Beschwerde gegen Zurückweisung von PKH im Trennungsunterhalt nach §1361 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde eines Beklagten gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurück. Das Amtsgericht hatte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt. Der Unterhaltsanspruch des Klägers stützt sich auf §1361 BGB; die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach dem ehelichen Lebensbedarf, geprägt durch die Einkünfte beider Ehegatten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
§1361 BGB gewährt Trennungsunterhalt, wenn ein Ehegatte infolge Getrenntlebens außerstande ist, sich durch zumutbare Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen und sonstigen Einkünften selbst zu unterhalten, und die Zahlung dem anderen Ehegatten im Hinblick auf dessen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist.
Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach dem aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmenden Lebensbedarf, der durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt ist.
Es ist nicht zu verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte sich nach der Trennung auf ein vor der Ehe geltendes, niedrigeres Einzel-Einkommen (z.B. nur Rente) verweisen lässt, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse einen höheren Bedarf prägen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Emmerich am Rhein vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten vom 16.10.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Der Unterhaltsanspruch des Klägers beruht auf § 1361 BGB. Danach kann bei Getrenntleben der Ehegatten ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange er außerstande ist, sich durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit und/oder aus seinem Vermögen und sonstigen Einkünften selbst zu unterhalten, und soweit dem anderen Ehegatten im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit die Unterhaltszahlung zumutbar ist. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich dabei nach dem aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmenden Lebensbedarf, der durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden ist. Nicht etwa muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er, wenn er vor der Ehe allein von seinem Renteneinkommen gelebt habe, damit nun auch nach der Trennung auskommen müsse.