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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-4 UF 18/10·09.06.2010

Berufung in Scheidungsfolgen: Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO; nur Zinsen teils begründet

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren zu Hausrat, nachehelichem Unterhalt und Zugewinnausgleich weist der Senat darauf hin, die Berufung weitgehend nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein Anspruch auf weitergehende Hausratsübertragung scheitere bereits an der fehlenden Erfassung von Alleineigentum durch § 1568b BGB sowie an fehlender Bedürftigkeit und Unbilligkeit. Nachehelicher Unterhalt sei unschlüssig dargelegt und zudem nach §§ 1578b, 1579 BGB ausgeschlossen bzw. verwirkt. Auskunfts- und eidesstattliche Versicherungsansprüche zum Zugewinn bestünden mangels Rechtsgrundlage nicht; allein Prozesszinsen nach § 291 BGB seien als (marginal) begründet angesehen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: beabsichtigte weitgehende Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO; nur Zinsanspruch im Zugewinn als begründet angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verteilungsverfahren nach § 1568b BGB erfasst nur im Miteigentum stehende Haushaltsgegenstände; Gegenstände im Alleineigentum sind nicht Gegenstand der Verteilung, sondern allenfalls im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.

2

Ein Anspruch auf Überlassung von Haushaltsgegenständen nach § 1568b BGB setzt voraus, dass der Antragsteller seine stärkere Angewiesenheit auf die Gegenstände darlegt und die Entziehung aus dem Haushalt des anderen Ehegatten nicht unbillig ist.

3

Nachehelicher Unterhalt ist unschlüssig, wenn Bedürftigkeit und eheangemessener Bedarf nicht nachvollziehbar und am Maßstab des § 1578 Abs. 1 BGB konkret dargetan werden.

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Unterhaltsansprüche können nach § 1578b BGB herabgesetzt oder befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen; zudem können sie nach § 1579 BGB bei schwerwiegendem Fehlverhalten verwirkt sein.

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Auskunftsansprüche im Zugewinnausgleich folgen den gesetzlichen Voraussetzungen; § 1379 BGB vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage von Testaten eines Wirtschaftsprüfers, und eine eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt voraus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 1568b BGB§ 1586b BGB§ 1586b Abs. 1 BGB§ 1578b BGB§ 1579 BGB

Tenor

I. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 612.000,00 €

(gerundet 100.000 € + 217 € x 12 +

359.963,51 € + 69.000 € + 50.000 €)

II. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung zu den Folgesachen Hausrat und nachehelicher Unterhalt in vollem Umfang und hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Frist zur Stellungnahme: bis zum 5. Juli 2010

III. Der Antragsgegner wird weiter darauf hingewiesen, dass der Senat

1. seine Berufung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich allein hinsichtlich des Zinsanspruchs als begründet ansieht,

2. die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil der Antragstellerin für unzutreffend erachtet und

3. die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ehescheidung und zur Folgesache Versorgungsausgleich bis heute nicht rechtskräftig ist.

Gründe

2

zu II.

3

Die Berufung des Antragsgegners zu den Folgesachen Hausrat und nachehelicher Unterhalt hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO); dasselbe gilt für die bei der Folgesache Zugewinnausgleich geltend gemachten Hilfsansprüche.

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1.

5

Ein Anspruch aus § 1568b BGB auf Übertragung weitergehender Haushaltsgegenstände steht dem Antragsgegner nicht zu.

6

Der Antrag ist bereits deshalb unschlüssig, weil Abs. 1 jener Vorschrift nach der zutreffenden Erkenntnis der Berufungsbegründung nur im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände erfasst; Sachen im Alleineigentum eines Ehegatten sind lediglich im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, als solche aber nicht Gegenstand des Verteilungsverfahrens. Damit sind die mit der Berufung verlangten Gegenstände vom Anwendungsbereich des § 1586b BGB ausgenommen, weil der Antragsgegner weiterhin Alleineigentum an ihnen behauptet; auf die Richtigkeit dieses Vorbringens kommt es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ebenso wenig an wie auf die Bedeutung der Urkunden vom 13.5.1976 und 5.12.1989. Zwar hat der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin keinen Zweifel daran, dass sie tatsächlich als "Schubladenverträge" in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gefertigt worden sind; für eine verbindliche Klärung dieser Frage ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Raum (vergl. unten unter III.1.b).

