Ehevertrag: Wirksamkeit bei Rechtswahl, Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleichs
KI-Zusammenfassung
Getrennt lebende Eheleute stritten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrags (Rechtswahl deutsches Güterrecht, Gütertrennung, Ausschluss Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht). Die Klägerin berief sich u.a. auf Sprachunkenntnis und unangemessene Benachteiligung. Das OLG hielt den Vertrag im Wesentlichen für wirksam, weil nach der damaligen Anknüpfung zunächst türkisches Recht maßgeblich war und dadurch keine einseitige Benachteiligung erkennbar war. Unwirksam sei derzeit nur der Unterhaltsverzicht, da er nach türkischem Recht richterlicher Bestätigung bedurfte und daher schwebend unwirksam blieb; der Antrag nach § 1365 BGB scheiterte wegen vereinbarter Gütertrennung.
Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend erfolgreich: Ehevertrag weitgehend wirksam; nur Unterhaltsverzicht derzeit unwirksam festgestellt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags nach § 138 BGB sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
Ein Ehevertrag ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil ein Ehegatte eine unzureichende Sprachbeherrschung behauptet, wenn vor dem Beurkundungstermin ein Vorgespräch stattfand, ein Vertragsentwurf zur Prüfung zugeleitet wurde und der Notar die hinreichende Sprachmächtigkeit nach § 16 BeurkG festgestellt hat.
Wird durch Rechtswahl und Vereinbarung der Gütertrennung ein bereits zuvor nach dem maßgeblichen ausländischen Recht bestehender Güterstand der Gütertrennung im Ergebnis fortgeführt, kann hieraus regelmäßig keine unangemessene Benachteiligung hergeleitet werden.
Der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 Abs. 2 BGB) ist im deutschen Recht grundsätzlich zulässig; seine Wirksamkeit wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der Ausgleich nach dem anwendbaren ausländischen Recht nicht vorgesehen ist, aber nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB unter Voraussetzungen nach deutschem Recht stattfinden kann.
Ein vor der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht kann nach ausländischem Recht, das eine gerichtliche Bestätigung von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen verlangt, bis zur Bestätigung schwebend unwirksam sein, ohne dass dies die Wirksamkeit der übrigen Ehevertragsregelungen zwingend erfasst.
Tenor
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Krefeld vom 16.7.2002 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsverzicht in Ziffer III. des Ehever-
trages der Parteien vom 25.11.1997 ( URNr. 894/1997 des Notars
Dr. . in Krefeld ) zur Zeit nicht wirksam ist. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und dem
Beklagten zu 20 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die um die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages streiten.
Die Parteien haben am 13.8.1982 in der Türkei geheiratet. Sie leben seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehe entstammen die volljährige Tochter S. ( * 19.6.1984 ) und der 15-jährige Sohn R. ( * 28.1.1987 ). Getrennt haben sich die Eheleute nach Darstellung der Klägerin Ende 2001 ( Bl. 104 ). Im Jahr 2002 hat der Beklagte in der Türkei Klage auf Scheidung der Ehe erhoben ( Bl. 100 ); nach seiner Darstellung im Senatstermin ist die Ehe mittlerweile geschieden worden.
Die Klägerin ( 36 Jahre ) ist seit dem 1.9.1993 als Stationsgehilfin im A. Krankenhaus in K. beschäftigt. Sie besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ( 36 Jahre ) ist von Beruf P.. Er hat sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit.
Die Parteien haben am 25.11.1997 vor dem Notar Dr. . in Krefeld einen notariellen Ehevertrag geschlossen. In diesem Vertrag haben sie für ihren Güterrechtsstatus das Recht der Bundesrepublik Deutschland gewählt. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben sie aufgehoben, stattdessen den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und wechselseitig auf einen bislang entstandenen Zugewinnausgleich verzichtet. Ferner haben die Parteien den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not, verzichtet ( Bl. 5 -9 ).
