Berufung im Unterhaltsverfahren: Erwerbsbemühungen nicht dargelegt, Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Familiengerichts sowie Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ein. Der Senat wies Berufung und Gegenvorstellung zurück, weil der Beklagte nicht substantiiert darlegte, dass er sich um angemessen vergütete Beschäftigung bemüht oder trotz Bemühungen keine Chance auf einen Verdienst von 10,00 €/Std. gehabt habe. Angaben zu möglichen Einkünften im Hotel- und Gaststättengewerbe genügten nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten nach § 97 ZPO auferlegt.
Ausgang: Berufung und Gegenvorstellung des Beklagten gegen Teilanerkenntnis- und Schlussurteil zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in familienrechtlichen Verfahren geltend macht, wegen fehlender Erwerbschancen keinen angemessenen Verdienst erzielen zu können, hat substantiiert darzulegen, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat und aus welchen Gründen diese erfolglos blieben.
Fehlen hinreichende tatsächliche Angaben zu Erwerbsbemühungen und beruflichen Vermittlungschancen, darf das Gericht eine zumutbare Erwerbsfähigkeit und einen angemessenen Stundenlohn annehmen.
Hinweise auf mögliche Einkünfte in einer früheren Branche sind nicht entscheidend; maßgeblich ist, ob persönliche oder qualifikationsbedingte Gründe die Beschäftigungsaufnahme in anderen Branchen verhindern.
Die Kostenentscheidung in einem Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO; der unterlegene Berufungsführer kann zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet werden.
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Kempen vom 29. September 2009 und seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 25. Januar 2010 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung ist aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 25. Januar 2010 unbegründet; auch hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz ohne Datum – bei Gericht eingegangen am 15. Februar 2010 – rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Ihm ist weder zu entnehmen, dass der Beklagte sich hinreichend um eine angemessen vergütete Beschäftigung bemüht hat, noch dass auch er bei ausreichenden Erwerbsbemühungen keine Chance auf eine mit einem Bruttostundenlohn von 10,00 € vergütete Beschäftigung hatte.
Darauf, welche Einkünfte er im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen könnte, kommt es nicht an. Dass er aus in seiner Person oder beruflichen Qualifikation liegenden Gründen auch in anderen Branchen keine realistische Chance hatte und hat, den vom Senat angenommenen Stundenlohn zu verdienen, lässt sich mangels hinreichenden Sachvortrags hierzu und fehlender anderweitiger Erwerbsbemühungen nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.