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Im Übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 1586b Abs. 1 BGB nicht vor. Der Antragsgegner behauptet nicht einmal, in stärkerem Maße als die Antragstellerin auf die von ihm verlangten Gegenstände angewiesen zu sein; eine Ausscheidung aus ihrem Haushalt wäre zudem zu ihren Lasten unbillig. Für die bereits erstinstanzlich streitbefangenen Sachen gilt dies bereits aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen; für die zweitinstanzlich "klageerweiternd" beanspruchten Gegenstände lässt sich ein Bedürfnis des Antragsgegners nicht einmal ansatzweise erkennen. Eine Übertragung auf den Antragstellerin würde angesichts seines über Jahre hinweg voll ausgestatteten (und durch eigenmächtige Entnahmen aus der früheren Ehewohnung weiter aufgefüllten) Haushalts zu einem unbilligen Eingriff in die Belange der Antragstellerin führen; dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner den an anderer Stelle eingeräumten Umstand mitzuteilen versäumt, dass er für die Einrichtung seiner Wohnung in Döhlau auch auf den Bestand des Ferienhauses Milchenbach zurückgegriffen hat.

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2.

9

Ehegattenunterhalt kann der Antragsgegner ebenfalls nicht beanspruchen. Sein Begehren ist bereits unschlüssig; auch unabhängig davon ist die Antragstellerin nach §§ 1578b und 1579 BGB von jedweden nachehelichen Solidaritätspflichten entbunden.

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Grund und Höhe des verlangten Unterhalts sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Nach eigener Darstellung zur Folgesache Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner nach dem Konkurs seines Unternehmens gerade zum Zwecke seiner Alterssicherung mit mehrstelligen Beträgen Schmuck- und Kunstgegenstände erworben, auf die er unverändert zurückgreifen kann und muss; schon seine Bedürftigkeit ist daher nicht feststellbar. Dasselbe gilt für seinen Bedarf; die Ausführungen das Antragsgegners liegen allesamt neben der Sache. Für die erstinstanzlich trotz wiederholter Hinweise des Amtsgerichts aufrecht erhaltene quotale Unterhaltsberechnung war von vornherein kein Raum; seine zweitinstanzlich mitgeteilten (offenbar selbst erarbeiteten) Vorstellungen haben mit einer konkreten Bedarfsberechnung nichts zu tun. Ihre Rückführung auf die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner nach eigener Darstellung nie an den Einkünften der Antragstellerin partizipiert hat; abgesehen davon lässt sich ein konkreter Bedarf nicht aus der Halbierung ehezeitlich betriebener Aufwendungen (einschließlich Pensionspreis Pferde, Reiterferien, Kinderkleidung ö.ä.) ableiten.

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Im Übrigen ist für einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach den zutreffenden Hinweisen des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2009 auch wegen § 1578b BGB kein Raum; die hierfür maßgeblichen Gründe sind in der angefochtenen Entscheidung gleichermaßen zutreffend aufgeführt. Die Fehldispositionen des Antragsgegners beim Betrieb seines Unternehmens kann er der Antragstellerin nicht als ehebedingten Nachteil anlasten, sondern wären von ihm unabhängig von der Eheschließung zu tragen; ohne sie verfügte der Antragsgegner nach eigener Darstellung über ein Millionenvermögen, das sich um die erst nachträglich begründete "Alterssicherung" weiter erhöht und aus dem er seinen Bedarf selbst in der substanzlos in den Raum gestellten Höhe unschwer decken könnte. Der deshalb nach § 1578b Abs. 1 BGB allenfalls anzusetzende angemessene Lebensbedarf des Antragsgegners entspricht seinen tatsächlichen Einkünften.

