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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 33/06·01.06.2006

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht (Familiengericht). Streitpunkt war die Aussichtsreichheit seiner Rechtsverteidigung gegen den Antrag der Klägerin auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Das OLG bestätigte, dass eine wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligte, aktuell befristete Rente als Versorgung i.S.v. §1587g Abs.1 BGB zu qualifizieren ist und die Verteidigung nicht hinreichend aussichtsreich erscheint. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligte Rente, deren Bewilligung eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Erwerbsunfähigkeit belegt, stellt eine Versorgung i.S.v. §1587g Abs.1 BGB dar.

2

Eine zeitlich befristete Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente steht der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen.

3

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung als nicht hinreichend aussichtsreich einzustufen ist.

4

Gutachterliche Stellungnahmen können bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung maßgeblichen Einfluss haben.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 1587 g Abs. 1 BGB

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (GA 97) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.01.2006 (GA 112) unbegründet.

2

Unter Bezugnahme auf die zutreffende gutachterliche Stellungnahme vom 04.08.2005 (vgl. GA 29) hat das Amtsgericht zu Recht die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den Antrag der Klägerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als nicht hinreichend aussichtsreich angesehen. Entscheidend ist, dass ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bescheide der LVA vom 14.12.2004 (GA 13) und vom 31.08.2005 (GA 34) aufgrund der jetzt geltenden Verlängerung bis 30.06.2007 eine Versorgung gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB darstellt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g, Rdnr. 7 ff m.w.N.). Denn die letztgenannte Bewilligung zeigt, dass die Antragstellerin auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die gegenteilige nicht näher begründete Auffassung des Antragsgegners, die jeweilige Befristung in den vorgenannten Bescheiden stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entgegen, ist danach unzutreffend. Weiter-gehende Gründe gegen den hiernach durchzuführenden Versorgungsausgleich sind weder ersichtlich, noch lässt das Beschwerdevorbringen solche erkennen.