Sofortige Beschwerde: Ablehnung einer Sachverständigen wegen Befangenheit in Familiensache
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die als Sachverständige bestellte Dr. K. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Entscheidend war, dass die Sachverständige den Kindesvater in Anwesenheit des Kindes getröstet und körperlich getröstet haben soll, wodurch beim Beteiligten die Besorgnis der Voreingenommenheit gerechtfertigt ist. Eine Kostenerstattung wurde abgelehnt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben; Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige als begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen richtet sich nach § 42 ZPO i.V.m. § 406 ZPO und § 30 FamFG aus der Sicht des betroffenen Beteiligten; maßgeblich ist die nachvollziehbare Wahrnehmung eines Beteiligten und nicht allein ein nachgewiesener fachlicher Fehler.
Bei familienpsychologischen Gutachten ist zwar ein besonderer Maßstab zu beachten; dies schließt jedoch nicht aus, dass äußere Verhaltensweisen des Sachverständigen gegenüber einer Partei bereits die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können.
Unbestrittene tatsächliche Wahrnehmungen Dritter (z. B. des Kindes), die eine persönliche Nähe oder Bevorzugung des Sachverständigen gegenüber einer Partei belegen, können die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit begründen, wenn keine gegenteilige Darstellung vorliegt.
Bei erfolgreicher sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs bleibt die Kostenentscheidung so, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet (Kosten des Verfahrens).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 30.10.2012 abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen die Sachverständige K. für begründet erklärt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rubrum
| II-3 WF 301/125 F 226/11AG Kleve | ![]() | Erlassen am 15.01.2013 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Familiensache
pp.
Gründe
Die gemäß § 30 Abs. 1 und analog § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 1 und 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihr Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts hat in der Sache Erfolg.
Aus der maßgeblichen Sicht der Kindesmutter ist gemäß § 42 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO und § 30 FamFG die Besorgnis gerechtfertigt, dass die vom Amtsgericht als Sachverständige beauftragte Dr. K. befangen sein könnte.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung einen zu strengen Maßstab angelegt, wenn es davon ausgeht, dass psychiatrische Sachverständige in Familiensachen nur dann befangen sein können, wenn sie aus persönlichen Gründen vorsätzlich fachlich falsch gearbeitet hätten. Auch wenn bei familienpsychologischen Gutachten sicherlich ein besonderer Maßstab anzulegen ist, kommt es auch hier maßgeblich auf die Besorgnis eines Beteiligten an, ob ein Sachverständiger befangen sein könnte.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten zu einem für die Kindesmutter unerfreulichen Ergebnis gekommen ist. Die Kindesmutter stützt ihr Ablehnungsgesuch nämlich unter anderem auch auf das Verhalten der Sachverständigen vor der abschließenden Gutachtenerstellung. Von Seiten der Sachverständigen sowie des Kindesvaters wurden in ihren Stellungnahmen zum Ablehnungsgesuch nicht bestritten, dass die Sachverständige den Kindesvater getröstet und ihn über den Rücken gestreichelt und dabei gesagt habe, dass Antonia ganz schnell zu ihm wechseln solle. Mangels abweichender Darstellung zu diesem Vorfall ist daher davon auszugehen, dass A. dies tatsächlich so beobachtet und ihrer Mutter erzählt hat. Aus Sicht der Kindesmutter ist daher nachvollziehbar, dass sie die Besorgnis hat, die Sachverständige habe eine persönliche Beziehung zum Kindesvater aufgebaut und das künftige Ergebnis ihrer Begutachtung bereits vorweggenommen. Auch wenn sich die Sachverständige das tatsächliche Ergebnis ihrer Begutachtung noch offengelassen hat, ist nicht auszuschließen, dass sie sich - aus Sicht der Mutter - jedenfalls gegenüber dem Kindesvater moralisch in der Pflicht gesehen hat, ihrer Ankündigung auch Folge zu leisten und einen Wechsel in seinen Haushalt vorzuschlagen. Umso bedenklicher muss dies aus Sicht der Mutter sein, wenn dies sogar im Beisein des Kindes erfolgt ist, weil dadurch ihre Autorität gegenüber dem Kind untergraben werden könnte.
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Verfahrens, so dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet (Zöller-Greger/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 406 Rn. 17; § 46 Rn. 20). Aufgrund dessen war den Beteiligten auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