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Schließlich hat der Antragsgegner durch sein Verhalten gegenüber der Antragstellerin gleich aus mehreren Gründen jegliche Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt verwirkt (§ 1579 BGB). Zum einen hat er über seine Beziehung zu Frau H trotz der Hinweise von Amtsgericht und Senat nicht nur offensichtlich unstimmige, sondern auch aktenkundig wahrheitswidrige Angaben gemacht; insbesondere trifft es nach eigenem Vorbringen nicht es, dass sie lediglich "1 ½ Jahre im selben Haus wie der Berufungskläger" gelebt habe. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nach der Trennung Gegenstände aus der früheren Ehewohnung oder dem gemeinschaftlich genutzten Schließfach an sich genommen, aus dem ihm nach eigenem Verständnis keinerlei Besitzrechte zustehen konnten (z.B. Kunstgegenstände, Pelzmantel Zobel, Autoschlüssel, Silber, Damenschmuck, Pferdebriefe, notarieller Vertrag vom 22.12.1986) und die er jedenfalls teilweise bis heute nicht zurückgegeben hat. Schließlich hat der Antragsgegner im vorliegenden Rechtstreit verschwiegen, dass er die Einrichtung des gemeinschaftlichen Ferienhauses nicht nur ohne Einverständnis der Antragstellerin eingelagert, sondern auch zur Ausstattung seiner Wohnung in D verwendet hat (oben 1.). Unter solchen Umständen kann er die Antragstellerin auch ohne Rücksicht auf seine weiteren Verhaltensweisen gegenüber ihrer Mutter und den Kindern der Parteien nicht mehr auf nacheheliche Solidarität in Anspruch nehmen.

13

3.

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Für die zweitinstanzlichen Auskunftsbegehren des Antragsgegners zum Zugewinnausgleich gibt es keine Rechtsgrundlage. § 1379 BGB ist schon tatbestandlich nicht einschlägig und kennt zudem keinen Anspruch auf Vorlage von Testaten eines Wirtschaftsprüfers. Die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB sind nicht einmal ansatzweise dargetan; außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift sind ehezeitliche Vermögensdispositionen güterrechtlich irrelevant. Die Antragstellerin ist daher weder veranlasst noch verpflichtet, sich zu irgendwelchen Vorgängen weit vor dem Stichtag zu äußern; mangels jedweder Anhaltspunkte für eine mangelnde Sorgfalt im Sinne des § 260 Abs. 2 BGB schuldet sie dem Antragsgegner auch keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

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zu III.

16

Die Verfahrensrügen des Antragsgegners zu der auch insoweit überaus sorgfältige Entscheidung des Amtsgerichts zur Folgesache Zugewinnausgleich liegen in jeder Hinsicht neben der Sache; materiellrechtlich steht ihm überhaupt kein Anspruch zu. Sein Ausgleichsverlangen war von Anfang an unschlüssig, weil er seinen eigenen Zugewinn nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargelegt hat; auch unabhängig davon sind die Angriffe der Berufung unbegründet. An einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach § 522 Abs. 2 ZPO sieht sich der Senat derzeit nur wegen der dem Antragsgegner versagten Zinsforderung gehindert.

17

1.

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Der geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unbegründet, weil der Zugewinn des Antragsgegners auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens den der Antragsgegnerin übersteigt.

19

a)

20

Zu Grund und Höhe des vom Amtsgericht eingestellten Anfangsvermögens hat der Antragsgegner überhaupt nichts vorgetragen; der Ansatz einer Position "vorehelicher Hausrat" scheidet schon aus Rechtsgründen aus. Im Endvermögen ist aus den in der Berufungsbegründung zutreffend dargelegten Gründen neben den vom Amtsgericht übersehenen Positionen auch die Immobile K mit dem von der Antragstellerin behaupteten Betrag einzustellen, weil es an jedwedem Tatsachenvortrag des Antragsgegners zu ihrem am Stichtag bestehenden Wert und den bereits seinerzeit begründeten Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer fehlt. Weiter hinzuzurechnen ist der Wert sämtlicher Gegenstände, über deren Aushändigung sich die Parteien bereits verständigt haben (z.B. Musikinstrumente) oder an denen der Antragsgegner weiterhin Eigentumsansprüche geltend macht (oben II.1.); seine auch der Berufungsbegründung zugrunde liegende Vorstellung, dass sich die (im Ausgangspunkt zutreffenden) Ausführungen zum Verhältnis von Hausratsverteilung und Güterrecht nur zu Lasten der Antragstellerin auswirken, ist rechtlich unhaltbar. Schulden der D GmbH sind aus den vom Amtsgericht zur Folgesache nachehelicher Unterhalt dargelegten Gründen nicht zu berücksichtigen; welche Erkenntnisse sich zu welchen Positionen aus welchen sonstigen Quellen ergeben sollen, hat der Antragsgegner ebenfalls nicht dargelegt. Der Senat sieht sich auch nicht als berechtigt an, zu Lasten der Antragstellerin die umfangreichen Auflistungen oder persönlichen Stellungnahmen des offensichtlich rechtsunkundigen Antragsgegners auf ihm günstige Umstände zu durchforsten.

