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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-4 UF 252/09·24.10.2010

Beschluss: Begleiteter Umgang angeordnet und Jugendamt als Umgangspfleger bestellt

ZivilrechtFamilienrechtSorgerecht/UmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt Umgang mit seinem 2006 geborenen Sohn; das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt der Beschwerde teilweise statt. Es stellt das Recht auf begleiteten Umgang von zwei Stunden monatlich fest und bestellt das Jugendamt als Umgangspfleger zur Sicherung der Durchführung. Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs wird mangels konkreter Kindeswohlgefährdung abgelehnt; unbegleiteter Umgang bleibt wegen Entführungs- beziehungsweise Bindungsbedenken ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde des Vaters teilweise stattgegeben: Begleiteter Umgang (2 Std./Monat) angeordnet und Jugendamt als Umgangspfleger bestellt; weitergehende Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil; der sorgeberechtigte Elternteil hat den persönlichen Umgang grundsätzlich zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt.

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Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur zu rechtfertigen, wenn konkrete, fallbezogene und hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen; bloße Mutmaßungen oder die Verweigerung von Beobachtungen genügen nicht.

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Fehlen persönliche Bindungen, praktische Umgangserfahrung oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr, kann der Umgang vorerst nur als begleiteter Umgang angeordnet werden, um das Kindeswohl zu schützen.

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Bei wiederholter und erheblicher Vereitelung des Umgangs durch den sorgeberechtigten Elternteil ist nach § 1684 Abs. 2 S. 3 BGB eine Umgangspflegschaft anzuordnen; das Jugendamt ist zum Pfleger zu bestellen, wenn Angehörige wegen Interessenkonflikten oder Ungeeignetheit ausscheiden.

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Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist zeitlich zu befristen (§ 1684 Abs. 3 S. 5 BGB) und kann bei fortdauerndem Widerstand des sorgeberechtigten Elternteils verlängert werden.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 2 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ 1684 Abs. 2 S. 3 BGB§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB§ 1909 BGB

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kempen vom 21. Oktober 2009 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller zum begleiteten Umgang – monat-lich für die Dauer von zwei Stunden in K - mit seinem am 1. April 2006 gebo-renen Sohn berechtigt und verpflichtet ist.

Zur Sicherung der Durchführung des Umgangs wird das Jugendamt des Kreises V zum Umgangspfleger für S bestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, S rechtzeitig, sofern der Umgangspfleger nichts anderes bestimmt, wenigstens fünf Minuten vor Beginn des Umgangstermins an den Umgangspfleger oder die von ihm bestimmte den Umgang durchführende Stelle herauszugeben und – sofern von dem Umgangspfleger nichts anderes bestimmt wird – von dort fünf Minuten nach Beendigung des Umgangstermins wieder abzuholen.

Die Anordnung der Umgangspflegschaft ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 befristet.

Im Übrigen werden die Beschwerde und die weitergehenden Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert: 3.000,00 €.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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I.

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Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und auch verpflichtet. Dieses Recht des Kindes und des das Kind nicht betreuenden Elternteils steht nicht zur Disposition des anderen Elternteils. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils befindet sich ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil hat demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (BVerfG, FamRZ 2004, 1166 – 1168). Er muss deswegen und im Interesse des Kindeswohls alles unterlassen, was das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).

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Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller völlig vom Umgang mit seinem Kind auszuschließen, hat weder die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, noch haben sich solche Umstände im Laufe des Beschwerdeverfahrens gezeigt. Insbesondere ist dem Senat auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der psychologischen Sachverständigen G nicht erkennbar, dass S’ Wohl durch – begleiteten – Umgang mit Antragsteller körperliche oder seelische Gefahren drohen. Hinweise auf eine generelle Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers hat die Sachverständige, ebenso wie Mängel in seiner Erziehungskompetenz und andere in der Person des Antragstellers liegende Umstände, die solchen Umgangskontakten entgegenstehen könnten, nicht feststellen können. Die strikt ablehnende Haltung der Antragsgegnerin zu Umgangskontakten, die allenfalls Zweifel an deren Erziehungsfähigkeit aufkommen lassen kann und die im Wesentlichen darin begründet ist, dass sie befürchtet, der aus Ägypten stammende Antragsteller könne die Umgangskontakte dazu ausnutzen, S zu entführen, rechtfertigt – wie mit den Parteien eingehend erörtert - den völligen Ausschluss von Umgangskontakten nicht. Dass S nach den Umständen des Falles durch gegen den Willen der Antragsgegnerin erzwungene Umgangskontakte schwere seelische Belastungen drohen, was aus Gründen des Kindeswohls den Ausschluss von Umgangskontakten zu dem anderen Elternteil rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin die für ein taugliches Gutachten erforderliche Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Sohn verweigert hat (Blatt 149 GA). Dies hat dazu geführt, dass es an einer hinreichend konkreten und fallbezogenen Tatsachengrundlage für die Annahme der Sachverständigen fehlt, gegen den Willen der Antragsgegnerin bewirkte Umgangskontakte würden das Kind so sehr belasten, dass deswegen eine Versagung des Umgangs geboten sei, fehlt. Die grundsätzliche Verweigerung von – auch begleiteten – Umgangskontakten durch den betreuenden Elternteil rechtfertigt deren Versagung jedenfalls solange nicht, als nicht auf Grund konkreter fallbezogener Beobachtungen feststeht, dass die dadurch beim Kind hervorgerufenen Loyalitätskonflikte zu einer drohenden Kindeswohlgefährdung führen. Bloße Mutmaßungen auf Grund unzureichender Tatsachengrundlage rechtfertigen einen so schweren Eingriff in die Elternrechte des nicht betreuenden Elternteils, wie es der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts darstellt, nicht. Andernfalls hätte es der sich pflichtwidrig verhaltende (§ 1684 Abs. 2 BGB) betreuende Elternteil in der Hand, durch Versagung seiner Mitwirkung die Umgangsrechte des anderen Elternteils und des gemeinsamen Kindes zu vereiteln.