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Beklagte habe ihre Unterschrift unter der notariellen Vereinbarung unter "Ausnutzung ihrer Sprachunkenntnis und ihrer deutlichen intellektuellen Unterlegenheit" erschlichen. In dem Notartermin habe sie "nichts, aber auch gar nichts, verstanden" ( Bl. 3 ). Im Übrigen halte der Ehevertrag den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur inhaltlichen Kontrolle eines Ehevertrages nicht stand. Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Vereinbarung seit 12 Jahren in Deutschland gelebt habe und deshalb der deutschen Sprache hinreichend mächtig gewesen sei. Im Übrigen hat sich der Beklagte auf eine schriftliche "verbindliche private Vereinbarung zwischen den Eheleuten C." vom 17.12.1997 berufen, in der die Eheleute erklärt haben, "dass jeder von ihnen sowohl vor und nach dem Ehevertrag jeder für sich in Deutsch und auch in Türkisch sich unparteiisch hat beraten lassen". Ferner hat die Klägerin in dieser Vereinbarung bestätigt, dass sie am 17.12.1997 als Ausgleich für den Ehevertrag und insbesondere wegen des Verzichts auf den Versorgungsausgleichs 70.000 DM von dem Beklagten erhalten habe ( Bl. 24 ). Die Klägerin hat mit "Nichtwissen bestritten", diese Vereinbarung unterschrieben zu haben ( Bl. 106 ). Die Klägerin hält lediglich die Wahl des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien für wirksam und hat erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass der notarielle Ehevertrag nichtig ist, soweit der Güterstand der Gütertrennung vereinbart , der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet worden ist. Ferner hat sie beantragt, dem Beklagten zu untersagen, über seine von ihr bewohnte Eigentumswohnung . ohne ihre schriftliche Zustimmung zu verfügen.
Das Amtsgericht hat den gesamten Ehevertrag für nichtig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt, dass der Ehevertrag die Klägerin einseitig belaste. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin grundlos auf Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Versorgungsausgleich gegenüber dem gut verdienenden Beklagten verzichten sollte. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Beklagte die Klägerin in unzulässiger Weise zum Vertragsschluss gedrängt habe. Dies führe nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6.2.2001 ( FamRZ 2001, 343 ff ) aufgestellt habe, zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrages.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter, während der Beklagte die Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin durch den Ehevertrag bezüglich des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs nicht benachteiligt worden sei, da das für beide Parteien bis dahin geltende türkische Recht diese beiden Rechtsinstitute nicht kenne. Auch bezüglich des wechselseitigen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt liege keine unangemessene Benachteilung der Klägerin vor, da ihr angesichts ihres eigenen nachhaltig gesicherten Einkommens nach türkischem Recht ohnehin kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehen würde. Im Übrigen habe die Klägerin den Ehevertrag freiwillig unterschrieben und in dem folgenden Jahr davon abgesehen, den Verzicht auf den Versorgungsausgleich durch einen "schlichten Scheidungsantrag" unwirksam zu machen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen begründet. 1. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Ehevertrag bereits deswegen sittenwidrig wäre, weil der Beklagte ihre mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ausgenutzt und sie im Notartermin "nichts, aber auch gar nichts verstanden habe". Unstreitig ist der beabsichtigte Inhalt des Ehevertrages in einem Vorgespräch beim Notar erörtert und der Klägerin im Entwurf zugeleitet worden ( Bl. 43, 106 ). Sie hatte deshalb hinreichend Gelegenheit zur Prüfung der im Ehevertrag vorgesehen Regelungen. Gegen die behauptete Unkenntnis der deutschen Sprache spricht auch, dass die Klägerin unstreitig im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits 12 Jahre in Deutschland gelebt und seit ( mindestens ) 9/93 in Deutschland erwerbstätig gewesen ist und der Notar in dem Ehevertrag gem. § 16 BeurkG ausdrücklich festgestellt hat , dass "beide Erschienen zur Überzeugung des amtierenden Notars der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind, so dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen werden musste" (Bl. 5 ). Gegen die behauptete Überrumpelung durch Ausnutzung ihrer mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache spricht des Weiteren das eigene Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin einräumt, "dass die Parteien wohl überlegt deutsches Recht für sich vereinbart haben" (Bl. 144 ).