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b)

22

Auch in rechtlicher Hinsicht beruhen die Ausführungen des Antragsgegners auf einem grundsätzlichen Fehlverständnis der güterrechtlichen Ausgleichsprinzipien; entgegen seiner Vorstellung sind die Folgesachen Hausrat und Zugewinnausgleich als Grundlage einer umfassende Vermögensauseinandersetzung zwischen den Parteien ungeeignet.

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Das Verteilungsverfahren nach § 1586b BGB erfasst nur gemeinschaftliche Haushaltsgegenstände und kann insoweit einen Übereignungsanspruch begründen (oben II.1.). Das gesetzliche Güterrecht dient dagegen keiner "Aufteilung" oder "Verteilung" irgendwelcher Positionen, sondern dem Ausgleich des ehezeitlich erworbenen Vermögenszuwachses. Infolgedessen sind zwar nach § 1375 Abs. 1 BGB sämtliche am Stichtag im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenstände und Forderungen in sein Endvermögen einzustellen und mit bestehenden Verbindlichkeiten zu saldieren; dies gilt auch für wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Insoweit handelt es sich aber lediglich um eine Bilanzposition; der Ausgleich der Forderung selbst vollzieht sich außerhalb des Güterrechts. Anders als bei der Verteilung von Haushaltsgegenständen findet deshalb beim Zugewinnausgleich keine abschließende Auseinandersetzung über die in die Saldierung einzustellenden Vermögenswerte statt; diese ist vielmehr unabhängig hiervon vorzunehmen.

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Für die güterechtliche Auseinandersetzung hat das Gericht lediglich festzustellen, welche am Stichtag des § 1384 BGB bestehende Vermögenspositionen mit welchem Betrag als ihm gehörend (oder ihn belastend) in das Endvermögen des

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einen oder anderen Ehegatten einzustellen ist. Maßgebend für die hierbei anzustellende Schlüssigkeitsprüfung ist der tatsächliche Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchstellers; auf das Vorbringen des Gegners kommt erst dann an, wenn und soweit es den schlüssig begründeten Anspruch in Frage zu stellen geeignet ist. Sämtliche Vermögenswerte, an denen der Anspruchsteller Alleineigentum behauptet, sind daher ohne Rücksicht auf eine abweichende Beurteilung des Gegners oder sonstige Umstände allein in sein Endvermögen einzustellen, da er damit seinem Begehren die Schlüssigkeit nimmt und ihm andernfalls die Möglichkeit eingeräumt würde, im Rahmen der künftigen Auseinandersetzungen der Ehegatten die Ergebnisse des Zugewinnausgleichsverfahrens zu unterlaufen; Besitzverhältnisse sind dagegen kein Zurechnungstatbestand im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB. Ein Konkurrenzverhältnis zu § 1586b BGB in dem vom Amtsgericht angenommenen Sinne besteht seit Wegfall der HausratsVO nicht mehr, weil im Alleineigentum stehende Haushaltsgegenstände zwar im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, nicht aber Gegenstand des Verteilungsverfahrens sind (oben II.1.); die dort vorgenommene Zuordnung gemeinschaftlicher Gegenstände ist für die güterrechtliche Behandlung bedeutungslos.

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Die Vorstellung des Antragsgegners, aus einem Alleineigentum an einzelnen Gegenständen einen (erhöhten) Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin ableiten zu wollen, ist danach von vornherein verfehlt, weil dies im Ergebnis einen verdoppelten Teilhabeanspruch zur Folge hätte; sie widerspricht zudem der vom Gesetzgeber (bewusst) getroffenen Entscheidung für die Gegenläufigkeit des Zugewinnausgleichs. Forderungen des einen Ehegatten gegen den anderen mögen seine Rechtsposition im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung verbessern, führen aber güterrechtlich zu einer Minderung seines Zugewinnausgleichsanspruchs bis zum Wechsel von der Gläubiger- in die Schuldnerstellung. Für die Schlüssigkeitsprüfung kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner seine Beweispositionen bei der künftigen Auseinandersetzung mit der Antragstellerin etwa durch § 1006 BGB, die notariellen Urkunden der Parteien (oben II.1.) oder seine eigenmächtigen Eingriffe in die Besitzverhältnisse (oben II.2.) als gefährdet ansieht, da hierüber in einem späteren gerichtlichen Verfahren ohne Bindung an die gerichtliche Beurteilung im Zugewinnausgleichsrechtsstreit neu befunden werden muss.

