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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 33/07·04.06.2007

Beschwerde gegen PKH-Abrechnung: Einigungsgebühr erfordert Prozessvergleich

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfe (PKH)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners richtete eine Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss zur PKH-Abrechnung und Einigungsgebühr. Strittig war die Berechtigung des jetzt geltend machenden Rechtsanwalts sowie die Wirksamkeit einer behaupteten Einigung. Das OLG stellte fest, dass eine Abtretung die Geltendmachung berechtigt, eine Einigungsgebühr jedoch nur bei formell protokolliertem Prozessvergleich entsteht; in Sorgesachen sind derartige Vergleiche regelmäßig ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen amtsgerichtlichen Beschluss zur PKH-Abrechnung wegen fehlender formeller Vergleichsprotokollierung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame Abtretungserklärung berechtigt den Erwerber zur Geltendmachung von PKH-Abrechnungsforderungen, auch wenn der abtretende Rechtsanwalt die Kanzlei verlassen hat.

2

Die Entstehung einer Einigungsgebühr setzt voraus, dass die Einigung formell als Prozessvergleich protokolliert ist.

3

Im Kostenfestsetzungsverfahren und im PKH-Vergütungsverfahren gilt wegen des Gebots der Rechtsklarheit und -sicherheit eine strenge Formpflicht für Vergleichsschlüsse.

4

In Sorgesachen sind Prozessvergleiche, die auf Verfügungsbefugnis der Parteien beruhen, in der Regel nicht möglich; dementsprechend kann eine Einigungsgebühr dort nicht gestützt werden.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 20. Dezem-ber 2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.

Wert des Beschwerdegegenstands: 219,24 €.

Rubrum

1

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde steht nicht das Ausscheiden von Rechtsanwalt S. aus der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners entgegen. Entsprechend der vorgelegten Abtretungserklärung seitens Rechtsanwalt S. (PKH-Heft Bl. 100) ist Rechtsanwalt Benkelberg zur Geltendmachung der PKH-Abrechnungsforderung im vorliegenden Verfahren einschließlich der im Streit befindlichen Einigungsgebühr berechtigt.

2

Die Beschwerde ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin (PKH-Heft Bl. 42) unbegründet. Nach dem darin zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2006, 360 f.) bedarf die Einigung, die hier unterstellt werden kann, der formellen Protokollierung als Prozessvergleich. Das erfordert das Gebot der Rechtsklarheit und Sicherheit, welches gerade auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (BGH a.a.O., m.w.N.); dies gilt auch im PKH-Vergütungsverfahren. Ein solcher Vergleichsschluss ist in Sorgesachen nicht möglich, da sie nicht der Disposition der Parteien unterliegen. Der neuen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. Zitate im angefochtenen Beschluss, PKH-Heft Bl. 64) vermag der Senat angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen.