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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 15/10·22.02.2010

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in einstweiliger Unterhaltsanordnung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte in einem einstweiligen Anordnungsverfahren Zahlung von Kindesunterhalt (monatlich 370 €); das Amtsgericht setzte den Streitwert aus dem Halbjahreswert auf 2.200 € fest. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und stellte klar, dass der Streitwert bis zum Jahreswert anzuheben ist, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt. Die Erklärung des Antragsgegners zur Zahlung war für die Streitwertbemessung unerheblich; der Streitwert wurde auf 4.440 € (12 x 370 €) festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf Jahreswert 4.440 € erhöht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiligen Anordnungen ist gemäß § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen, soweit die Ordnungssituation dies rechtfertigt.

2

Der Streitwert kann bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes anzusetzen sein, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt.

3

Einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gerichtet ist, kommt eine Bedeutung zu, die eine Herabsetzung des Streitwerts gegenüber dem Jahreswert nicht ohne weiteres rechtfertigt.

4

Erklärungen des Antragsgegners über die Zahlung des geltend gemachten Unterhaltsbetrags sind für die Streitwertbemessung unbeachtlich.

5

Bei laufenden Unterhaltsansprüchen ist der Streitwert nach dem Jahreswert (12-facher Monatsbetrag) zu bemessen, wenn die einstweilige Anordnung dem Jahresanspruch entspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 41 S. 2 FamGKG§ 49 FamFG§ 246 FamFG

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn vom 10.12.2009 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 4.440,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgehend vom Halbjahreswert auf 2.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und erstrebt eine Festsetzung auf den Unterhaltsjahreswert.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung, als welches das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin gewertet hat, gem. § 41 S. 2 FamGKG grundsätzlich von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszugehen, mithin vom 6-fachen Wert des Antrags. Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin jedoch darauf hin, dass der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden kann, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt (vgl. Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 1. Auflage 2009, § 8 Rn. 65; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 41 FamGKG Rn. 3, Schneider, FamFR 2009, 109, 112). Die generelle Regelung des § 41 FamGKG passt wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, nicht ohne weiteres für die Wertfestsetzung in durch einstweilige Anordnung geregelten Unterhaltssachen. Zielen diese – wie vorliegend beantragt – auf Leistung des vollen Unterhalts, d.h. nehmen sie damit die Hauptsache vorweg, fehlt eine Rechtfertigung, wegen "geringerer Bedeutung gegenüber der Hauptsache" den Verfahrenswert herabzusetzen.

4

Die Frage, ob die Erklärung des Antragsgegners, den zuletzt von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbetrag von 370 € zu zahlen, rechtlich verbindlich ist, ist für die Streitwertbemessung unerheblich.

5

Aufgrund dessen ist der Streitwert entsprechend dem Jahreswert auf 4.440,00 € (12 x 370 €) festzusetzen.