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Damit sind in der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts zunächst einmal sämtliche Positionen aus dem Endvermögen der Antragstellerin zu eliminieren, an denen der Antragsgegner Alleineigentum behauptet (z.B. Schmuck, Kunst, Meissner Porzellan, Silber, Uhrensammlung, Antiquitäten, Hausrat). Stattdessen sind sie unabhängig von der Widersprüchlichkeit und/oder Substanzlosigkeit seines Vorbringens, den Erklärungen und Bilanzierungen der Antragstellerin oder dem Ergebnis des Hausratsverteilungsverfahrens mit dem von ihm behaupteten Werten dem Aktivvermögen des Antragsgegners zuzuordnen, nachdem dieser den Vorschlag des Amtsgerichts vom 12.9.2008 zu einer (ihm durchaus nicht ungünstigen) Bereinigung der Verhältnisse nicht zu akzeptieren vermocht hat. Weiter hinzuzurechnen sind vom Antragsgegner nicht näher bezeichneten Kunstgegenstände, die er nach den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung aus der früheren Ehewohnung mitgenommen und veräußert haben soll; dasselbe gilt für die aus dem Objekt Milchenbach unter Berufung auf Alleineigentum entfernten Kunstsachen. Die im Hausratsverfahren vorgelegten Urkunden vom 13.5.1976 und 5.12.1989 sind auch in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil sie keine Übereignung im Sinne der §§ 929 ff. BGB beinhalten; ihre tatsächliche Funktion hat der Antragsgegner wiederholt und in sich plausibel dargelegt (oben II.1.). Soweit der Antragsgegner den Verlust oder Untergang bei seinem Auszug vorhandener Wertgegenstände vor dem Stichtag andeutet, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast; aufgrund seiner eigenmächtigen Intervention vom 9.4.2004 kommen ihm keinerlei Beweiserleichterungen zugute.

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Darüber hinaus sind dem Antragsgegner auf der Basis seines Vortrags auch diejenigen Gegenstände zuzurechnen, für die es an einem tatsächlichen Vortrag für einen späteren Übergang des Eigentums auf die Antragstellerin fehlt oder die Vermutung des § 1006 BGB zugunsten Dritter spricht (Pferde, Pferdezubehör); im Übrigen wird der Antragsgegner auf Seite 36 seiner Anlage 5 verwiesen. Schließlich erhöht sich sein Aktivvermögen auch um die erstinstanzlich in den Raum gestellten Ausgleichsansprüche wie etwa solche wegen des Bausparkontos bei der LBS oder wegen vorehelichen Investitionen in die Immobilie der Antragstellerin, während sich ihr Endvermögen entsprechend mindert.

29

c)

30

Schon mangels nachvollziehbarem Vorbringen des Antragsgegners zu seinem eigenen Zugewinn fehlt es daher für einen Wertvergleich nach § 1378 Abs. 1 BGB an jedweder Grundlage.

31

2.

32

Auf die Feststellung eines Zugewinns der Antragsgegnerin kommt es daher nicht mehr an; soweit die angefochtene Entscheidung der Korrektur bedürfte, wirkt sich dies ohnehin nicht zugunsten des Antragsgegners aus.

33

a)

34

Die Berechnungen des Amtsgerichts führen zu Lasten der Antragstellerin zu

35

einem überhöhten Endvermögen.