2. Der notarielle Ehevertrag hält auch einer gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand. Nach dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit können die gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ( nahezu ) gänzlich ausgeschlossen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte in dem Ehevertrag die Unterlegenheit der Klägerin unter Missbrauch des Instituts der Vertragsfreiheit ausgenutzt und die Klägerin einseitig unangemessen benachteiligt hat, ist daher zunächst zu prüfen, welche gesetzlichen Ansprüche der Klägerin vor Abschluss des Ehevertrages zugestanden haben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin anders als in den von ihr hervorgehobenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( FamRZ 2001, 343 ) und des OLG München ( FamRZ 2003, 35 ) nicht Deutsche ist, sondern ebenso wie der Beklagte die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. a) Vor dem Abschluss des notariellen Ehevertrages haben die Parteien gem. Art. 170 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.2.1926 im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Der Einwand der Klägerin, die Gütertrennung sei nach dem ab 1.1.2002 geltenden neuen türkischen Recht nicht mehr der gesetzliche Güterstand ( Bl. 205, 206 ), ist unerheblich, da es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts ankommt ( Palandt, BGB, 62. Aufl., § 138 Rdr. 9 ). Durch die Wahl des deutschen Güterrechts gem. Art. 15 II EGBGB und die Vereinbarung der Gütertrennung nebst dem Ausschlusses des bis dahin entstandenen Zugewinns ist die Klägerin daher nicht benachteiligt worden. b) In II. des notariellen Ehevertrages haben die Parteien sodann gem. § 1408 II BGB den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Gem. Art. 17 III S. 1 und I S. 1 EGBGB ist für den Versorgungsausgleich grundsätzlich das Recht maßgebend, das ( aus deutscher Sicht ) im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit für die allgemeinen Ehewirkungen gilt und damit zugleich Scheidungsstatut ist. Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich nach Art. 14 EGBGB. Nach der in Abs. 1 dieser Vorschrift enthaltenen "Anknüpfungsleiter" ist vorrangig auf die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute abzustellen. Für den Versorgungsausgleich ist daher türkisches Recht anzuwenden. Das türkische Recht kennt das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs nicht ( vgl. BGH FamRZ 1990, 142; Klattenhoff, Das internationale Privatrecht und der Versorgungsausgleich, FuR 2000, 49, 56 mwN ). Nach Art. 17 III S. 2 Nr. 1 EGBGB ist in diesem Fall aber der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich vorgetragen; angesichts des langen Aufenthalts der Parteien in Deutschland spricht aber vieles dafür, dass der Beklagte während der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat. Dies hat der Beklagte im Senatstermin bestätigt und mitgeteilt, dass er als angestellter P. der Fluggesellschaft E. Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten erworben habe. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem notariellen Ehevertrag ist daher nicht von vornherein gegenstandslos. Es sind jedoch von der Klägerin keine Gründe dafür vorgetragen worden, weshalb der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ( § 1408 II BGB ) nichtig sein sollte. Nach deutschem Recht ist der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung oder eine Abfindung zulässig ( vgl. Palandt, a.a.O., § 1408 Rdr. 24 m.w.N. ). Gegen eine Nichtigkeit spricht vorliegend insbesondere, dass die Klägerin ausweislich der Gehaltsmitteilung für 7/2002 zumindest seit 9/93 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im A. Krankenhaus in K. nachgeht ( PKH-Heft Bl. 11 ). Da sie ( * 16.5.1966 ) derzeit erst 36 Jahre alt ist und nur noch ein minderjähriges Kind im Alter von 16 Jahren ( R., * 28.1.1987 ) betreuen muss, spricht alles dafür, dass sie weiterhin erwerbstätig sein und sich eine eigenständige Altersversorgung aufbauen kann. c) Schließlich ist die Klägerin auch nicht dadurch benachteiligt worden, dass die Parteien in III. des Ehevertrages gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, auch für den Notfall, verzichtet haben. Im Zeitpunkt des Ehevertrages bestimmte sich der Anspruch der Parteien auf nachehelichen Unterhalt im Anschluss an eine in Deutschland ausgesprochene Ehescheidung gem. Art. 18 IV, 17 I, 14 I Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. Im Falle der Scheidung kann der schuldlose oder nicht überwiegend schuldige bedürftige Ehegatte auf unbegrenzte Dauer von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen ( Art. 144 türk. BGB a.F. ). Die Parteien können nach türkischem Recht "bezüglich der Nebenwirkungen der Scheidung Übereinkommen" treffen. Gem. Art. 150 Nr. 5 türk. BGB a.F. sind die Übereinkommen bei einer Klage auf Scheidung aber "erst rechtsgültig, nachdem sie der Richter bestätigt hat". Eine gerichtliche Bestätigung des in dem Ehevertrag vereinbarten Unterhaltsverzichts liegt nicht vor. Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist daher nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam. 3. Ein umfassender Globalverzicht liegt nach alledem entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Der notarielle Ehevertrag ist daher mit Ausnahme des Unterhaltsverzichts in Ziffer III. wirksam. Da die Parteien wirksam Gütertrennung nach deutschem Recht vereinbart haben, hat der auf § 1365 BGB gestützte Klageantrag ( Bl. 187 ) keinen Erfolg, da diese Bestimmung nur für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen ( § 543 ZPO ).
Streitwert:
a) Berufung der Klägerin : 3.900 EUR b) Berufung des Beklagten: 3.300 EUR