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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 205/11·24.10.2011

Sofortige Beschwerde: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren. Das OLG änderte den amtsgerichtlichen Beschluss und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Entscheidend war die negative Vermögensbilanz, da Verbindlichkeiten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen deutlich übersteigen. Eine kreditfinanzierte Prozessführung darf nicht zugrunde gelegt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe ist die Nettovermögenslage zu berücksichtigen; überwiegen die Verbindlichkeiten die verwertbaren Werte vorhandener Vermögensgegenstände, kann Bedürftigkeit vorliegen.

2

Bei der Bewertung von Vermögen für Verfahrenskostenhilfe darf nicht ausschließlich die Habenseite betrachtet werden; die Partei ist nicht verpflichtet, eine kreditfinanzierte Prozessführung zu betreiben.

3

Vorhandene Lebensversicherungen können als Altersvorsorge zu berücksichtigen sein, verlieren aber nicht automatisch ihre Einsatzmöglichkeit, wenn die Gesamtverschuldung die Rückkaufswerte übersteigt.

4

Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ist möglich, wenn die Bedürftigkeit und das Interesse an anwaltlicher Vertretung gegeben sind.

Relevante Normen
§ 115 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.08.2011 abgeän-dert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

Rubrum

1

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 04.08.2011 abgeändert und ihr für das Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskosten-hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Will bewilligt.

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Die sofortige Beschwerde ist begründet. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung ist der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil sie bedürftig ist.

4

Dabei ist die Frage, ob es sich bei den beiden Lebensversicherung um eine notwendige Altersvorsorge der Antragstellerin handelt, nur von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend ist, dass ihre Schulden aus Privatkrediten die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen um ein Vielfaches übersteigen, was zu einer negativen Vermögensbilanz führt. Zur Frage des Einsatzes von Vermögen bei der Verfahrenskostenhilfe nur auf die Habenseite zu blicken, hätte im Ergebnis eine kreditfinanzierte Prozessführung zur Folge, wozu die Partei jedoch nicht verpflichtet ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 115 Rn. 63).

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3. Senat für Familiensachen

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Beschluss

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