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Oberlandesgericht Düsseldorf·II - 4 UF 188/08·17.08.2008

Beschwerde gegen Familiengerichtsbeschluss: Zurückweisung und Ablehnung von PKH

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1. legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) Ratingen ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück, weil das Beschwerdevorbringen keine abweichende Entscheidung begründet. Entsprechend wird Prozesskostenhilfe nach §§ 14 FGG, 114 ZPO versagt; die Kostenentscheidung beruht auf § 13a FGG.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ist abzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine für eine abweichende Entscheidung genügenden Tatsachenvorträge oder Rechtsausführungen enthält.

2

Prozesskostenhilfe ist nach §§ 14 FGG, 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten oder sonstige Voraussetzungen für die Bewilligung darlegt.

3

Die Kostenfolge einer zurückgewiesenen Beschwerde in Familiensachen richtet sich nach § 13a FGG; bei Unterliegen sind die Kosten der obsiegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 14 FGG§ 114 ZPO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ratingen, 4 F 63/08

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 3.7.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Wert: 3.000,00 €.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der sorgfältig begründeten und überzeugenden Entscheidung unbegründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Hieraus folgt zugleich, dass der Beteiligten zu 1. keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.