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II.

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Allerdings kann der Umgang nach den Umständen des Falls – wie mit den Parteien im Termin vom 25. Februar 2010 eingehend erörtert – nur in Form des begleiteten Umgangs durchgeführt werden.

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Dies schon deswegen, weil zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn bislang keine persönlichen Bindungen bestehen, die zunächst langsam aufgebaut werden müssen, der Antragsteller zudem auch keine praktischen Erfahrungen im Umgang mit kleinen Kindern hat und auch die deutsche Sprache nur unzureichend beherrscht, weswegen zunächst abgewartet werden muss, wie S auf die Umgangskontakte mit seinem Vater reagiert. Hinzu kommt, dass das bisherige Verhalten des Antragstellers berechtigten Anlass für die Besorgnis gibt, er könne das Kind – im Falle des unbegleiteten Umgangs – aus der Obhut der allein sorgeberechtigten Antragsgegnerin entführen. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang die Bemühungen des Antragstellers um die Einziehung der amerikanischen Reisepapiere S’ (Blatt 82 GA), seine Meldung als von der Antragsgegnerin entführt, sowie der Umstand, dass der Antragsteller, der über weit gespannte verwandtschaftliche Beziehungen im Ausland verfügt, sich unter dem Namen der Antragsgegnerin und in den USA und in Deutschland Abstammungs- und Geburtsurkunden seines Sohnes verschafft hat (Blatt 237 GA). Diese Umstände begründen, wie auch das übrige Verhalten des Antragstellers, Anzeichen dafür, dass er einen unbegleiteten Ausgang dazu nützen könnte S der Obhut seiner Mutter zu entziehen. Diese gegen ihn sprechenden Indizien vermochte der vom Senat persönlich angehörte Antragsteller nicht zu entkräften, was einen unbegleiteten Umgang zwischen Vater und Sohn ausschließt.

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III.

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Zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Antragstellers ist es geboten, eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangsrechts anzuordnen (§ 1684 Abs. 2 S. 3 BGB). Denn die Antragsgegnerin hat durch ihr Verhalten ihre Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt. Dies ergibt sich daraus, dass sie durch überzogene Sicherheitsanforderungen die Verwirklichung des Umgangsrechts des Antragsgegners, auf das sie der Senat in dem Termin vom 25. Februar 2010 nachdrücklich hingewiesen hat, bis jetzt vereitelt hat. Dies obwohl ihr der Senat zugleich in Aussicht gestellt hat, ihr drohe, sofern sie sich einem begleiteten Umgang weiter widersetze, deswegen insoweit die Entziehung des Aufenthaltbestimmungsrechts für S, als es um die Durchführung des Umgangsrechts mit dem Kindesvater gehe.

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In dem Zusammenhang sei die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Umgangspflegschaft in dem vom Senat gesetzten Rahmen das Recht auf Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs ebenso umfasst, wie die Befugnis, für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB). Nach §§ 1909, 1779 Abs. 2, 1791b BGB ist das Jugendamt des Kreises V, das mit der Sache vertraut ist, zum Pfleger zu bestellen, weil nach der Lage des Falls andere zur Übernahme der Pflegschaft geeignete Personen nicht vorhanden sind. Insbesondere sind die übrigen Angehörigen des Kindes (§ 1779 Abs. 1 S. 2 BGB) wegen der bestehenden Interessenkonflikte zur Übernahme der Ergänzungspflegschaft nach den Umständen des Falls nicht geeignet. Auch hat das Jugendamt als Behörde die besten Möglichkeiten, eine konfliktfreie und sichere Durchführung des begleiteten Umgangs zu gewährleisten.

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Die Dauer der Umgangspflegschaft ist nach § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB zu begrenzen. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss die Umgangspflegschaft für einen längeren Zeitraum angeordnet werden, weil nach dem bisherigen Verhalten der Antragsgegnerin nicht erwartet werden kann, dass sie sich alsbald freiwillig in die vom Senat getroffene Umgangsregelung fügen wird. Die Frist wird, sollte sich dies nach dem Verhalten der Antragsgegnerin als erforderlich erweisen, ggf. über den 31. Dezember 2013 hinaus zu verlängern sein.

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IV.

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Im Hinblick auf das Alter des Kindes, den Umstand, dass bisher keine Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn bestanden und die mit der Durchführung des Umgangsrechts verbunden Umstände, ist das Umgangsrecht aus Gründen des Kindeswohls vorerst auf die Dauer von zwei Stunden im Monat zu beschränken.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Veranlassung dazu, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, besteht nach den Umständen des Falls nicht.