36

aa)

37

Die Angriffe des Antragsgegners gegen die Integrität und Kompetenz des ihm aus einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten als hochqualifiziert bekannten Sachverständigen O hat der Senat in anderer Besetzung bereits geprüft und für haltlos erachtet (Beschluss vom 22.4.2008 – II-4 WF 79/08); die in der angefochtenen Entscheidung zutreffend gewürdigten Ausführungen der Gutachten zum Wert der Immobilie M sind im Gegensatz zu den Stellungnahmen der vom Antragsgegner als Sachverständige bezeichneten Herren Bö, G und (insbesondere) B in jeder Hinsicht überzeugend. Zur Klärung der von ihm noch für bedeutsam gehaltenen Fragen hatte der anwaltlich vertretene Antragsgegner bei der Anhörung des Sachverständigen vom 8.12.2009 hinreichend Gelegenheit; angesichts der seinerzeit protokollierten Ergebnisse hat der Senat für den zweitinstanzlichen Begründungsaufwand keine Erklärung.

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Die "umfangreichen Investitionen des Berufungsklägers" oder der ehezeitlich bewirkte Ausbauzustand sind für die stichtagsbezogene Bewertung nach § 1376 Abs. 2 BGB bedeutungslos. Die den gerichtlichen Gutachten zugrunde gelegte Ertragswertmethode entspricht auch den Forderungen des vom Antragsgegner präferierten Gutachterausschusses. Die "Selbstnutzer"-Argumentation der Berufungsbegründung liegt neben der Sache; die von Antragsgegner verlangte "nutzerorientierten Bewertung" scheidet bei Objekten der vorliegenden Art von vornherein aus. Die (mit den Ausführungen des Sachverständigen F übereinstimmende) Bemessung des Liegenschaftszinses ist für die Ertragswertermittlung ebenso irrelevant wie der Prozentsatz der Markanpassung. Zur Frage der Einbauten hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend Stellung genommen; ob die vom ob die von ihm angeordnete Korrektur der Bodenwerte in den tatsächlichen Gegebenheiten oder den Ausführungen des Gutachterausschusses eine hinreichende Grundlage findet, bedarf keiner Entscheidung, solange die Antragstellerin die ihr nachteiligen Ergebnisse akzeptiert.

39

Die Vehemenz der Angriffe des Antragsgegners sind umso unverständlicher, als sich die von ihm vorgetragenen Werte für End- und Anfangsvermögen im rechnerischen Ergebnis zu seinem Nachteil auswirken würden; da er sich trotz der umfangreichen Ausführungen des Sachverständigen sowie des Amtsgerichts von seiner Einstellung nicht hat abbringen lassen, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. Für die Einholung eines Obergutachtens besteht weder Anlass noch Rechtfertigung (§ 412 ZPO).

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bb)

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Die Kinderarztpraxis der Antragstellerin ist dagegen vom Amtsgericht mit einem überhöhten Ansatz in ihr Endvermögen eingestellt worden.

42

Die fortgesetzten Angriffe des Antragsgegners gegen die Methodik des Sachverständigen Fr sind unhaltbar und im Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.2009 zutreffend gekennzeichnet worden; im Gegensatz zu der von seinem Privatgutachter Merk präferierten "industriellen Ertragswertmethode" zählt die IBT-Methode zu den sowohl in der Rechtspraxis wie vom Senat akzeptierten Methoden für die Bewertung freiberuflicher Praxen. Ein Mangel der vorliegenden Begutachtung liegt lediglich darin, dass der Sachverständige (anders in seinen dem Senat aus anderen Verfahren bekannten neueren Gutachten) die erst unter dem 6.2.2008 entwickelte Rechtsprechung des BGH noch nicht berücksichtigt hat, wonach der Praxiswert zur Ausscheidung der für die Bedarfsdeckung erforderlichen Mittel um einen individuell zu ermittelnden Unternehmerlohn zu mindern ist; die Übernahme der gutachterlichen Ergebnisse hat deshalb zu Lasten der Antragstellerin zu überhöhten Ansätzen geführt.

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Die sonstigen Einwendungen der Berufung gehen an Bewertungsgrundsätzen des § 1376 BGB vorbei, weil einem potentiellen Erwerber dieselben Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden wie der Antragstellerin; es ist daher zweifelhaft, ob es der späteren Korrekturen bei Personal- oder Sachkosten überhaupt bedurfte. Da der Antragsgegner auch insoweit die ausführlichen Stellungnahmen des Sachverständigen ebenso ignoriert wie die Ergebnisse der in seiner Anwesenheit durchgeführten Anhörung vom 26.5.2009, sieht sich der Senat auch in diesem Punkt zu weiteren Ausführungen nicht veranlasst.

