Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung wegen unklarer Auskunftsauflage im Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin ließ die Erinnerung gegen einen Zwangsgeldbeschluss im Versorgungsausgleich geltend machen. Das OLG hebt das Zwangsgeld auf, weil die zugrundeliegende Auflage keine ordnungsgemäße Grundverfügung darstellt: die Pflicht zur Auskunft war nicht eindeutig gegenüber dem Gericht angeordnet. Eine inhaltliche Abänderung der Auflage war im Beschwerdeverfahren nicht möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen Festsetzung des Zwangsgeldes als begründet; Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wegen fehlender ordnungsgemäßer Grundverfügung
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG setzt eine ordnungsgemäße und hinreichend bestimmte Grundverfügung voraus; fehlt es hieran, ist das Zwangsgeld aufzuheben.
Die Auskunftspflicht der Parteien nach § 11 Abs. 2 VAHRG besteht ausschließlich gegenüber dem Gericht; eine Auflage muss deutlich machen, dass die Auskunft dem Gericht zu erteilen ist.
Eine Auflage kann so formuliert werden, dass der Partei gestattet wird, zur Erfüllung Angaben gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen und dem Gericht darüber Mitteilung zu erteilen, ohne die ausschließliche Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht zu unterlaufen.
Das Beschwerdegericht darf eine erstinstanzliche Anordnung nicht inhaltlich zugunsten einer anderen Formulierung abändern, wenn eine solche Abänderung nicht Gegenstand des Rechtsbehelfs ist.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Krefeld vom 02.01.2004 betreffend die Festsetzung des Zwangsgeldes aufgehoben.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
III. Beschwerdewert: 500,00 €
Rubrum
I.
In dem inzwischen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 17.10.2003 aufgegeben, die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf gegenüber dem Rententräger zu belegen und dem Gericht gegenüber mitzuteilen, was veranlasst worden ist. Dazu hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin eine Frist von drei Wochen gesetzt und bei fruchtlosem Fristablauf ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 € angedroht. Dem war die Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09.10.2003 vorausgegangen, dass die Antragsgegnerin trotz Erinnerung keine näheren Angaben zu den ungeklärten und näher bezeichneten Zeiträumen in ihrem Versicherungsverlauf gemacht habe.
Nachdem die Antragsgegnerin gegenüber dem Amtsgericht nichts weiter veranlasste, hat das Amtsgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 02.01.2004 wegen der Nichterfüllung der Auflage aus dem Beschluss vom 17.10.2003 ein Zwangsgeld von 500,00 € festgesetzt.
II.
Die nach § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar ist die Antragsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht bislang insoweit nicht vollständig nachgekommen, als die Zeit des Schulbesuchs von 12/82 bis 04/85 und die Zeit des Berufsschulbesuchs von 08/85 bis 02/86 nicht belegt wurde, gleichwohl kann ein Zwangsgeld zur Erfüllung der Auflage aus dem Beschluss vom 17.10.2003 nicht festgesetzt werden.
Es kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin abverlangte Handlung hinreichend bestimmt war (vgl. dazu Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, § 11 VAHRG, Rdnr. 2; OLG Köln FamRZ 1998, 682; OLG Celle MDR 1994, 488; OLG Hamburg FamRZ 1993, 350, 351). Denn jedenfalls besteht die Auskunftspflicht der Parteien nach § 11 Abs. 2 VAHRG ausschließlich gegenüber dem Gericht, nicht jedoch gegenüber den beteiligten Rentenversicherungsträgern (OLG Hamburg FamRZ 1993, 350, 351). Dem trägt der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.10.2003 nicht hinreichend Rechnung. Die Auflage, die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf gegenüber dem Rententräger zu belegen, lässt gerade nicht erkennen, dass die Auskunft gegenüber dem Gericht zu erteilen ist. Nach der Ansicht des Senats kann eine Auflage zur Auskunftserteilung nach § 11 Abs. 2 VAHRG allerdings in der Weise abgefasst werden, dass der Partei aufgegeben wird, die näher zu bezeichnende Auskunft gegenüber dem Gericht zu erteilen, der Partei aber gleichzeitig gestattet wird, zur Erfüllung der Auflage Angaben gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu machen und dem Gericht darüber Mitteilung zu geben. In einem solchen Fall ist hinreichend deutlich, dass die Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht besteht. Anders als in dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall kommt eine Abänderung im vorgenannten Sinne jedoch nicht in Betracht. Da hier nicht die gerichtliche Anordnung der Auskunftserteilung verbunden mit der Zwangsgeldandrohung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, kann diese Anordnung durch den Senat nicht abgeändert werden. Der angefochtene Zwangsgeldbeschluss nach § 33 FGG ist daher aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Grundverfügung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.