Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis der Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein, begründete diese jedoch nicht innerhalb der ausdrücklich bis 10.4.2007 verlängerten Begründungsfrist. Die Beschwerdebegründung ging erst am 13.4.2007 ein; ein späterer Zugang der Verlängerungsverfügung zu seinen Gunsten rechtfertigt kein weitergehendes Vertrauen. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig und legte die Kosten dem Antragsgegner auf.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der geltend verlängerten Begründungsfrist eingeht.
Ein Antrag auf Verlängerung berechtigt den Antragsteller nicht dazu, ohne ausdrückliche weitere Anordnung auf eine über den beantragten bzw. ausdrücklich gewährte Frist hinausgehende Begründungsfrist zu vertrauen.
Der verspätete Eingang einer Verlängerungsverfügung beim Beschwerdeführer entbindet nicht von der Pflicht, die ausdrücklich gewährte Frist einzuhalten, wenn nach den Akten die Verfügung rechtzeitig ergangen ist.
Wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind in der Regel die Kosten der Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen, weil er diese in der (entsprechend seinem Antrag vom 2.4.2007, die Frist stillschweigend bis 10.4.2007 zu verlängern) in der ausdrücklich bis 10.4.2007 verlängerten Begründungsfrist nicht begründet hat (§§ 621e Abs. 1/621Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 2 ZPO, 13a Abs. 1 S. 2 FGG).
Die Beschwerdebegründung ist erst am 13.4.2007 beim Oberlandesgericht eingegangen. Unerheblich ist, dass die Verlängeungsverfügung ihm nach seinen Angaben erst am 12.4.2007 zugegangen sein soll (obwohl ausweis-lich der Akten schon am 5.4.2007 herausgegangen). Im Hinblick auf seinen eigenen Verlängerungsantrag durfte er jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass ihm eine über den 10.4.2007 hinausgehende Begründungsfrist einge-räumt würde.
Beschwerdewert: 6.000 €