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cc)

45

Die Immobilie Mi ist nicht in das Aktivvermögen der Antragstellerin einzustellen, da sie infolge der Abrede unter Ziffer 3 des notariellen Überlassungsvertrags vom 2.11.1989 und der im November 2008 unter Berufung auf ehezeitliche Planungen zum Ausdruck gebrachten Verweigerungshaltung des Antragsgegners für sie unverwertbar war (und ist); seine Rückübertragungsansprüche als Verbindlichkeit in ihrem Endvermögen und als Aktivposten in dem des Antragsgegners bleiben hiervon unberührt.

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dd)

47

Das Guthaben der Antragstellerin auf dem Commerzbank-Konto ist in der angefochtenen Entscheidung doppelt, nämlich (zutreffend) mit 1.286,41 € und ein weiteres Mal (unzutreffend) als Bestandteil des Gesamtbetrages von 362,57 € in das Endvermögen der Antragstellerin eingestellt worden (Bl. 302 GÜ).

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ee)

49

Die Rechtsvorstellungen des Antragsgegners zur Einbeziehung der Victoria Versicherung mit der Endziffer -973 sind keiner näheren Auseinandersetzung zugänglich (oben II.3.). Dies gilt erst recht für die nunmehr verlangte "Aufteilung" eines 1976 oder 1989 urkundlich erfassten Hausrats "nach güterrechtlichen Gesichtspunkten" mit der Rechtsfolge einer Hinzurechnung zum Endvermögen der Antragstellerin per 18.8.2005, zumal diese wegen darin enthaltenen Positionen zu Doppelansätzen führt; von einer näheren Kommentierung einer solchen Vortragsweise sieht der Senat ab. Die vom Antragsgegner sonst weiterverfolgten Werte im Endvermögen der Antragstellerin bedürfen nach der zutreffenden Würdigung des Amtsgerichts keiner weitergehenden Ausführungen, zumal die dort aufgezeigten Widersprüche mit der Berufungsbegründung nur noch verstärkt werden.

50

b)

51

Bei der Berechnung des Anfangsvermögens der Antragstellerin ist das Amtsgericht demgegenüber zu deutlich untersetzten Beträgen gelangt.

52

aa)

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Der Erwerb der Immobilie M beruht zwar aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfang auf einer privilegierten Zuwendung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB; von einem "teilentgeltlichen Grundstückserwerb" kann keine Rede sein. Soweit allerdings bei der im Übrigen in jeder Hinsicht überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen O das seinerzeit noch nicht veraltete Schwimmbad außer Betracht geblieben ist, stellt dies

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einen korrekturbedürftigen Bewertungsfehler zum Nachteil der Antragstellerin dar. Die vom Antragsgegner verlangten Abzüge wegen Umbauarbeiten verkennen einmal mehr die Folgen des güterrechtlichen Stichtagsprinzips sowie die auf den Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse beschränkte Funktion des Zugewinnausgleichs; seine erneut aufgegriffene Vorstellung, ein unzulässiger Ausbau des Dachgeschosses sei allein beim Anfangsvermögen wertmindernd zu berücksichtigen, entzieht sich jeder ernsthaften Auseinandersetzung. Weitergehende Ausführungen betrachtet der Senat nach den vergeblichen Bemühungen von Sachverständigem und Amtsgericht auch in diesem Zusammenhang als entbehrlich.

55

bb)

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Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihre Beteiligung an der Kinderarztpraxis durch nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb erlangt hat; die Angriffe der Berufung sind nicht einmal gedanklich nachvollziehbar und setzen sich einmal mehr über die stichtagsbezogene Betrachtungsweise des Zugewinnausgleichrechts hinweg. Der Wertansatz der angefochtenen Entscheidung ist allerdings zum Nachteil der Antragstellerin offensichtlich untersetzt.

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Dies ergibt sich schon daraus, dass der Praxiswert am Endstichtag zu 100 % in das Endvermögen der Antragstellerin eingestellt worden ist, während er im Anfangsvermögen nur anteilig berücksichtigt wurde; der Wertansatz im Endvermögen schließt es aus, lediglich einen in 1987 erlangten Teilanteil in die Saldierung einzubeziehen, weil dies zu einer Verfälschung der Ausgleichsbilanz führen würde. Da sich die Mutter der Antragstellerin spätestens aufgrund des Anteilsübertragungsvertrags vom 30.12.1998 ohne Gegenleistung der Antragstellerin vollständig aus der Praxis zurückgezogen hat, muss ihr entweder über § 1374 Abs. 2 BGB zu diesem Stichtag auch der Erwerb der Restanteile zugerechnet oder aber die Praxis vollständig aus der Ausgleichsbilanz ausgenommen werden.

