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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-4 WF 120/07·24.06.2007

Teilweise Erstattung der Hebegebühr bei Sicherheitsleistung; Reisekosten abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts; strittig war die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten, Zeitentschädigung und einer Hebegebühr im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung. Das OLG hat die Reisekosten und eine Zeitentschädigung abgelehnt, da bargeldlose Überweisung möglich war und § 20 JVEG bei fehlendem Nachteil keine Entschädigung gewährt. Erstattet wird anteilig die Hebegebühr in Höhe von 101,15 € zzgl. Zinsen; die weitergehende Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Klägerin zur Erstattung von 101,15 € nebst Zinsen verurteilt, sonstige Einwendungen zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Reisekosten für die persönliche Übergabe von Geld sind keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, wenn eine bargeldlose Abwicklung möglich und zumutbar ist.

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§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO verweist auf das JVEG; nach § 20 JVEG wird für einfache Zeitversäumnisse keine Entschädigung gewährt, wenn der Partei hierdurch ersichtlich kein nachteil entstanden ist.

3

Die anwaltliche Vertretung bei der Hinterlegung einer Sicherheit ist durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten; gesondert erstattungsfähig ist nur die treuhänderische Verwaltungstätigkeit, die mit der Hebegebühr vergütet wird.

4

Die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 20 JVEG§ 19 ff. JVEG§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Krefeld vom 23.5.2007 dahin abgeändert, dass von der Klägerin an den Beklagten weitere 101,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1.2.2007 zu erstatten sind. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 €

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich nur in geringem Umfang begründet.

3

Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten für die Leistung der Sicherheit abgesetzt. Es handelt sich nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, da der Geldtransfer auch bargeldlos hätte vonstatten gehen können. Die von dem Beklagten mit der Beschwerde geschilderte mit einer bargeldlosen Abwicklung einhergehende zeitliche Verzögerung von 10 bis 14 Tagen ist vor dem Hintergrund der Post- und Banklaufzeiten zwischen Frankreich und Deutschland nicht nachvollziehbar. Damit kommt eine "Abwesenheitsentschädigung" betreffend die Reise zur Geldübergabe ebenfalls nicht in Betracht.

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Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Zeitversäumnis wegen Informationsreisen zu seinem Bevollmächtigten. Zwar verweist § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das JVEG und damit auch auf §§ 19 ff. JVEG. Gem. § 20 JVEG wird jedoch für die schlichte Zeitversäumnis keine Entschädigung gewährt, wenn der Partei hierdurch ersichtlich kein Nachteil entstanden ist (vgl. dazu auch Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 21 Rdn. 7). Einen Nachteil durch die Zeitversäumnis hat der Beklagte, der Rentner ist, nicht dargetan; dass er die Zeit "sicherlich besser anders verbracht hätte", mag durchaus sein, ist hierfür aber nicht genügend.

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Im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheit ist schließlich nur die abgerechnete Hebegebühr erstattungsfähig. Denn die anwaltliche Vertretung bei der Hinterlegung einer Sicherheit, die im Titel als Voraussetzung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung genannt wird, ist mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten (so auch zum alten Recht OLG Koblenz, Rpfleger 1983, 501; MDR 1990, 732; OLG Köln, NJW 1965, 50). Gesondert erstattungsfähig ist lediglich die darüber hinausgehende Tätigkeit der treuhänderischen Verwaltung, die mit der Hebegebühr abgegolten wird. Diese beläuft sich hier nebst MwSt auf insgesamt 119,00 €; hiervon hat die Beklagte 85 % entsprechend 101,15 € zu erstatten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.