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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 294/07·16.01.2008

Anhörungsrüge zu Trennungsunterhalt: Keine Herabsetzung nach §1578b BGB

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Festsetzung des Trennungsunterhalts. Streitpunkt war, ob der Trennungsunterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf reduziert oder zeitlich wie nach §1578b BGB begrenzt werden kann. Der Senat wies die Rüge als unbegründet zurück und stellte klar, dass sich die Unterhaltshöhe an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert und §1578b BGB für den Trennungsunterhalt nicht gilt.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11.12.2007 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt sind.

2

Eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung nach § 1578b BGB ist beim Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.

3

Die Regelung des § 1578b BGB gilt für den Geschiedenenunterhalt und ist nicht auf den Trennungsunterhalt übertragbar.

4

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Relevante Normen
§ 1578b BGB

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11.12.2007 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Es bleibt dabei, dass sich die Höhe des Trennungsunterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, die durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden sind. Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts entsprechend der für den Geschiedenenunterhalt geltenden Regelung des § 1578b BGB ist für den Trennungsunterhalt nicht vorgesehen.