere Anforderungen an seine Betreuung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist nicht davon auszugehen, dass diesen besonderen Anforderungen im Haushalt der Beschwerdeführerin genügt werden kann. Nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin halten sich in ihrem Haushalt regelmäßig die übrigen vier Enkelkinder auf. Weiterhin lebt bei ihr der Sohn M., der unter Betreuung steht. Besondere medizinische oder therapeutische Kenntnisse hat die Beschwerdeführerin nicht. Weiterhin wird sie regelmäßig von der Mutter von J. besucht. Zwar mag sich jetzt das Verhältnis der Kindesmutter zu ihren Eltern gebessert haben. In der Vergangenheit war die Beziehung zwischen der Kindesmutter und ihren Eltern jedoch von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen geprägt. Dass sich das Verhältnis zwischen Kindesmutter und ihren Eltern dauerhaft stabilisiert hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostiziert werden, zumal die Kindesmutter selber in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht gefestigt ist. Es ist auch zu beachten, dass nach dem Bericht des Mitarbeiters der Pflegedienststelle, Herrn N., bereits in 2007 erhebliche Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der Großeltern bestanden. Diese Bedenken hat der Mitarbeiter der Pflegedienststelle im Rahmen seiner Anhörung wiederholt. Die besonders notwendige individuelle Förderung von J. ist unter diesen Umständen im Haushalt der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Hingegen findet J. bei den Pflegeeltern die für seinen Gesundheitszustand notwendige Verlässlichkeit, Aufmerksamkeit und Ruhe. Nach dem ärztlichen Bericht vom 9. September 2008, der durch die weiteren Berichte vom 18. April 2009 und 15. Februar 2010 bestätigt wird, habe nicht zuletzt der äußere stabile Rahmen innerhalb der Pflegefamilie, die emotionale Stabilisierung und die gute sowie intensive Betreuung von J. durch die Pflegemutter zur Besserung seines Zustandes geführt. Die Pflegemutter hat sich mit den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen von J. auseinandergesetzt. Sie verfügt über die notwendige Qualifikation, um den Gesundheitszustand von J. einschätzen zu können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Wechsel der für J. vertrauten Umgebung die Gefahr einer seiner Gesundheit abträglichen Verunsicherung besteht.
Unter diesen Gegebenheiten entspricht ein Wechsel des Vormunds nicht dem Interesse des Mündels, so dass die Beschwerde der Großmutter zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a FGG.