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Oberlandesgericht Düsseldorf·II-3 WF 139/06·13.09.2006

Streitwertfestsetzung bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

ZivilrechtFamilienrechtGüterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf hat Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten beider Parteien als begründet angesehen und den Streitwert der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft auf 213.599,28 € festgesetzt. Maßgeblich ist der vom Beteiligten geltend gemachte Anteil; bei abweichenden Angaben ist der höhere geltend gemachte Wert zu berücksichtigen. Das Verfahren wurde gebührenfrei erklärt; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerden der Parteien stattgegeben; Streitwert auf 213.599,28 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft richtet sich der Streitwert nach dem vom Beteiligten begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und nur über die Art der Teilung streiten.

2

Bei der Streitwertfestsetzung ist der höhere von den Parteien geltend gemachte Wert maßgeblich, insbesondere wenn ein Auseinandersetzungsantrag mit Berechnung vorliegt.

3

Streitwertbeschwerden nach §§ 33 Abs. IV RVG und 68 Abs. 1 GKG sind zulässig und begründet, wenn die bisherige Festsetzung den geltend gemachten Anspruchswert nicht ausreichend berücksichtigt.

4

Das Gericht setzt den Streitwert im Beschwerdeverfahren entsprechend der materiellen Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs neu fest; die Entscheidung kann gebührenfreie Durchführung des Verfahrens und den Ausschluss der Kostenerstattung anordnen.

Relevante Normen
§ 33 Abs. IV RVG§ 68 Abs. 1 GKG

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 17. März 2006 (GA 271 R) in der Fassung des Beschlusses vom 11. Mai 2006 (GA 287 R) der Streitwert auf

213.599,28 €

festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die gemäß §§ 33 Abs. IV RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässigen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien sind auch begründet. Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, um die es vorliegend geht, richtet sich der Wert nach dem begehrten Anteil, auch wenn die Parteien sich vergleichen und auch nur zum Teil um die Art der Teilung streiten (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort Auseinandersetzung). Zu Recht verweisen die Prozessbevollmächtigten der Parteien übereinstimmend darauf, dass insoweit der höhere Wert des vom Beklagten geltend gemachten Anteils maßgeblich ist, der nach seinem gestellten Auseinandersetzungsantrag in Verbindung mit seiner Berechnung hierzu im Schriftsatz vom 14.09.2005 (GA 154 ff., 165, 181 f) gar noch höher liegt, als der nunmehr mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Berechnung geltend gemachte Wert (GA 257, 283).