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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 190/02·05.03.2003

Beschluss: PKH für familienrechtlichen Ausgleichsanspruch teilweise bewilligt, PKH-Beschwerde abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch; das Amtsgericht lehnte ab. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH für die Klage mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, wies jedoch PKH für das Beschwerdeverfahren zurück. Entscheidend ist, dass für die rückwirkende Inanspruchnahme auf die jedenfalls rechtzeitige Kenntnis des Unterhaltsschuldners abzustellen ist; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht stets erforderlich. Weiter regelt § 428 BGB die Konkurrenz mit titulierten Unterhaltsansprüchen.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: PKH für die Hauptklage bewilligt, PKH für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist § 1613 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden.

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Für die rückwirkende Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen kommt es darauf an, ob und wann ihm die Absicht des anderen Elternteils, ihn für bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich gemacht worden ist; eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht grundsätzlich erforderlich.

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Die Gefahr überraschender, rückwirkender Forderungen wird gewahrt, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes in verzugsbegründender Weise geltend gemacht worden ist.

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Prozesskostenhilfe kann nicht für das Verfahren über das Prozesskostenhilfegesuch selbst – einschließlich des zugehörigen Beschwerdeverfahrens – bewilligt werden.

Relevante Normen
§ 1613 Abs. 1 BGB§ 428 BGB§ 242 BGB§ 1618a BGB

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich vom 20. August 2002

abgeändert:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.

ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage mit dem Antrag der

Klageschrift bewilligt.

II. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozess-

kostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die ( sofortige ) Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache selbst Erfolg. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - Familiengerichts - kann die hinrei- chende Erfolgaussicht der weitergehenden Klage nicht verneint werden. Zutreffend hat das Amtsgericht - Familiengericht - im Anschluss an die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH FamRZ 1984,775; FamRZ 1989,850 ) darauf hingewiesen, dass auf den familienrechtlichen Aus- gleichsanspruch die Bestimmung des § 1613 Abs. 1 BGB entsprechend an- zuwenden ist, obwohl es sich bei dem Anspruch seiner Rechtsnatur nach nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine rückwirkende Inanspruchnahme des Unter- haltsschuldners im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf den Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs für die Unterhaltsklage des Kindes abgestellt, den Eintritt des Verzuges hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des Kindes allein nicht ausreichen lassen. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Klägerin zu Recht. Den Ent- scheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Inan- spruchnahme des anderen Elternteils im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann nicht entnommen werden, dass der Anspruch für die Vergangenheit in den Fällen, in denen mit Blick auf den Ausgleichsanspruch selbst weder Verzug noch Rechthängigkeit gegeben ist, nur besteht, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes - wenn auch nur im Rahmen eines Prozess- kostenhilfegesuchs für die Unterhaltsklage - gerichtlich geltend gemacht worden ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob und wann dem Unterhalts- schuldner die Absicht des anderen Elternteils, ihn wegen der dem Kind erbrach- ten Unterhaltsleistungen in Anspruch zu nehmen, hinreichend deutlich gemacht worden ist. Das berechtigte Interesse des ausgleichspflichtigen Elternteils, sich nicht unerwartet - möglicherweise hohen - Forderungen gegenüber zu sehen, die zurückliegende Unterhaltszeiträume betreffen, wird ausreichend schon dann gewahrt, wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes durch den zu diesem Zeit- punkt sorgeberechtigten Elternteil in verzugsbegründender Weise geltend ge- macht worden ist. Von einem solchen Fall ist nach dem Vorbringen der Klägerin auszugehen.

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Die hinreichende Erfolgsaussicht der weitergehenden Klage kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil der Unterhalts- anspruch des Kindes bereits tituliert worden ist. Das Problem der Konkurrenz zwischen dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des anderen Elternteils und dem Unterhaltsanspruch des Kindes ist über die entsprechende Anwen- dung des § 428 BGB zu lösen ( vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 538 ). Bei Volljährigkeit des Kin- des besteht für dieses die Verpflichtung, Zahlungen des Unterhaltsschuldners an den anderen Elternteil, den Inhaber des familienrechtlichen Ausgleichsan- spruchs, weiterzuleiten und seine weiteren Ansprüche an den anderen Elternteil abzutreten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den §§ 242,1618 a BGB.

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II. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin, das das Beschwerdeverfahren be- trifft, ist zurückzuweisen, weil Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfever- fahren selbst nicht bewilligt werden kann ( vgl. BGHZ 91,311= MDR 1984,931 ). Dies gilt auch für das zugehörige Beschwerdeverfahren ( vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1994,606 ).