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Darüber hinaus beanstandet selbst die Berufungsbegründung (wenn auch zum Nachteil des Antragsgegners) zu recht und mit zutreffender Begründung, dass das Amtsgericht den aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 22.12.1986 erlangten Praxisanteil lediglich zu einem Drittel und nicht entsprechend der allein maßgeblichen Quotierung gemäß § 5 (1) Abs. 3 mit der Hälfte des Gesamtwerts angesetzt hat; dies deckt sich mit der (allein) insoweit zutreffenden Erkenntnis im Gutachten M vom 16.04.2009 (Seite 28, Bl. 2154 GÜ). Art und Umfang der nachfolgenden Gewinnverteilung sind dagegen nicht nur für die Ermittlung des Beteiligungsanteils bedeutungslos; die (offenbar auf eigenen Überlegungen beruhende) Ausführungen des Antragsgegners zur Relevanz einer "Vorwegentnahme" der Mutter "im ersten Jahr des Bestehens der Gemeinschaftspraxis" oder seine Kritik an der Bewertung des Sachverständigen entziehen sich einmal mehr jeder rechtlichen Auseinandersetzung.

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3.

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Für einen Ausgleichsanspruch des Antragsgegners ist nach alledem nichts ersichtlich; an einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sieht sich der Senat nur deshalb gehindert, weil das Amtsgericht ihm keine (verzugsunabhängigen) Prozesszinsen aus § 291 Satz 1 BGB zugesprochen hat. Solange der zuerkannte Teilanspruch nach § 528 ZPO nicht zur Prüfung des Senats steht, hat die Berufung des Antragsgegners deshalb in diesem (marginalen) Umfang Aussicht auf Erfolg.

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4.

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Die vom Senat von Amts wegen und ohne Bindung nach § 528 ZPO zu überprüfende Kostenentscheidung des Amtsgerichts bedarf der Korrektur, weil sie auch auf der Basis der angefochtenen Entscheidung dem weit überwiegenden Unterliegensanteil des Antragsgegners bei der Folgesachte Zugewinnausgleich nicht gerecht wird und sein Teilerfolg in der Folgesache Hausrat keine Beteiligung der Antragstellerin an den hohen Kosten der güterrechtlichen Beweisaufnahmen rechtfertigt (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Kosten des ersten Rechtszugs in vollem Umfang dem Antragsgegner aufzuerlegen, sofern ihm die Kontrollbefugnis nicht anderweitig entzogen wird; dies ist nur bis zur ersten (auch nur teilweisen) Entscheidung zur Sache möglich.

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5.

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Die Fristsetzung gemäß Ziffer II. erstreckt sich allein auf die dort angesprochenen Komplexe. Die unter Ziffer III. angesprochenen Fragen sind hiervon nicht erfasst; bei streitiger Fortsetzung kann der Antragsgegner hierzu im weiteren Verlauf des Rechtsstreits Stellung nehmen. Zur Vermeidung weiterer "Irritationen" wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er mit einer Verlängerung der schon großzügig bemessenen Frist nur bei Glaubhaftmachung erheblicher Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO rechnen kann. Ob er sich in Abwägung aller Umstände zu einer Fortsetzung des Rechtsstreits entschließt, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben.

65

6.

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Der Senat sieht Veranlassung zu dem Hinweis, dass der Sachverständigen Fri entgegen der ihm unter dem 10.9.2009 mitgeteilten Auffassung des Amtsgerichts (Bl. 2642 GÜ) auch für seine Begutachtung vom 7.12.2009 Honorar beanspruchen kann, weil der vom Amtsgericht angenommene Korrekturbedarf nicht auf Versäumnissen des Sachverständigen beruht. Der Senat geht daher davon aus, dass das Amtsgericht ihm nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit zu einer Ergänzung seiner Rechnung vom 18.12.2009 (Bl. 352 ff. GA) geben wird.